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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 380/99
Rechtsgebiete: BGB, KostO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 428
BGB § 883
KostO § 30
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 14 Abs. 3 Satz 1
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1
KostO § 31 Abs. 3 Satz 2
KostO § 31 Abs. 3 Satz 3
KostO § 20 Abs. 2
KostO § 107
KostO § 107 Abs. 3 Satz 1
KostO § 107 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3Z BR 380/99 LG Schweinfurt 22 T 257/99 AG Schweinfurt VI 1182/98

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs am

19. Januar 2000

in der Kostensache

auf die weitere Beschwerde der Beteiligten

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten wird der Ausspruch Nr. III des Beschlusses des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Oktober 1999 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert auf DM 110 625 festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 8.11.1979 überließen Eheleute ihrem Sohn ihren Grundbesitz und erklärten die Auflassung. In der notariellen Urkunde heißt es:

Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand zu Lebzeiten des Veräußerers bzw. des Längstlebenden von ihnen, ohne Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern.

Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Veräußerer mehrere als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, bzw. der Längstlebende alleine - berechtigt, durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Erwerber vom schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten.

Die empfangenen Leistungen hat der Veräußerer nicht zu erstatten.

Das Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, daß

a) über das Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird,

b) der Erwerber vor den Veräußerern bzw. dem Längstlebenden von ihnen verstirbt, und der heutige Vertragsgegenstand nicht ausschließlich auf einen oder mehrere Abkömmlinge des Erwerbers übergeht.

Zur Sicherung des Anspruches auf Rückauflassung des Vertragsgegenstandes bestellt der Erwerber zugunsten des Veräußerers - für mehrere als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - eine Rückauflassungsvormerkung gem. § 883 BGB.

Am 17.11.1998 verstarb der Sohn. Am 22.4.1999 bewilligte das Amtsgericht einen Erbschein dahin, daß der Erblasser zu 1/2 von seiner Ehefrau und zu je 1/4 von seiner Tochter und seinem Sohn (Beteiligter) beerbt wurde. Zum Nachlaß gehört das überlassene Anwesen mit einem Wert von DM 442 500. Der Wert des restlichen Nachlasses beläuft sich auf DM 12 274,48. Die Nachlaßverbindlichkeiten betragen DM 12 230. Mit Beschluß vom 23.7.1999 setzte das Amtsgericht den Geschäftswert auf DM 442 500 fest. Auf die Beschwerde des Betroffenen änderte das Landgericht mit Beschluß vom 5.10.1999 die Wertfestsetzung auf DM 331 875; die weitere Beschwerde hat es zugelassen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde. Er macht geltend, es sei der Mindestgeschäftswert anzusetzen. Ein Grundstück, das mit einem Rücktrittsrecht zugunsten der früheren Eigentümer belastet sei, sei nicht verkäuflich. Zu einem Verzicht auf ihr Rücktrittsrecht seien die Eheleute E. nur unter einer Bedingung bereit gewesen, die bis heute nicht eingetreten sei. Da es auf den Verkehrswert ankomme, könne § 30 KostO keine Anwendung finden. Selbst wenn § 30 KostO Anwendung fände, reiche ein Abzug von 25 % des Grundstückswertes nicht aus.

Auf die Entwicklung nach dem Erbfall komme es nicht an. Verzichte ein Grundschuldinhaber zu einem späteren Zeitpunkt auf sein dingliches Recht, beeinflusse dies den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nicht.

Der Bezirksrevisor (weiterer Beteiligter) beantragt, den ursprünglichen Geschäftswert wieder festzusetzen. Eine Vormerkung könne nicht als dingliches Recht im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO angesehen werden. Deshalb sei ein Abzug nicht möglich.

II.

1. Die Geschäftswertbeschwerden der Beteiligten sind zulässig gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, der Geschäftswert sei gemäß § 107 Abs. 3 KostO nach dem Wert des im Nachlaß enthaltenen Grundstücks zu bemessen. Entsprechend § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO seien belastende dingliche Rechte abzuziehen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sei das Grundstück mit einem dinglich gesicherten bedingten Rücktrittsrecht der Eltern des Erblassers belastet gewesen. Dieses Recht sei ausdrücklich auch für den Fall eingeräumt worden, daß der Erwerber (Erblasser) vor den Veräußerern versterbe und der Vertragsgegenstand nicht ausschließlich auf einen oder mehrere Abkömmlinge des Erwerbers übergehe. Diese Rücktrittsvoraussetzungen lägen dem Grunde nach vor, da der Erblasser auch von seiner Ehefrau beerbt worden sei. Erst durch den Verzicht seitens der Grundstücksüberlasser sei das Rückübertragungsrecht erloschen. Für die Geschäftswertfestsetzung sei auf den Erbfall abzustellen und deshalb die Vormerkung nach § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO zu berücksichtigen. Der Wert des Rückübereignungsanspruches und der ihn sichernden Vormerkung bestimme sich nicht nach § 20 Abs. 2 KostO, sondern gemäß § 30 Abs. 1 KostO. Es sei angemessen, 25 % des Grundstückswertes zugrunde zu legen, da einerseits die Veräußerbarkeit zumindest stark eingeschränkt, andererseits die tatsächliche Eigentümerstellung des Erblassers bzw. der Erben letztlich nicht berührt worden sei. Vom Grundstückswert in Höhe von DM 442 500 sei somit 1/4 = DM 110 625 abzuziehen, so daß der Geschäftswert auf DM 331 875 festzusetzen sei.

3. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist zum Teil begründet, das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten ist unbegründet.

a) Der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins bestimmt sich nach § 107 KostO. Wird der Erbschein - wie hier nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs erteilt, so werden gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 KostO die Gebühren nur nach dem Werte des Grundstücks berechnet, über das aufgrund des Erbscheins verfügt werden kann. Die Bestimmung enthält eine Privilegierung des Kostenschuldners, wenn außer Grundstücken oder im Grundbuch eingetragenen Rechten andere Nachlaßgegenstände vorhanden sind, der Erbschein aber nur zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich ist. (Rohs/Wedewer KostO

2. Aufl. § 107 Rn. 2). Nach § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO sind dingliche Rechte, mit denen Grundstücke und Rechte belastet sind, bei der Wertberechnung abzuziehen.

Im vorliegenden Fall haben sich die Übergeber des Grundstücks ein bedingtes Rücktrittsrecht vorbehalten. Für das zu bewertende Grundstück ist deshalb eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.

Diese hat das Landgericht als dingliches Recht im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO angesehen. Dem ist zuzustimmen. Zwar ist eine Vormerkung kein dingliches Recht, sondern nur ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Änderung der dinglichen Rechtslage (BGHZ 25, 16/23; Palandt/Bassenge BGB 59. Aufl. § 883 Rn. 2; MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 883 Rn. 3). Wesen und Wirkung der Vormerkung (vgl. § 883 BGB) gebieten es, sie im Rahmen der Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO wie ein dingliches Recht zu behandeln. Nach § 107 Abs. 3 Satz 3 KostO sollen zwar schuldrechtliche Belastungen unberücksichtigt bleiben. Durch die Eintragung einer Vormerkung erhält der gesicherte schuldrechtliche Anspruch aber die Qualität einer dinglichen Belastung mit der Folge, daß der Wert des Grundstücks in ähnlicher Weise beeinträchtigt wird wie durch ein dingliches Recht.

b) Die Bewertung einer Vormerkung, die von der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts abhängt, richtet sich nach § 30 Abs. 1 KostO, da eine besondere Vorschrift nicht existiert und der Wert auch Sonst nicht feststeht. § 20 Abs. 2 KostO kommt nicht zur Anwendung. Die Bestimmung regelt lediglich, daß Vor- und Wiederkaufsrechte mit dem halben Wert der Sache anzusetzen sind. Zwar findet diese Vorschrift auf ähnliche Berechtigungen wie Ankaufsrechte, Optionen und Rechte aus Vorverträgen entsprechende Anwendung (Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 14. Aufl. § 20 Rn. 41). Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des hier zu beurteilenden Rücktrittsrechts, dessen Durchsetzung die Vormerkung dient, unterscheiden sich so von den Rechten des § 20 Abs. 2 KostO, daß eine entsprechende Anwendung ausscheidet (OLG Düsseldorf 1987, 317; Korintenberg § 30 Rn. 91). In allen Fällen des § 20 Abs. 2 KostO kommt es bei Ausübung des vorbehaltenen Rechts zum Abschluß eines Kaufvertrages, wobei der Inhaber des Rechts den Kaufpreis zahlen muß. Im Gegensatz dazu führt das vertragliche Rücktrittsrecht hier zur unentgeltlichen Rückübertragung des Grundstücks.

(1) Nach § 30 Abs. 1 KostO bestimmt sich der Wert nach freiem Ermessen. Vom Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, d. h. ob der Tatsachenrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 24). Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1976, 281/284; BayObLG JurBüro 1988/91).

(2) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Ermessensfehler. Das Landgericht hat - ausgehend von dem unbestrittenen Wert des Grundstücks - die Vormerkung mit 25 % des Grundstückswerts bemessen und somit den Geschäftswert für das Grundstück mit 75 % des gemeinen Werts angesetzt. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Wert durch die mangelnde Veräußerbarkeit zwar stark eingeschränkt, die tatsächliche Eigentümerstellung aber wegen des nachträglichen Verzichts der Übergeber auf das Rücktrittsrecht letztlich nicht sehr berührt wird. Daß die Übergeber letztlich auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet haben, ist jedoch für die Bewertung ohne Bedeutung, da ausschließlich auf den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist (§ 107 Abs. 2 KostO; vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 19 und FamRZ 1989, 102 je m. w. N.). Nach dem Erbfall eintretende Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden.

c) Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung ist aber nicht notwendig, da weitere Feststellungen nicht getroffen werden müssen. Der Senat ist zu einer eigenen Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 1 KostO berechtigt (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 32). Er bewertet die Vormerkung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erbfalls darstellte, mit 75 % des Grundstückswertes. Entsprechend ist das Grundstück mit 25 seines eigentlichen Wertes (= DM 110 625) anzusetzen. Der Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

(1) Maßgebend für die nach § 30 Abs. 1 KostO zu treffende Ermessensentscheidung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen ist der Wert der Vormerkung für den Berechtigten und die durch sie bedingte Wertbeeinträchtigung des Grundstücks (Korintenberg § 30 Rn. 8). Da hier die Vormerkung die durch die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts bedingte Rückgabepflicht sichert, ist entscheidend der Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt wird und das Grundstück zurückgegeben werden muß (vgl. BayObLG JurBüro 1976, 498; Korintenberg § 107 Rn. 58).

(2) Das hier zu beurteilende Rücktrittsrecht war zunächst von der Bedingung abhängig, daß im Falle des Vorversterbens des Übernehmers das Grundstück nicht ausschließlich an Abkömmlinge übergeht. Diese Bedingung ist mit dem Erbfall eingetreten, da Erbin auch die Ehefrau des Übernehmers geworden ist. Dies bedeutet, daß die Übergeber das Grundstück - ohne weitere Bedingungen und ohne Gegenleistung - zurückverlangen konnten. Die Position der Erben war somit allein vom Willen der Übergeber abhängig. Da diese sich das Rücktrittsrecht gerade für den Fall der Vererbung an Nichtabkömmlinge vorbehalten hatten, bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie ihr Rücktrittsrecht ausüben werden, um über das Grundstück frei verfügen zu können. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß sich Bewertungsrisiken nicht zu Ungunsten des Kostenschuldners auswirken sollen (vgl. Hartmann Kostengesetze 29. Aufl. § 107 KostO Rn. 11).

4. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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