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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 393/00
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 1835
BGB § 1836
ZSEG § 1
ZSEG § 9
Für die Zeit vor seiner Bestellung steht dem Betreuer keine Vergütung zu.
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs

am 17. Januar 2001

in der Betreuungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen. Im Betreuerbestellungsverfahren führte das Amtsgericht am 11.9.2000 eine mündliche Anhörung des Betroffenen durch. Auf ausdrückliche Ladung seitens des Amtsgerichts nahm daran die Beschwerdeführerin teil und führte im Anschluß mit dem Betroffenen ein "Erstgespräch". Danach, aber noch am gleichen Tage bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin als Betreuerin für den Betroffenen. Der Beschluss wurde am 12.9.2000 an die Betreuerin abgesandt.

Den Antrag der Betreuerin, ihr für die Teilnahme an der mündlichen Anhörung und das anschließende Erstgespräch eine Vergütung sowie den Ersatz ihrer Fahrtauslagen zu bewilligen, lehnte das Amtsgericht am 9.11.2000 ab. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 29.11.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, für die Vergütung eines vor der Betreuerbestellung erbrachten Zeitaufwandes gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Vergütung dem Grunde nach könne der Betreuer nur dann verlangen, wenn gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB das Gericht bei der Bestellung feststelle, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führe. Damit sei klargestellt, dass die Feststellung der Berufsmäßigkeit die Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs sei. Daraus folge, dass grundsätzlich erst dann ein Vergütungsanspruch entstehen könne, wenn die Feststellung der Berufsmäßigkeit wirksam geworden sei. Das sei regelmäßig erst der Fall, wenn die Bestellung und Feststellung dem Betreuer bekannt gemacht seien. Dies sei hier frühestens am 12.9.2000 erfolgt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Der Zeitaufwand des Betreuers vor seiner Bestellung zum Betreuer ist nicht vergütungsfähig gemäß § 1836, § 1836a BGB (BayObLG BtPrax 1999, 30/31; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1536; Knittel Betreuungsrecht § 1836 Rn. 26; Zimmermann FamRZ 1998, 521; a.A. LG Hamburg BtPrax 1996, 76; Bienwald BtPrax 1999, 222 f.). Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung entsteht aufgrund seiner Bestellung mit Beginn seiner Tätigkeit (BayObLGZ 1995, 395). Das Amt des Betreuers beginnt mit der Bekanntmachung der Bestellung an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 Satz 1 FGG). Eine Betreuerbestellung mit rückwirkender Kraft ist nicht möglich (OLG Schleswig aaO).

b) Zu Recht hat das Landgericht auch die Fahrtkosten zum Anhörungstermin nicht für erstattungsfähig angesehen.

Gemäß § 1908i, § 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann der Betreuer seine Aufwendungen nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 669, 670 BGB) ersetzt verlangen. Auch diese Bestimmung stellt aber wie § 1836 BGB darauf ab, dass der Betreuer bereits bestellt ist und aufgrund seines Amtes Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Betreuung macht.

c) Ob der Betreuerin Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zustehen (bejahend Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. 2000 Rn. 6.10.13, verneinend Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. § 1 ZSEG Rn. 13 Stichwort: Betreuer), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG). Für die Festsetzung einer solchen Entschädigung sieht das ZSEG ein besonderes Verfahren vor (vgl. § 16 ZSEG). Ob eine Person, deren Bestellung als Betreuer in Aussicht genommen ist, für ihre Teilnahme an einer mündlichen Anhörung aus der Staatskasse zu entschädigen ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Für eine Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag (so aber Bienwald BtPrax 1999, 222 f.) ist daneben kein Raum.

Ende der Entscheidung

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