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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 38/99
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 19 | |
FGG § 20 | |
FGG § 28 Abs. 1 | |
ZPO § 550 | |
BGB § 1904 - 1908 | |
BGB § 1837 Abs. 1 | |
BGB § 1902 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht
3Z BR 38/99 LG Bamberg 3 T 179/98 AG Bamberg XVII 536/97
BESCHLUSS
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr.Schreieder und Dr.Nitsche
am 19.Mai 1999
in dem Betreuungsverfahren
auf die weitere Beschwerde des Betreuers
beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 4.Dezember 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts Bamberg vom 3.September 1998 werden aufgehoben.
Gründe:
Das Amtsgericht bestellte am 14.4.1998 dem Betroffenen einen Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit der Vertretung in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten. Diesen erweiterte es am 9.6.1998 auf die Entgegennahme und das Öffnen der Post. Am 24.7.1998 beantragte der Betreuer, ihm das Betreten des Anwesens des Betreuten auch gegen dessen Willen zu gestatten, um in diesem, in dem der Betreute selbst in einer Wohnung lebe, zwei leerstehende Wohnungen zusammen mit etwaigen Kauf- oder Mietinteressenten besichtigen zu können. Das Vormundschaftsgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3.9.1998 zurück. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 4.12.1998 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die zulässige Beschwerde des Betreuers habe in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer schließe sieh der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt (BtPrax 1996, 71) an, daß es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dem Betreuer gegen den Willen des Betroffenen den gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung zu ermöglichen. Die von der Betreuung umfaßten Aufgabenkreise würden nicht das Recht beinhalten, entgegen dem Willen des Betroffenen (auch) gewaltsam in dessen Wohnung einzudringen. Das (zwangsweise) Betreten der Wohnung des Betreuten bedeute einen Eingriff in dessen Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art.13 Abs.1 GG. Hierzu bedürfe es einer dieses Grundrecht einschränkenden Ermächtigungsgrundlage. Eine solche fehle. Die Besichtigung der Räumlichkeiten durch den Betreuer und weitere Personen zum Zwecke des Verkaufes oder der (Teil-)Vermietung könne einer Durchsuchung im Sinne des Art.13 Abs.2 GG nicht gleichgestellt werden. Die Kammer sei nicht der Auffassung, daß Art. 13 Abs.2 GG auch zu Eingriffen ermächtige, die keine Durchsuchung im Sinne dieser Norm darstelle. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen werde es auf Dauer zwar erforderlich machen, das Anwesen zu verkaufen oder zumindest teilweise zu vermieten. Hierzu sei wiederum erforderlich, daß der Betreuer mit Interessenten oder Sachverständigen das Anwesen betrete. Gleichwohl könnten die durch Art.13 Abs.1 und 7 GG gezogenen Grenzen des Grundrechtes aus Art.13 Abs.1 GG nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, die den Bedürfnissen der betreuungsrechtlichen Praxis gerecht werde, beliebig ausgeweitet werden. Mit dem Amtsgericht gehe die Kammer auch davon aus, daß sich der Schutz der Wohnung aus Art.13 Abs.1 GG auf das gesamte Anwesen, in dem sich neben der vom Betroffenen innegehaltenen Wohnung noch zwei weitere, derzeit leerstehende Wohnungen befänden, erstrecke, darüber hinaus auch auf die zu dem Gebäude gehörenden Nebenräume.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend hat das Landgericht die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 3.9.1998 als eine Verfügung im Sinn des § 19 FGG angesehen und die Zulässigkeit der gegen sie gerichteten Beschwerde angenommen. Die nach § 20 Abs.1 FGG erforderliche Rechtsbeeinträchtigung des beschwerdeführenden Betreuers ergibt sich daraus, daß die Zurückweisung seines Antrags, die Räume des Betreuten betreten zu dürfen, sich im Ergebnis als ein entsprechendes Betretungsverbot und damit als eine Beschränkung der Betreuerbefugnisse darstellt.
b) Zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, daß es dem Vormundschaftsgericht nicht an der Befugnis fehlte, über den Antrag des Betreuers zu entscheiden.
Eine Genehmigungspflicht für den Fall, daß der Betreuer die Wohnung oder ein Anwesen des Betreuten gegen dessen Willen betreten will, ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Ob eine Maßnahme im Rahmen der Betreuung erforderlich ist, hat grundsätzlich der Betreuer in eigener Verantwortung zu entscheiden, es sei denn die in Betracht kommende Maßnahme bedürfte einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (vgl. insbesondere die Fälle der §§ 1904 - 1908 BGB). Der Betreuer führt im Rahmen seines Aufgabenkreises die Betreuung selbständig als gesetzlicher Vertreter des Betreuers. Das Vormundschaftsgericht kann ihm in Fragen, die allein seiner Entscheidung unterliegen, keine bindenden Anweisungen erteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 126; FamRZ 1992, 108/109, je m.w.N.).
Zu dem Antrag des Betreuers hatte das Amtsgericht gleichwohl Stellung zu nehmen. Aufgabe des Vormundschaftsgerichts ist es gemäß § 1908i i.V.m. § 1837 Abs.1 und 2 BGB auch, den Betreuer zu beraten, über seine Tätigkeit die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es ist nicht darauf beschränkt, bereits vollzogene Maßnahmen, wenn sie rechtswidrig sind, nachträglich zu beanstanden, sondern ist befugt und im Rahmen der vormundschaftsgerichtlichen Aufsicht verpflichtet aufzuzeigen, ob eine beabsichtigte Maßnahme des Betreuers als pflichtwidrig zu beurteilen ist oder nicht (vgl. RGZ 67, 417/418 f.; Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1837 Rn.5; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1837 Rn.10).
c) In der Sache können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Betreuer ist befugt, die leerstehenden Wohnungen im Anwesen des Betreuten zu betreten.
Der Betreuer ist u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Ihm obliegt die Vertretung des Betreuten in den so umschriebenen Angelegenheiten (§ 1902 BGB). Als gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist er grundsätzlich befugt, dessen Anwesen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, in Besitz zu nehmen und auch zu betreten.
Die Ansicht des Landgerichts, dem stehe hier Art.13 Abs.1 GG entgegen, teilt der Senat nicht.
Für den vorliegenden Fall braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Betreuter gegenüber seinem Betreuer, also seinem eigenen gesetzlichen Vertreter, mit Erfolg auf das Grundrecht der Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs.1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf die Frage, ob das Betreuungsverhältnis als Privatrechtverhältnis eingeordnet werden kann (vgl. Windel BtPrax 99, 46/48) und gegebenenfalls, welche Folgerungen sich hieraus ergeben, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Denn nach Art. 13 Abs.1 GG ist - nur - die "Wohnung" unverletztlich. Die Räume, um die es hier geht, werden vom Schutzbereich des Art. 13 Abs.1 GG nicht umfaßt.
Der Begriff der Wohnung in dieser Bestimmung ist zwar umfassend zu verstehen (Maunz/Dürig Art. 13 GG Rn.3c; Leibholz/Rink/Hesselberger Art. l3 GG Rn.11; Bonner Kommentar/Herdegen GG Art. 13 Rn.26). Darunter fallen Immobilien wie Wohnhäuser, Mietwohnungen, Untermieträume, Hotelzimmer und Speicherräume und Mobilien wie Wohnmobile, Hausboote oder Zelte (Sachs GG 2.Aufl. Art.13 Rn.1; Model/Müller GG 11.Aufl. Art. 13 Rn.1; Jarass/Pieroth GG 4.Aufl. Art.13 Rn.2), ferner auch Geschäfts- und Betriebsräume (BVerfGE 32, 54; 76, 83/88; Mangold/Klein Das Bonner Grundgesetz 2.Aufl. Art.13 Anm.III 1; v.Münch/Kunig GG 4.Aufl. Art. 13 Rn.11; Schmidt-Bleibtreu/Klein GG 6.Aufl. Art. 13 Rn.3; Herdegen aaO Rn.30 ff.). Nach dem Sinn des Grundrechts ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet und das Recht dort in Ruhe gelassen zu werden zu schützen (BVerfGE 89, 1/12).
Danach können aber die leer stehenden Räumlichkeiten, die der Betreuer mit Interessenten betreten möchte, weder als Wohnraum noch als Geschäfts- oder Arbeitsstätte in den Schutzbereich des Art.13 Abs.1 GG fallen (vgl. v.Münch/Kunig aaO Rn.10).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben und sind aufzuheben.
d) Da der Betreuer nicht die Privatwohnung des Betreuten betreten will, sondern leerstehende Räumlichkeiten, liegen die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs.1 FGG im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt nicht vor.
3. Eine Genehmigung, wie sie der Betreuer beantragt hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Rechtslage ist für den Betreuer nunmehr klargestellt. Eine förmliche Entscheidung über den Antrag des Betreuers vom 3.9.1998 ist deshalb nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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