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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 40/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1896 Abs. 3
Eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht wird regelmäßig nicht dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 9.3.2001 für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr einen berufsmäßigen Vereinsbetreuer sowie zwei Ersatzbetreuer; für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 8.1.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren und weiteren Beschwerde.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg; sie führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Soweit sich der Betroffene gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wendet, liegt eine sofortige weitere Beschwerde (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 2, § 27 Abs. 1 FGG), soweit er sich gegen die Bestellung eines Vereinsbetreuers wendet, liegt eine weitere Beschwerde vor (§§ 29 Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde ist am 6.2.2002 fristgemäß (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) eingelegt worden. Zwar ist eine Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Betroffenen "Über den Betreuer" bereits am 22.1.2002 erfolgt, doch hat diese Zustellung die Beschwerdefrist deshalb nicht in Lauf gesetzt, weil sie nicht ordnungsgemäß war. Die Zustellung muss an den Betroffenen persönlich erfolgen (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 583; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 69a FGG Rn. 2; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 69a Rn. 2).

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Die Anordnung der Betreuung sei im festgesetzten Umfang durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt. Der Betroffene leide spätestens seit April/Mai 2000 an einer organischen Persönlichkeitsveränderung und einer wahnhaften Störung, die sich in einer Selbstüberschätzung bei fehlender Selbstkritik sowie in bestehenden Größenideen wahnhaften Ausmaßes mit starken Selbsterhöhungstendenzen zeige, den Betroffenen an einer realitätsnahen Sicht auf seine tatsächliche Lage und an einer freien Willensbestimmung hindere und einen beginnenden dementiellen Prozess im Frühstadium beinhalte. Dies folge aus den Gutachten eines Medizinaloberrates vom 16.2.2001 und eines Oberarztes einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14.12.2001 sowie der persönlichen Anhörung durch den Berichterstatter der Kammer vom 10.4.2001. Demgegenüber könne einer entgegenstehenden vom Betroffenen in Auftrag gegebenen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychologie nicht gefolgt werden, weil dieser keine fremdanamnestischen Erhebungen getätigt habe. Der Betroffene sei nach den überzeugenden Feststellungen des sachverständigen Oberarztes spätestens seit April/Mai 2000 geschäftsunfähig. Die von ihm erteilten Vorsorgevollmachten vom 16.5.2000 und 9.12.2000 seien deshalb unwirksam. Es komme hinzu, dass der Betroffene in der Vorsorgevollmacht vom 9.12.2000 die frühere Vorsorgevollmacht widerrufen habe, so dass von seinem natürlichen Willen auszugehen sei, dass er an dieser nicht mehr festhalten wolle. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Bestellung eines Berufsbetreuers.

3. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG; §§ 546, 559 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.

a) Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Lehnt der Betroffene eine Betreuung ab, darf für ihn ein Betreuer nur bestellt werden, wenn er wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 2000, 189). Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist; dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLGZ 1994, 209/212). Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Solange einer geeigneten Person eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt ist, darf in den betreffenden Aufgabenkreisen grundsätzlich eine Betreuung nicht angeordnet werden.

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht keine hinreichend tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, ob die Anordnung der Betreuung für den Betroffenen trotz der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht erforderlich ist. Es hat zwar ausgeführt, dass der Betroffene bereits seit Mai 2000 geschäftsunfähig gewesen und deshalb die von ihm am 16.5.2000 erteilte Vorsorgevollmacht unwirksam sei. Bei dieser Feststellung hat sich das Landgericht aber zu Unrecht auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Dieser hat in seinem Gutachten nur ausgeführt, dass sich "erst im April/Mai 2000 anhand seiner Äußerungen gegenüber der Betreuerin ein wahnhaftes Ausmaß sicher dingfest machen lassen" und "die seitens der organischen Persönlichkeitsveränderung/ störung zu konstatierenden Auffälligkeiten, in erster Linie nach Art einer "Vergesslichkeit", "sich im Kreise Drehen" sowie "Sturheit" in diesen Zeitabschnitt beginnend ab April 2000, fallen". Eine Aussage zur Geschäftsunfähigkeit ist in diesen Sätzen nicht enthalten. Gegen diese Annahme spricht im übrigen eher, dass der Betroffene am 4.4.2000 als Betreuer für seine Ehefrau bestellt worden ist, er den Heimvertrag am 7.4.2000 unterschrieben hat, bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht dem beurkundenden Notar am 16.5.2000 die Geschäftsunfähigkeit nicht aufgefallen ist, nach den Angaben des Betroffenen eine weitere notarielle Urkunde am 22.5.2000 errichtet worden ist, in welcher der beurkundende Notar ausdrücklich die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen festgestellt hat, und der Medizinaloberrat in seinem Gutachten vom 16.2.2001 nur eine partielle Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat. Erst dann, wenn erschöpfende Ermittlungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung durchgeführt worden sind, kann beurteilt werden, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.

4. Die weitere Tatsachenfeststellung zur möglichen Geschäftsunfähigkeit bereits im Mai 2000 kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Betroffene die damals erteilte Vorsorgevollmacht im Dezember 2000 widerrufen hat. War er bei Erteilung der Vorsorgevollmacht im Mai 2000 noch geschäftsfähig, bleibt die Vollmacht grundsätzlich bestehen, da sie durch den unwirksamen Widerruf im Zustand der Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB) im Dezember 2000 nicht aufgehoben worden ist. Es ist gerade Sinn einer im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilten Vorsorgevollmacht, die Anordnung einer Betreuung überflüssig zu machen. Dieser Sinn würde in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn eine Äußerung im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Außerkraftsetzung einer erteilten Vollmacht führen könnte.

Der unwirksame Widerruf der Vollmacht im Dezember 2000 kann auch nicht mit der Begründung als wirksam angesehen werden, dass im erklärten Widerruf der natürliche Wille des Betroffenen liege, an der Vollmacht nicht festhalten zu wollen. Der natürliche Wille kann eine rechtsgeschäftlich wirksame Erklärung nicht ersetzen.

Auch die Erklärung des Betroffenen bei seiner persönlichen Anhörung durch den von der Kammerbeauftragten Richter, im Falle einer Betreuung wolle er den Bevollmächtigten nicht als Betreuer, kann aus diesem Grund die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht beseitigen. Diese Äußerung betraf im übrigen die Person des Betreuers, nicht die Erforderlichkeit der Betreuung. Die Äußerung eines Betroffenen, wen er zum Betreuer wolle, steht unter der Prämisse, dass eine Betreuung überhaupt angeordnet werden muss. In diesem Zusammenhang sind Gründe denkbar, die gegen die Bestellung einer vom Betroffenen bevollmächtigten Person sprechen können.

Grundsätzlich verbleibt es damit, sollte der Betroffene im Mai 2000 noch geschäftsfähig gewesen sein, bei der Wirksamkeit der Vollmacht. Die Belange des Betroffenen können durch die Anordnung einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß 1896 Abs. 3 BGB gewahrt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1550; LG Wiesbaden FamRZ 1994, 778; LG Stuttgart BtPrax 1994, 64/67). Ein derartiger Betreuer hat die Möglichkeit, die Vollmacht im Falle des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten zu widerrufen (LG Wiesbaden aaO). Für die Anordnung einer Betreuung trotz wirksamer Vollmacht (vgl. MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1896 Rn. 55 und 56) fehlen bisher hinreichende Anhaltspunkte.

5. Der Senat weist zusätzlich noch auf folgendes hin: Sollte sich die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits für Mai 2000 ergeben und die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein, entspricht die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht der Rechtslage. § 1897 Abs. 4 BGB, räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch des Betroffenen durch seine Krankheit beeinflusst ist. Dem Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLGZ 1996, 136 f. = BayObLG FamRZ 1996, 1374); auch bei einem geschäftsunfähigen Menschen ist sein natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. BayObLG BtPrax 1993, 171; FamRZ 1994, 530/531; BtPrax 2002, 36/37; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372). Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der von ihm gewünschten Person seinem Wohl zuwiderläuft. Der Betroffene hat zunächst den Wunsch geäußert, dass sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter für den Fall einer Betreuung zu seinem Betreuer bestellt werden soll, dann hat er den von ihm Bevollmächtigten vorgeschlagen. Diese Äußerungen des Betroffenen werden bei einer etwaigen Betreuungsanordnung zu beachten sein.

6. Da nach wie vor eine Gefährdung des Gesundheitszustandes beim Betroffenen zu befürchten ist, war von einer Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen abzusehen (§ 69a Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG NJW-RR 2001, 583/584).



Ende der Entscheidung

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