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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 42/03
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 156 |
Gründe:
I.
Der beteiligte Notar beglaubigte am 17.4.2002 die Unterschrift des Beteiligten unter einer Anmeldung zum Handelsregister, die unter anderem das Ausscheiden des Beteiligten als Kommanditist zum Gegenstand hat. Er setzte unter den Beglaubigungsvermerk eine Kostenberechnung über 150,80 EUR. Dieser Betrag wurde vom Beteiligten sofort bar bezahlt.
Mit seiner Beschwerde vom 15.5.2002 beanstandete der Beteiligte den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert von 467832,07 EUR. Nicht die Summe der Einlagen aller ausgeschiedenen Kommanditisten von 915000 DM, die diesem Eurobetrag entspricht, sondern nur seine Einlage von 305000 DM sei für den Geschäftswert maßgeblich.
Das Landgericht hat die Beschwerde am 20.12.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassene und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Notarkasse bisher keine Gelegenheit hatte, zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit Stellung zu nehmen. In einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars (§ 156 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 KostO) muss der Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) eine solche Gelegenheit eingeräumt werden.
Die Notarkasse, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, erhebt Abgaben nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1, 4 und 5 BNotO). Deshalb ist sie befugt, die zugrunde liegenden Kostenberechnungen nachzuprüfen (§ 113 Abs. 8 Satz 7 BNotO). Der Notar ist ihr gegenüber insoweit zur Offenlegung verpflichtet (§ 113 Abs. 8 Satz 8 BNotO). Gebührenerlasse und -ermäßigungen ohne gesetzliche Grundlage sind nur mit ihrer Zustimmung zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO). Soweit sie Kostenberechnungen geprüft hat, ist eine Prüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars nicht erforderlich (§ 93 Abs. 3 Satz 4 BNotO).
Diese gesetzlichen Befugnisse legen es nahe, dass der Notarkasse in gerichtlichen Verfahren, die eine Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Dadurch wird im Rahmen der Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (§ 12 FGG, § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO) die besondere Sachkompetenz der Notarkasse in Kostenfragen, fußend auf langjähriger Prüfungserfahrung, nutzbar gemacht. Dies geschieht zweckmäßigerweise wie üblich dadurch, dass die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars vor Abgabe ihrer Stellungnahme (§ 156 Abs. 1 Satz 2 KostO) die Verfahrensakten der Notarkasse zuleitet, wenn diese nicht schon zuvor Gelegenheit zu Kenntnisnahme und Äußerung hatte.
Eine solche Verfahrensweise entspricht im Übrigen der Handhabung im Bereich der Ländernotarkasse, deren gesetzliche Grundlage (§ 113a BNotO) den Regelungen für die Notarkasse nachgebildet ist. Insoweit wurde bereits entschieden, dass ohne eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eine Entscheidung in Notarkostenbeschwerdesachen nicht ergehen darf (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe; siehe auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 156 Rn. 27). Auch in dem Diskussionsentwurf für eine Neufassung der Kostenordnung (Stand: März 2003), der Grundlage für die weiteren Arbeiten einer vom Bundesministerium der Justiz einzusetzenden Expertenkommission oder für einen Referentenentwurf zur Neufassung der Kostenordnung sein soll, ist vorgesehen, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO (im Entwurf § 32 Abs. 1 Satz 2 KostO) dahin zu ändern, dass vor der Entscheidung "die Aufsichtsbehörde des Notars oder, soweit die kostenrechtliche Prüfung von einer Notarkasse vorgenommen wird, diese" gehört werden soll.
Ende der Entscheidung
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