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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.01.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 398/00
Rechtsgebiete: AuslG, FGG
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 3 | |
FGG § 12 |
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Dr. Schreieder, Dr. Plößl und Dr. Denk
am 2. Januar 2001
in der Abschiebungshaftsache
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. Dezember 2000 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines indischen Staatsangehörigen.
Mit Beschluss vom 21.11.2000 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens drei Monaten an.
Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.12.2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Zwar ist die Begründung der Beschwerdeentscheidung zu den Haftgründen des § 57 Abs. 2 Satz 1 NRn. 2 und 5 AuslG rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Betroffene am 25.4.1999 - nach Ablauf der Ausreisefrist - die Stadt Kempten verlassen und sich nach Zwickau begeben, ohne den Aufenthaltswechsel der Ausländerbehörde mitzuteilen, weshalb er für diese bis zu seiner Festnahme im November 2000 unbekannten Aufenthalts war. Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AuslG und rechtfertigt darüber hinaus die Annahme des begründeten Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 AuslG; vgl. zur Indizwirkung des Untertauchens BGH NJW 1995, 1898 und BayObLGZ 1995, 17/21). Letzteres gilt auch bezüglich der weiteren Feststellung des Landgerichts, dass sich der Betroffene falscher Personalien bedient hat (vgl. BayObLGZ 1993,- 127 f.).
Ferner ist das Landgericht ersichtlich und ohne Rechtfehler davon ausgegangen, dass die Aufenthaltsgestattung, die der Betroffene aufgrund seines ersten Asylantrags erworben hatte (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), erloschen ist (§ 67 Abs. 1 Nr.6 AsylVfG), dass die Asylfolgeanträge wegen ihrer Erfolglosigkeit die Haftanordnung nicht hinderten und dass bezüglich der Frage, ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten obliegt (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG InfAus1R 2000, 230/232). Von den Haftgerichten ist deshalb insbesondere auch nicht zu prüfen, ob der Betroffene einen Anspruch auf Duldung hat oder Art. 6 GG seiner Abschiebung entgegensteht.
2. Die Sache bedarf jedoch bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Haftdauer noch weiterer, dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrter Aufklärung (§ 12 FGG). Zwar hat das Amtsgericht die verfahrensgegenständliche Haftanordnung auf die Dauer von höchstens drei Monaten begrenzt. Aus dem Haftantrag der Ausländerbehörde läßt sich jedoch entnehmen, dass gegen den Betroffenen bereits früher Abschiebungshaft vollzogen wurde. So wird ausgeführt, dass der erstmals am 16.3.1998 festgenommene Betroffene den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.4.1998 abgelehnten Asylantrag "Aus der Abschiebehaft heraus" gestellt hatte. In dem die Haftanordnung vom 21.11.2000 bestätigenden "Wahrnehmungsbogen" der Justizvollzugsanstalt Kempten ist unter "Letzte Entlassung" vermerkt "JVA Augsbg. 16.3.-27.6.98 ABSCHI". Schließlich trägt die Ausländerbehörde in ihrem Antrag weiter vor "Bereits am 27.01.1999 musste der Ausländer aus der Abschiebungshaft entlassen werden...". Diesen Hinweisen auf frühere Haftzeiten ist das Landgericht nicht nachgegangen. Sollten sie bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abschiebungshaft zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu KG FGPrax 2000, 84; SchlHOLG FGPrax 1996, 38), kommt in Betracht, dass mit der neuerlichen Haftanordnung die grundsätzliche Hafthöchstdauer von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) überschritten wurde. Dies wäre gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nur zulässig, wenn der Betroffene die Ausländerbehörde durch ein von ihm zu vertretendes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen daran gehindert hat, ihn innerhalb von sechs Monaten abzuschieben (vgl. OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; KG FGPrax 1995, 128/129; Saarl. OLG FGPrax 1999, 243). Auch hierzu bedürfte es weiterer Ermittlungen.
Ende der Entscheidung
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