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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 389/00
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
AuslG § 56 |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 17. Januar 2001
in der Abschiebungshaftsache
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Die Hauptsache ist erledigt.
II. Der Betroffene trägt seine außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz.
Gründe:
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines jugoslawischen Staatsangehörigen.
Mit Beschluss vom 9.10.2000 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens drei Monaten im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft an.
Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 14.11.2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendete sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Nachdem er am 4.12.2000 auf Veranlassung der Ausländerbehörde aus der Haft entlassen worden war, erklärte der Betroffene die Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten der Ausländerbehörde aufzuerlegen.
II.
Nach der zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat sich die Hauptsache durch die endgültige Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133). Aufgrund der vom Betroffenen hierauf abgegebenen Erklärung, die sich als Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt darstellt, hat der Senat nunmehr über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden (BayObLGZ 1985, 432/434).
1. Der Betroffene hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1 Halbsatz 2 FreihEntzG). Ohne die Umstände, die zur Erledigung der Hauptsache geführt haben, wäre die Anordnung der Abschiebungshaft aufrechtzuerhalten gewesen (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434).
Das Landgericht ist zu Recht von den Haftgründen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 5 AuslG ausgegangen. Nach seinen Feststellungen war der Betroffene nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist vom 30.4.1999 bis 25.10.1999 und vom 14.12.1999 bis 8.10.2000 für die Ausländerbehörde unbekannten Aufenthalts. Dieser Sachverhalt erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG und rechtfertigt darüber hinaus die Annahme des begründeten Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG; vgl. zur Indizwirkung des Untertauchens BGH NJW 1995, 1898 und BayObLGZ 1995, 17/21).
Das Landgericht hat sich zwar nicht mit der von ihm festgestellten Tatsache auseinandergesetzt, dass dem Betroffenen für den Zeitraum vom 10.2.1999 bis 7.2.2000 eine Duldung erteilt worden war. Dieser Umstand kann bei der verfassungskonformen Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG Bedeutung gewinnen. Danach liegt der genannte Haftgrund nur vor, wenn der Ausländer die Verständigung der Ausländerbehörde von dem Aufenthaltswechsel unterläßt, obwohl er den Umständen nach damit rechnet oder zumindest rechnen muß, dass die Ausländerbehörde gegen ihn ein Abschiebungsverfahren eingeleitet hat oder einleiten wird (vgl. BayObLGZ 1997, 260/261). Die Duldung beseitigt zwar nicht die Ausreisepflicht (§ 56 Abs. 1 AuslG). Durch sie wird jedoch deren Vollziehung förmlich ausgesetzt (§ 55 Abs. 1 AuslG; Renner Ausländerrecht 7. Aufl. § 55 AuslG Rn. 3). Im Regelfall wird der Ausländer daher nicht mit seiner Abschiebung im Duldungszeitraum rechnen müssen. Ob der Betroffene hier bereits innerhalb des Duldungszeitraums mit seiner Abschiebung hätte rechnen müssen, wofür sein Untertauchen spricht (vgl. BayVGH AuAS 1999, 98), kann dahinstehen. Jedenfalls nach Ablauf des Duldungszeitraums mußte der Betroffene nämlich mit seiner alsbaldigen Abschiebung (§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG) rechnen. Eine Ankündigung der Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG war nicht erforderlich, da der Betroffene nicht länger als ein Jahr geduldet worden war.
Für den dritten Rechtszug werden keine Gerichtskosten erhoben, weil die Rechtsbeschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen noch zurückgenommen worden ist (§ 14 Abs. 3 FreihEntzG).
2. Der Betroffene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Grundlage hierfür ist § 16 Satz 1 FreihEntzG, der, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Hauptsache erledigt, entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133). Wie oben ausgeführt, hat das Verfahren nicht ergeben, dass ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags nicht vorlag.
Die Undurchführbarkeit der Abschiebung, die zur Entlassung des Betroffenen führte, hat sich erst nach Antragstellung ergeben.
Ende der Entscheidung
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