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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 370/01
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 295
AktG § 306
Zur Frage, ob bei einer Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags ein neues Spruchverfahren veranlaßt werden kann.
Gründe:

I.

Mit dem Unternehmensvertrag vom 9./12.5.1989 unterstellte die Antragsgegnerin zu 1 die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 2 (§ 1 des Vertrags) und verpflichtete sich, die ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschüsse nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Vertrags an die Antragsgegnerin zu 2 abzuführen. Der Vertrag sollte gemäß § 8 Abs. 1 bereits für das ganze zur Zeit des Vertragsschlusses laufende Geschäftsjahr der Antragsgegnerin zu 1 wirksam werden. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 stimmte dem Vertrag am 29.6.1989 zu. Über Abfindung und Ausgleich aus diesem Vertrag war beim Landgericht ein Spruchverfahren anhängig, an dem alle Antragsteller des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren und das mit dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 22.4.1999 (AG 2000, 89; vgl. auch BayObLG AG 2001, 592 zur Bemessung von Geschäftswert, Gegenstandswert u.a. in diesem Verfahren) abgeschlossen wurde.

Am 7.5./9.5.1990 vereinbarten die Antragsgegnerinnen die Änderung des § 8 Abs. 1 des Vertrags vom 9./12.5.1989 dahin, dass die in dieser Bestimmung vereinbarte Rückwirkung nicht für die §§ 1 (Leitung), 2 Weisungsrecht) und 3 (Auskunftsrecht) gelten sollte. Ferner sollte § 9 Abs. 2 des ursprünglichen Vertrages, der die steuerliche Anerkennung des ersten Vertrages zur Wirksamkeitsbedingung erklärt hatte, gestrichen werden. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 stimmte diesem Vertrag am 28.6.1990 zu und bestätigte gleichzeitig den Zustimmungsbeschluss zu dem ursprünglichen Vertrag. Die Eintragung des Änderungsvertrags im Handelsregister erfolgte am 2.7.1990 und wurde im Bundesanzeiger vom 1.8.1990 bekannt gemacht. Der Antragsteller zu 2, der in einem Verfahren vor dem Landgericht die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 29.6.1989 betreffend die Zustimmung zum ursprünglichen Unternehmensvertrag geltend gemacht hatte, erklärte daraufhin in diesem Verfahren die Hauptsache für erledigt, die Antragsgegnerinnen stimmten dem zu.

Mit am 30.8.1990 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller zu 1 die Einleitung eines Spruchverfahrens bezüglich des Änderungsvertrags. Er erklärte, es gehe ihm nicht darum, ein zusätzliches Verfahren in Gang zu setzen, er wolle lediglich sicherstellen, dass auch tatsächlich eine Überprüfung der Abfindung und des Ausgleichs stattfinden könne. Er stimme "schon jetzt zu, dass dieses Verfahren ausgesetzt wird, bis feststeht, ob es aufgrund des ursprünglichen Unternehmensvertrages zu einer rechtskräftigen Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung kommt." Das Landgericht teilte unter dem 12.12.1990 dem Antragsteller zu 1 mit, dass das Verfahren nicht betrieben und eine Veröffentlichung des Antrags nicht angeordnet werde. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Spruchverfahrens beantragte der Antragsteller zu 2 am 29.3.2001 beim Landgericht die Durchführung eines weiteren Spruchverfahrens bezüglich des Vertrags vom 7./9.5.1990 und stellte vorsorglich diesen Antrag auch als Anschlussantrag gemäß § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG. Am 27.4.2001 verfügte das Landgericht, dass das Verfahren "wieder eröffnet" werde. Mit am 23.6.2001 eingegangenem Schriftsatz beantragte auch die Antragstellerin zu 3 die Durchführung eines solchen Spruchverfahrens. Die Antragsgegnerinnen beantragten, die Anträge aller Antragsteller kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.10.2001 die Anträge zurückgewiesen, den Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten auferlegt und sie zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers zu 1 verpflichtet. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 und 3 mit ihren sofortigen Beschwerden.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines (weiteren) Spruchverfahrens bestehe.

Die Ansprüche der außenstehenden Aktionäre seien durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.4.1999 in dem ersten Spruchverfahren abschließend verbeschieden worden. Dadurch sei das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 1 spätestens in dem Zeitpunkt entfallen, als Rechtskraft dieses Beschlusses eingetreten sei. Der Antrag des Antragstellers zu 1 hätte daher als unzulässig verworfen werden müssen.

Die Tatsache, dass dies "übersehen" worden sei, da die Akten bereits seit 31.7.1995 weggelegt worden seien, könne nicht dazu führen, dass die Antragsteller zu 2 und 3 ihrerseits am 29.3.2001 bzw. 22.6.2001 wirksam die Durchführung eines weiteren Spruchverfahrens hätten beantragen können.

Die in § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG normierte zweimonatige Frist zur Antragstellung bezüglich der Vertragsänderung von 1990 sei im Jahr 2001 längst abgelaufen gewesen. Als Folgeantragsteller seien die Antragsteller zu 2 und 3 nicht anzusehen, da zum Zeitpunkt der Antragsteller kein zulässiger Erstantrag mehr vorgelegen habe.

Im übrigen erachte die Kammer die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 als rechtsmissbräuchlich. Die genannten Antragsteller, wie auch der Antragsteller zu 1, seien am ersten Spruchverfahren beteiligt gewesen, das sich mit dem Unternehmensvertrag vom 9.5./12.5.1989 befasst habe. Insbesondere dem Antragsteller zu 2 sei bekannt gewesen, dass Bedenken gegen diesen Vertrag insoweit bestanden hätten, als bezüglich der Beherrschung Rückwirkung eintreten sollte. Er habe vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein zur Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung zu dem Unternehmensvertrag von 1989 geführt. In diesem Verfahren habe er wegen der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28.6.1990 sein Klagebegehren vergleichsweise für erledigt erklärt.

2. Es kann dahinstehen, ob den Anträgen, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann. Sie sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Änderungsvertrag vom 7./9.5.1990 keine für Abfindung und Ausgleich wesentliche Änderung gegenüber dem Vertrag vom 9./12.1989 enthält. Der Änderungsvertrag eröffnet daher nicht die Möglichkeit, ein neues Spruchverfahren durchzuführen.

a) Der ursprüngliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 9./12.5.1989 war weder insgesamt noch bezogen auf die Beherrschungsvereinbarung unwirksam. Die Antragsteller stützen ihre abweichende Beurteilung auf die in § 8 Abs. 1 vorgesehene Rückwirkung der Vertragsbestimmungen über die Beherrschung (§§ 1, 2 und 3 des Vertrages) zum Beginn des damals maßgeblichen Geschäftsjahres. Das Verbot einer solchen Rückwirkung führt jedoch allenfalls zur Teilnichtigkeit der Rückwirkungsklausel, nicht hingegen zur Unwirksamkeit der Beherrschungsvereinbarung oder gar des gesamten Unternehmensvertrags.

Nach ganz herrschender Auffassung kann ein Beherrschungsvertrag nicht mit rückwirkender Kraft vereinbart werden (OLG Hamburg NJW 1990, 3024, OLG Karlsruhe AG 1994, 283; Hüffer AktG 5. Aufl. § 294 Rn. 19; a.A. MünchKomm/Altmeppen AktG 2. Aufl. 294 Rn. 53; jeweils m. w. N. zum Meinungsstand). Der Senat kann offen lassen, ob dem zu folgen ist (vgl. auch BGHZ 122, 211/223). Ebenso kann offen bleiben, welche Wirkungen dem Umstand zukommen, dass eine hierauf beruhende Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29.6.1989 möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. § 242 Abs. 2 AktG und OLG Hamburg aaO). Denn jedenfalls beschränkt sich die Unwirksamkeit hier auf die vertragliche Anordnung der Rückwirkung der Beherrschungsvereinbarung (vgl. OLG Hamburg aaO S. 3025 mit ausführlicher Begründung, der sich der Senat anschließt; s.a. OLG Karlsruhe aaO). Es handelt sich um einen abtrennbaren Bestandteil des Unternehmensvertrags. Die Vertragsparteien haben eine derartige Beschränkung der Nichtigkeitsfolge ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 des ursprünglichen Vertrags). Dass auch die Hauptversammlungen der Vertragsparteien, wäre die Unzulässigkeit der Rückwirkung bekannt gewesen, einem Vertrag unter Eliminierung dieser Rückwirkung zugestimmt hätten, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen (vgl. OLG Hamburg aaO), zumal die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 ein Jahr später ihren Zustimmungsbeschluss in Kenntnis der Rückwirkungsproblematik ausdrücklich (infolge der gleichzeitigen Änderung ohne derartige Rückwirkung, aber mit sonst identischem Inhalt) bestätigt hat.

b) Hinsichtlich des ursprünglichen Vertrags vom 9./12.5.1989 ist die Frage von Ausgleich und Abfindung abschließend geklärt. Es ist ein Spruchverfahren durchgeführt worden und rechtskräftig abgeschlossen. Die dadurch eingetretene Sperrwirkung steht der Durchführung eines weiteren Spruchverfahrens hinsichtlich dieses Unternehmensvertrags entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 vom 29.6.1989 wirksam war, nunmehr als wirksam zu behandeln ist (vgl. § 242 Abs. 2 AktG) oder erst durch den Bestätigungsbeschluss vom 28.6.1990 wirksam wurde. Auch wenn diese Frage in verschiedener Hinsicht für die Beurteilung von Ausgleich und Abfindung aus diesem Vertrag bedeutsam sein konnte, insbesondere für die Entscheidung über den hinsichtlich Ausgleich und Abfindung maßgebenden Bewertungsstichtag (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG und BGHZ 138, 136/139 f.), betrifft sie doch den Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung. Sie war in dem auf diesen Vertrag bezogenen Spruchverfahren bekannt und dort zu klären. Die Bestätigung des früheren Hauptversammlungsbeschlusses betraf deshalb, wie dieser selbst, den Vertrag vom 9./12.5.1989 und begründet keinen Umstand, über den in einem gesonderten Spruchverfahren zu entscheiden wäre.

c) Auf die Abänderungsvereinbarung vom 7./9.5.1990 kann die Durchführung eines neuen Spruchverfahrens nicht gegründet werden. Dem steht die Sperrwirkung entgegen, die sich aus der Regelung für Änderungsverträge gemäß § 295 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 4 AktG ergibt.

aa) Unternehmensverträge können auch während ihrer Laufzeit geändert werden (vgl. § 295 Abs. 1 AktG). Der Vertrag vom 7./9.5.1990 beinhaltet eine solche Änderung, keinen Neuabschluss. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Vertrages ("ändern den Unternehmensvertrag vom 9./12. Mai 1989 durch Neufassung des § 8 Abs. 1 und Streichung des § 9 Abs. 2."). Die Vertragsparteien standen, wie dieser klare Wortlaut zeigt, offenbar auf dem Standpunkt, dass der ursprüngliche Vertrag trotz der in § 8 Abs. 1 angeordneten Rückwirkung hinsichtlich der die Beherrschung regelnden §§ 1 bis 3 gültig war und lediglich zur Bereinigung von Streitigkeiten kleinerer Anpassungen bedurfte. Für einen Willen dahin, den ursprünglichen Vertrag durch einen neuen zu ersetzen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Dass im Anschluss an die ausdrücklichen Änderungen der Unternehmensvertrag mit seinem neuen vollständigen Text wiedergegeben wird, ändert hieran nichts.

bb) Änderungen des Vertrags zwingen im allgemeinen nicht dazu, den Ausgleich und die Abfindung neu festzusetzen. Die Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung ist vom konkreten Vertragsinhalt grundsätzlich unabhängig (Krieger in Münchener Vertragshandbuch zum Gesellschaftsrecht Bd. 4 § 70 Rn. 161). Es sind aber Vertragsänderungen möglich, welche in die materielle Rechtsstellung der außenstehenden Aktionäre, wie sie sich aus dem ursprünglichen Vertrag ergibt, eingreifen. Gegen derartige Änderungen bedürfen die außenstehenden Aktionäre eines besonderen Schutzes. Deshalb sieht das Gesetz für derartige Änderungen (Änderung der Bestimmungen des Vertrages, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten) gemäß § 295 Abs. 2 AktG die das Erfordernis der Zustimmung durch einen Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre vor. Die Anfechtung dieses Beschlusses mit der Begründung, Ausgleich und Abfindung seien nunmehr unangemessen, ist ausgeschlossen (§ 304 Abs. 3 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 1 AktG). Im Gegenzug gestattet das Gesetz den außenstehenden Aktionären, wie sich aus § 30.4 Abs. 4 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 4 AktG ergibt, die erneute Durchführung eines Spruchverfahrens; der Antrag auf Durchführung dieses Verfahrens kann binnen zwei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem die Eintragung des Bestehens oder einer unter § 295 Abs. 2 AktG fallenden Änderung des Vertrags im Handelsregister als bekannt gemacht gilt.

Hieraus ergibt sich, dass bei Änderungen des Unternehmensvertrages, die nicht unter § 295 Abs. 2 AktG fallen, der Weg zu einer erneuten Überprüfung der Ausgleichs- oder Abfindungsregelung in einem neuen Spruchverfahren nicht eröffnet ist (Geßler/Hefermehl AktG § 304 Rn. 139; Säcker DB 1988, 271/272 m. w. N.). Eine das Antragsrecht nach § 304 Abs. 4 Satz 1, § 305 Abs. 5 Satz 4 AktG auslösende Änderung des Unternehmensvertrages liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die geänderten Vertragsteile für die Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nicht relevant sind (vgl. Ebenroth/Parche BB 1989, 637/639, ferner MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 304 Rn. 119). Dies entspricht dem Zweck des Spruchverfahrens. §§ 304, 305 AktG und das hierauf aufbauende Verfahren gemäß § 306 AktG gewähren den außenstehenden Aktionären Schutz vor der Beeinträchtigung oder dem Verlust der Rechte, die sich aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung in einer Aktiengesellschaft ergeben (BGH NZG 1998, 379/380). Wird diese Rechtsstellung oder der für ihre Beeinträchtigung bereits gewährte Ausgleich durch die Änderung nicht tangiert, bedarf es der Durchführung eines (weiteren) Spruchverfahrens nicht. Ferner dient das Spruchverfahren als Ausgleich dafür, dass dem Aktionär sein Recht beschnitten wird, im Wege der Anfechtung gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zu dem Unternehmensvertrag vorzugehen (Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 2. Aufl. § 295 Rn. 34). Dort, wo der Aktionär, wie bei Änderungsverträgen außerhalb des § 295 Abs. 2 AktG, sein Anfechtungsrecht behält, fehlt die innere Rechtfertigung für die Durchführung eines Spruchverfahrens.

cc) Die Änderung des § 8 Abs. 1 des Unternehmensvertrages ist für die Ausgleichs- und Abfindungsansprüche der Antragsteller zu 2 und 3, auf die es im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch ankommt, ohne Bedeutung. Durch sie wird lediglich die Rückwirkung der Vertragsteile beseitigt, die sich auf die Beherrschung der Antragsgegnerin zu 1 durch die Antragsgegnerin zu 2 bezieht. Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass diese Rückwirkung ohnehin unwirksam war, den Vertrag im übrigen jedoch unberührt ließ (vgl. oben 2. a), liegt ohnehin nur eine Änderung des Vertragstextes, nicht eine Änderung des materiellen Vertragsinhalts vor. Aber auch wenn man eine Rückwirkung für zulässig erachtet, ist es den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 242 Rn. 55) verwehrt, sich nunmehr auf diesen Standpunkt zu stellen, nachdem sie im ursprünglichen Spruchverfahren stets die gegenteilige Auffassung vertreten und damit erst die Änderung herbeigeführt haben.

dd) Auch die Streichung des § 9 Abs. 2 des ursprünglichen Vertrages ist für Ausgleich und Abfindung bedeutungslos. Die Bestimmung enthielt eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (steuerliche Anerkennung), die offensichtlich bedeutungslos geworden war. Dies wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt.

3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es auch nach Auffassung des Senats der Billigkeit (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG), dass die Antragsteller zu 2 und 3 im vorliegenden Fall die ihnen entstandenen Kosten für das Verfahren erster Instanz selbst tragen.

4. Nach § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG sind Schuldner der Gerichtskosten grundsätzlich die Vertragsteile des Unternehmensvertrags. Gemäß § 306 Abs. 7 Satz 8 AktG können die Kosten jedoch ganz oder zum Teil einem andern Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist hier der Fall. Sinn der Bestimmung des § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG ist es nicht, die kostenfreie Einlegung offensichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu fördern (vgl. OLG Düsseldorf AG 1998, 236/238).

Für die außergerichtlichen Kosten kommt § 13a Abs. 1 FGG i.V.m. § 306 Abs. 2, 5 99 Abs. 1 AktG zur Anwendung (vgl. Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 22). Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG haben die Antragsteller zu 2 und 3 die durch ihre unbegründeten Rechtsmittel im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Antragsgegnerinnen zu tragen.

4. Der Geschäftswert ist von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 KostO festzusetzen (§ 306 Abs. 7 Satz 5 und 6 AktG). Danach ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Begrenzung des § 30 Abs. 2 KostO keine Anwendung findet (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84). Der vom Landgericht für die erste Instanz festgesetzte Geschäftswert erscheint auch für das Beschwerdeverfahren angemessen.

Ende der Entscheidung

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