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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 44/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 31 Abs. 3
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ist die befristete Beschwerde gegeben.
Gründe:

I.

Für die Betroffene ist ein Betreuer bestellt. Am 18.9.2000 bestellte das Amtsgericht einen weiteren Betreuer für die Wahrung der Rechte der Betroffenen aus einem Überlassungsvertrag vom 19.7.1994 und einem diesbezüglichen gerichtlichen Vergleich vom 25.6.1999, wobei es den Aufgabenkreis des (bisherigen) Betreuers um diese Aufgabe verringerte. Hiergegen erhob die Betroffene, vertreten durch den (bisherigen) Betreuer, Beschwerde. Am 13.11.2000 schrieb der weitere Betreuer sowohl dem Amtsgericht als auch dem Landgericht, dass seine Aufgaben erledigt seien, sich seine weitere Tätigkeit erübrige und er deshalb beantrage, ihn aus dem Amt des Betreuers zu entlassen. Das Landgericht hat am 30.11.2000 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den "Gegenstandswert" für das Beschwerdeverfahren auf 32000 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2002 macht der Verfahrensbevollmächtigte des Betreuers geltend, "der Streitwert" sei vom Landgericht "rechtlich unzutreffend zu niedrig festgesetzt worden". Sein Kostenfestsetzungsantrag vom 29.8.2002 sei "gleichzeitig als Streitwertbeschwerde anzusehen".

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Es handelt sich dabei um eine Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1992, 171/172). Ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter hat nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ein eigenes Beschwerderecht. Seit der Änderung des § 31 Abs. 3 KostO durch Art. 33 Nr. 2 ZPO-RG vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1887) ist die Beschwerde nicht mehr unbefristet. Sie muss vielmehr innerhalb der in § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO bestimmten Frist eingelegt werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO). Die dort genannte Frist von sechs Monaten beginnt entweder nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder mit anderweitiger Erledigung des Verfahrens. Letztere liegt vor, wenn die zu einem einheitlichen Verfahren oder Vorgang zusammengefasste gerichtliche Tätigkeit, die erforderlich ist, um das Geschäft insgesamt auszuführen, endgültig abgeschlossen ist (vgl. Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. S 31 Rn. 53 und § 15 Rn. 23; Rohs/Wedewer KostO 68. ErgLfg zur 2. Aufl. § 15 Rn. 10).

2. Im Sinne dieser Grundsätze war das Verfahren der Bestellung eines weiteren Betreuers im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht am 30.11.2000 endgültig erledigt. Zwar wurde diese Entscheidung nicht formell rechtskräftig, da sie mit der weiteren Beschwerde, die keiner Frist unterliegt, angefochten werden konnte (§ 27 Abs. 1 FGG und Umkehrschluss aus § 69g Abs. 4 Satz 1 FGG), dieses Rechtsmittel jedoch nicht eingelegt wurde und damit keine den Rechtszug abschließende, die formelle Rechtskraft auch des landgerichtlichen Beschlusses herbeiführende Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde erging (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 271/272; Keidel/ Zimmermann § 31 Rn. 1). Das Verfahren der Bestellung eines weiteren Betreuers war aber gleichwohl endgültig abgeschlossen, weil die Aufgaben des weiteren Betreuers nach dessen Schreiben vom 13.11.2000 erledigt waren und der weitere Betreuer darin seine Entlassung beantragte. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des weiteren Betreuers unzutreffend sein könnten. Demnach hätte das Amtsgericht unabhängig vom schwebenden Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die selbe Entscheidung treffen müssen, die das Landgericht in dem Beschwerdeverfahren getroffen hat.

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist dem gemäß auch keine weitere gerichtliche Tätigkeit im Verfahren der Bestellung des weiteren Betreuers angefallen.

Der Umstand, dass gegen die Wertfestsetzung weiterhin ein Rechtsmittel hätte eingelegt werden können, hindert die Erledigung nicht, da die Wertfestsetzung nicht zu dem Verfahren im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO gehört (Korintenberg/ Lappe § 15 Rn. 23; Rohs/Wedewer § 15 Rn. 11). Anderenfalls liefe im Übrigen die Intention des Gesetzgebers, das Rechtsmittel zu befristen, ins Leere. Auch die Tatsache, dass in dem landgerichtlichen Beschluss die Erstattung der Auslagen aus der Staatskasse angeordnet ist und insoweit noch die Festsetzung beantragt werden konnte (§ 13a Abs. 3 FGG i.V.m. § 103 Abs. 2 ZPO), hinderte die Erledigung des Verfahrens nicht (ebenso Korintenberg/Lappe aaO, a.A. zum früheren Rechtszustand OLG München Rpfleger 1952, 43, Rohs/Wedewer aaO Rn. 10, jeweils zu § 15). Eine gerichtliche Tätigkeit von Amts wegen war insoweit nicht mehr geboten. Es entspräche nicht der Absicht des Gesetzgebers, auch hinsichtlich der Wertfestsetzung durch eine Befristung der Rechtsmittel Rechtsklarheit zu schaffen, wenn der Fristbeginn von einer im Belieben eines Beteiligten stehenden Handlung (Einleitung eines Festsetzungsverfahrens) abhinge.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2002 eingelegt. Auf sie findet § 31 Abs. 3 Satz 2 KostO, der seit 1.1.2002 in Kraft ist, Anwendung (vgl. BayObLGZ 1999, 123/124). Für eine entsprechende Anwendung von § 161 KostO ist kein Raum. Demnach ist die Beschwerde verspätet und daher als unzulässig zu verwerfen.

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