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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 385/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 142
Der Gläubiger einer GmbH kann gegen die Ablehnung der von ihm angeregten Löschung der GmbH im Handelsregister keine Beschwerde einlegen.
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr.Schreieder und Dr.Nitsche

am 10.Januar 2001

in der Handelsregistersache

auf die weitere Beschwerde des Beteiligten.

Beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.August 2000 verworfen wird.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 17.9.1998 wurde das Erlöschen der Firma der GmbH im Handelsregister eingetragen. Mit Schriftsatz vom 13.6.2000 beantragte der Beteiligte die Wiedereintragung der GmbH im Handelsregister, hilfsweise die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da er gegen die GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 46174,44 DM gerichtlich geltend machen wolle. Am 16.8.2000 lehnte das Registergericht die Wiedereintragung der Gesellschaft ab. Die Beschwerde des Beteiligten hiergegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.9.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Die Wiedereintragung der GmbH sei erforderlich, da es sich bei einem von dieser geführten Passivprozeß nicht um eine einzelne Maßnahme handle und weil eine Person, die das Amt des Nachtragsliquidators übernehmen wolle, nicht gefunden werden könne.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), da seine Erstbeschwerde erfolglos war (vgl. KG ZIP 2000, 2253).

Das Rechtsmittel hat aber mit der Maßgabe keinen Erfolg, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

1. Das Landgericht hat den Beteiligten als beschwerdeberechtigt im Sinne von § 20 FGG angesehen, dies aber nicht begründet.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand. Die Erstbeschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte nicht beschwerdebefugt ist.

a) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Gericht der weiteren Beschwerde selbständig zu prüfen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 232; NZG 2000, 140/141).

b) Auf Antrag des Liquidators der Gesellschaft ist am 17.9.1998 das Erlöschen der Firma in das Handelsregister eingetragen worden. Das Amtsgericht hat die 'Wiedereintragung der gelöschten Firma" abgelehnt, d.h. die Löschung dieses Eintrags. Ein solches Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG ist von Amts wegen durchzuführen; der "Antrag" einer Beteiligten stellt lediglich eine Anregung dar (Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 142 Rn. 20).

c) Gegen die Ablehnung der Löschung steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch diese Verfügung in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 20 FGG); (vgl. BayObLG GmbHR 1997, 1003; Keidel/Winkler § 142 Rn. 21). Dies setzt einen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers voraus, es genügt nicht, dass ein berechtigtes Interesse berührt wird (BGH DAV 1999, 888; BayObLG FGPrax 2000, 202; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4 ). Dies gilt auch für die Beschwerdeberechtigung desjenigen, der die Löschung angeregt hat (KGJ 33 A 140/A 142; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Gläubiger der GmbH ist, gibt ihm jedoch grundsätzlich kein subjektives Recht darauf, dass die Eintragung der Löschung der GmbH gelöscht wird (vgl. BayObLGZ 1968, 276/279; OLG Köln Rpfleger 1983, 29; OLG Karlsruhe OLGR 44 179; KG OLGR 46, 286; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 142 FGG Rn. 15 i.V.m. § 132 FGG Rn. 12; Jansen § 142 Rn. 17). Ein allgemeines Recht eines Gläubigers zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht (KGJ 33 A 140/A 142).

d) Eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Beteiligte strebt die Wiedereintragung der GmbH an, weil keine Person gefunden werden könne, die bereit sei, das Amt des Nachtragsliquidators zu übernehmen. Sein Ziel, die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu vermeiden, kann der Beteiligte aber durch die Löschung der Eintragung über das Erlöschen der Firma nicht erreichen. Im Fall der Wiedereintragung der GmbH wird nämlich das Amt der bisherigen Liquidatoren nicht fortgesetzt. Vielmehr muss das hierzu allein zuständige Gericht Nachtragsliquidatoren bestellen (BGHZ 53, 264/266; BayObLG NZG 2000, 833; Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 60 Rn. 65).

Ende der Entscheidung

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