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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 45/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20
Der Verfahrenspfleger kann weder namens des Betroffenen noch im eigenen Namen eine Beschwerde dagegen einlegen, daß die Anordnung einer Unterbringung aufgehoben wurde.
Gründe:

I.

Für die Betroffene ist Betreuung hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet. Betreuerin ist die Mutter der Betroffenen. Das Amtsgericht ordnete am 14.1.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 25.2.2002 an. Zuvor war ein Verfahrenspfleger für das Unterbringungsverfahren bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, hat das Landgericht am 14.2.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die amtsgerichtliche Unterbringungsanordnung aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger der Betroffenen mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, da ein Verfahrenspfleger die Aufhebung einer Unterbringung weder namens des Betroffenen noch im eigenen Namen anfechten kann. Es fehlt die Beschwerdeberechtigung. Sie richtet sich, da der Verfahrenspfleger nicht zu dem Personenkreis gehört, dem das Gesetz bei Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 FGG) ausdrücklich eine eigene Beschwerdebefugnis zuerkennt (§ 70m Abs. 2 FGG i.V.m. § 70d FGG) nach §'20 FGG (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 104). Absatz 1 dieser Vorschrift erklärt jeden für beschwerdeberechtigt, dessen Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Erforderlich, aber auch genügend ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, eine ungünstige Beeinflussung, Gefährdung, Verminderung, Aufhebung, Beschränkung, Schlechterstellung oder wirkliche Schmälerung oder Erschwerung der Ausübung desselben, ebenso die Vorenthaltung einer Verbesserung der Rechtsstellung (vgl. Keidel/gahl aao Rn. 12).

a) Danach ist der Betroffene beschwerdeberechtigt, wenn seine Unterbringung angeordnet oder genehmigt wird, weil eine solche Entscheidung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingreift. Kein derartiger Eingriff liegt dagegen vor, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung abgelehnt oder nachträglich aufgehoben wird. Ein Sonderfall, für den ausnahmsweise anderes gelten könnte (vgl. OLG Hamm OLGZ 1994, 195), ist hier nicht gegeben. Die Entscheidung enthält dem Betroffenen auch nicht die Verbesserung seiner Rechtsstellung vor, wie das bei der Versagung oder Aufhebung einer Betreuungsanordnung, durch die der Betroffene die ihm vom Staat in Form von Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung verliert, der Fall sein kann (vgl. BayObLG MDR 2001, 94). Die Unterbringung als solche enthält keine derartige soziale Leistung. Sie ist bloße Sicherungsmaßnahme zur Förderung weiterer Maßnahmen, etwa einer Heilbehandlung oder eines medizinischen Eingriffs, die ihrerseits nicht notwendigerweise eine Freiheitsentziehung voraussetzen. Dass diese weiteren Maßnahmen für den Betroffenen günstig sind, führt nicht zur Bewertung der Unterbringung als rechtlich vorteilhaft (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2000, 21/22).

Fehlt danach die Beschwerdeberechtigung des Betroffenen, ist das vom Verfahrenspfleger in dessen Namen eingelegte Rechtsmittel unzulässig (vgl. Keidel/Kahl aaO Rn. 20).

b) Eine eigene Beschwerdeberechtigung des Verfahrenspflegers setzt voraus, dass er durch die getroffene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (vgl. für den Bereich der Betreuung BGH BtPrax 1997, 28/29). Dies mag bei Entscheidungen der Fall sein, durch die das Amt des Verfahrenspflegers beendet oder beeinträchtigt wird. Hier liegt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls nicht vor, weil die Aufhebung der Unterbringungsanordnung ausschließlich die Rechtssphäre des Betroffenen berührt. Die Stellung des Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, umfasst nicht über dieses Verfahren hinausgehende Zweckmäßigkeitsentscheidungen hinsichtlich weiterer Fürsorgemaßnahmen, die einem Betreuer obliegen (vgl. OLG Frankfurt a. K. aaO).

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