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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 5/04
Rechtsgebiete: GG, BGB, KostO


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1
KostO § 30
KostO § 131 Abs. 2
1. Zur Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs mit Familienangehörigen.

2. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einem solchen Fall.


Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 11.1.2000 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Am 21.5.2001 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen erweitert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters, des Beteiligten zu 1), hat das Landgericht am 20.2.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts wurde durch Senatsbeschluss vom 23.10.2002 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschwerde des Vaters schloss sich die Mutter mit Schreiben vom 27.5.2003 an.

Das Landgericht hat die Beschwerden mit Beschluss vom 7.8.2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen bis zum 6.8.2004 befristet ist.

Mit seiner weiteren Beschwerde will der Vater erreichen, dass die Erweiterung der Betreuung wieder aufgehoben wird.

Im Juni und Oktober 2000 sowie im Beschwerdeverfahren bezüglich des Umgangsrechts beantragte der Vater, einen Betreuerwechsel vorzunehmen und den Vater, hilfsweise die Mutter, hilfsweise den Bruder, hilfsweise die Schwester, als Betreuer einzusetzen, und hilfsweise, die Berufsbetreuerin zu entlassen. Diese Anträge lehnte das Amtsgericht am 27.12.2002 ab. Gegen diesen Beschluss legte der Vater anlässlich einer richterlichen Anhörung zu Niederschrift des Landgerichts Beschwerde ein.

Das Landgericht hat am 20.10.2003 diese Beschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Vater sein Ziel weiter, die Bestellung von Familienangehörigen zu Betreuern der Betroffenen zu erreichen.

II.

1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.8.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen, befristet bis zum 6.8.2004, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen sei erforderlich, allerdings - entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen Dr. R. - beschränkt auf ein Jahr, also bis zum 6.8.2004. Die Betroffene leide an einer geistigen Behinderung vom Ausmaß der Debilität. Sie sei deshalb nicht in der Lage, Probleme verbal zu lösen, sondern reagiere mit Ausnahmezuständen und Hyperventilationstetanie. Die Unterbringung im Heim werde von ihr als persönlicher Fortschritt und Perspektive für die weitere persönliche Entwicklung empfunden. Dieses Gefühl der Sicherheit sehe sie durch Anrufe und Besuche der Familienangehörigen stark bedroht. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. R., welche dem Gericht als kompetente und erfahrene Sachverständige bekannt sei. Das Gutachten werde durch zahlreiche Stellungnahmen sowohl der Betreuungsstelle als auch der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin gestützt. Danach werde die Betroffene bei den Besuchen der Familienangehörigen stark unter Druck gesetzt, sie solle nach Hause zurückkommen. Die Betroffene reagiere darauf mit psychosomatischen Störungen und Selbstverletzungshandlungen. Bei der Anhörung durch die Kammer habe die Betroffene geäußert, sie wolle für immer im Heim bleiben. Zwar habe sie gleichfalls erklärt, sie wolle zu ihrer Mutter und nicht mehr ins Heim, auch wolle sie vom Vater gleich mitgenommen werden, doch seien diese Äußerungen unmittelbar nach Bekundungen gefallen, dass sie nicht zum Vater wolle. Es ergebe sich für die Kammer der Eindruck, dass die Betroffene immer nur dann den Wunsch äußere, zu den Eltern zu kommen, wenn diese anwesend seien. Entscheidend sei aber, dass die Betroffene nach häufigen Telefonkontakten mit Familienangehörigen verstärkt mit psychosomatischen Beschwerden bzw. Selbstverletzungshandlungen reagiere. Zum Wohle der Betroffenen sei es daher dringend geboten, ihr weiterhin einen strukturierten Rahmen zu bieten, zu welchem auch gehöre, dass die Betreuerin ihr bei der Durchsetzung ihrer Wünsche hinsichtlich der Besuche ihrer Familienangehörigen helfe. Entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigen sei diese Maßnahme aber auf ein Jahr zu begrenzen.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Ist einem Volljährigen ein Betreuer bestellt, § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, ist dessen Aufgabenkreis zu erweitern, wenn dies erforderlich wird, § 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist auch insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§§ 1908d Abs. 3 Satz 2, 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962).

bb) Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 907), vor allem, wenn dem Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524). Betrifft diese Aufgabe den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern, ist hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) zu beachten. Familie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, also die engere Familie. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170/178). Ob Geschwister alleine unter den Familienbegriff fallen, ist umstritten (vgl. Jarass/Pieroth GG 6. Aufl. Art. 6 Rn. 4 m.w.N.; ablehnend BayObLG FamRZ 2002, 907/908). In seiner Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiären Beziehungen (vgl. BVerfGE 6, 386/388; 81, 1/6; BayObLG FamRZ 2003, 962). Die Bestellung eines Betreuers mit entsprechendem Aufgabenkreis bzw. die Erweiterung der Aufgabenkreise ist staatlicher Hoheitsakt und kann daher einen solchen Eingriff darstellen. Allerdings hängt die Intensität der Schutzwirkung des in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Freiheitsrechts sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und volljährigen Kindern genießt vergleichsweise geringen Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 80, 81/90). Jedoch gewinnt das Eltern-Kind-Verhältnis in Krisensituationen der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 296) zurückgedrängt wird. Ein solches Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit des Betreuten. Zum Schutz der Gesundheit der Betreuten kann daher der Umgang des Betroffenen auch mit seinen Eltern eingeschränkt werden. Jedoch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Danach muss die Befugnis zur Einschränkung des Umgangs geeignet und erforderlich sein, einen erheblichen Gesundheitsschaden bei dem Betreuten abzuwehren (BayObLG aaO).

cc) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Aufbauend auf dem Gutachten der erfahrenen Sachverständigen Dr. R. hat die Kammer nach der eigenen richterlichen Anhörung der Betroffenen den Schluss gezogen, dass die Betroffene infolge ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, Probleme verbal zu lösen, sondern in psychische Ausnahmezustände mit Selbstverletzungshandlungen verfällt. So hat die Betroffene nach den Besuchen des Beschwerdeführers und auch anderer Familienmitglieder mit Weinen, Zittern und Schlägen in das eigene Gesicht reagiert. Dieses Verhalten ist durch die Betreuerin, die Schulpsychologin und andere Mitarbeiter des Heims bestätigt worden und wird nach Angaben der Betroffenen dadurch ausgelöst, dass ihre Familienangehörigen sie bei den Besuchen stark bedrängen, aus dem Heim nach Hause zurückzukehren. Dies will die Betroffene, die sich im Heim sicher und geborgen fühlt, aber nicht. Auch wenn die Betroffene bei der Anhörung durch die Kammer teilweise dem widersprechende Äußerungen abgegeben hat, spricht dies nicht gegen die Annahme des Landgerichts, der psychische Druck auf die Betroffene bei den Besuchen der Familienmitglieder sei so stark, dass er zu den seelischen Ausnahmezuständen führe. Vielmehr zeigt gerade das geschilderte Verhalten der Betroffenen bei der Anhörung, dass sie in Anwesenheit ihrer Familienmitglieder nicht ihre eigene Meinung, sondern die der Angehörigen darstellt. Um den psychischen Druck von der Betroffenen zu nehmen, ist die Erweiterung des Aufgabenkreises um die Aufgabe Besuchsregelung deshalb erforderlich.

dd) Das Landgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei die Befristung dieser Aufgabe bis 6.8.2004 ausgesprochen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass der Eingriff für die Eltern so gering wie möglich ausfällt. Stellt sich während des betreffenden Zeitraumes heraus, dass die Betroffene, die zur Zeit in die Behindertenarbeit integriert wird, stabil genug ist, um wieder selbständig über die Besuche der Familienangehörigen zu entscheiden, ist eine erneute Erweiterung des Aufgabenkreises nicht mehr erforderlich. Im Übrigen bedeutet die Erweiterung der Betreuung um diese Aufgabe nicht, dass nun keine Besuche von Familienangehörigen mehr stattfinden sollen, sondern nur, dass die Betreuerin, je nach Zustand der Betroffenen, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Besuche bestimmen kann, um die seelische Gesundheit der Betroffenen zu gewährleisten, und dass sie der Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Wünsche gegenüber ihrer Familie helfen soll. Allerdings kann sie bei weiter auftretenden seelischen Spannungszuständen den Umgang auch wieder völlig aussetzen. Hier wird es entscheidend auch von den Eltern selbst und den Geschwistern abhängen, wie sich die Besuche gestalten. Wenn es gelingt, die seelische Gesundheit der Betroffenen zu stabilisieren, werden auch häufigere Besuche der Familienangehörigen möglich sein. Hierzu dürfte es beitragen, wenn diese die Betroffene nicht mehr dazu drängen, das Heim zu verlassen, sondern ihr versichern, dass sie dort, wie sie es will, weiterhin leben kann. Die Betreuerin ihrerseits wird darauf zu achten haben, dass sie die einzelnen Besuchspersonen je nach Persönlichkeit und Verhalten differenziert betrachtet.

2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.10.2003 ist zulässig. Unabhängig von der Frage, ob die Erstbeschwerde überhaupt zulässig war, steht dem Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Erstbeschwerde ein Beschwerderecht zu (Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).

Sie ist aber nicht begründet. Dem Vater steht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu, mit der eine Entlassung der bestellten Betreuerin und eine Bestellung von Familienangehörigen zu Betreuern abgelehnt worden sind.

a) Die Beschwerde in Betreuungssachen steht nach § 20 Abs. 1 FGG zunächst jedem zu, dessen Recht durch die getroffene Verfügung beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung kann der Vater hier aber nicht geltend machen; das sogenannte Angehörigenprivileg nach § 1897 Abs. 5 BGB begründet kein selbständiges Beschwerderecht der übergangenen Verwandten (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1186 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1897 Rn. 22).

b) Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 69g Abs. 1 FGG.

aa) Zwar fällt der Beschwerdeführer als Vater der Betroffenen unter den privilegierten Personenkreis, dem unabhängig von einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung ein selbständiges Beschwerderecht eingeräumt wird. Dieses Beschwerderecht ist aber auf bestimmte Verfahrensgegenstände beschränkt, die in § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG abschließend aufgezählt sind (vgl. Bassenge/Herbst/Roth § 69g FGG Rn. 4). Es handelt sich hierbei um die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und die ablehnenden Entscheidungen in diesen Fällen (vgl. BGH NJW 1996, 1825; BayObLG aaO). Im konkreten Fall geht es aber nicht um eine derartige Entscheidung, auch nicht um die Bestellung eines Betreuers, sondern um die Ablehnung der Entlassung der bestellten Betreuerin.

bb) Zwar kann ein Familienangehöriger im Falle einer Betreuerbestellung auch noch nach längerer Zeit die Bestellung eines Betreuers mit der Beschwerde angreifen mit dem Ziel, eine andere Person als Betreuer zu erreichen. Dies stellt eine zulässige Teilanfechtung der einheitlichen Entscheidung zur Bestellung und Auswahl des Betreuers dar. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, die Entlassung des bestellten Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers nach §§ 1908b, 1908c BGB anzuregen (vgl. BGH aaO; BayObLG aaO). Was jeweils gewollt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Anliegens eine Korrektur der Ausgangsentscheidung oder lediglich eine isolierte Entscheidung über die Entlassung des Betreuers aus laufender Betreuung anstrebt.

cc) Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer bei der Bestellung der Betreuerin Anfang 2000 zunächst keine Einwände gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin, da er selbst gegenüber der Betreuungsstelle um einen außerfamiliären Betreuer gebeten hatte. Erst im Juni 2000 stellte er den Antrag, die Berufsbetreuerin abzuberufen und stattdessen ihn selbst oder Bruder oder Schwester der Betroffenen zum Betreuer zu bestellen. Dieser Antrag wurde von ihm im Oktober 2000 wiederholt sowie im Oktober 2001 anlässlich der richterlichen Anhörung vor dem Landgericht zur Frage der Erweiterung der Betreuung näher präzisiert. Schon die zeitliche Abfolge zeigt, dass der Beschwerdeführer vor der Bestellung der Berufsbetreuerin durch das Amtsgericht gegen diese Verfahrensweise nichts einzuwenden hatte. Erst nach den Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht und der Weigerung der Betroffenen, aus dem Heim nach Hause zurückzukehren, hat er dieses Einverständnis zurückgezogen. Weiter zeigt die Formulierung seines Antrages, dass er die Entlassung der Berufsbetreuerin aus der laufenden Betreuung erreichen will, wobei Hintergrund nicht nur die Schwierigkeiten beim Besuchsrecht darstellen, sondern auch die eigene geänderte Situation in beruflicher und privater Hinsicht. Da der Betroffene somit in erster Linie die Entlassung der Berufsbetreuerin erreichen will, steht ihm gegen die ablehnenden Entscheidungen des Amts- und Landgerichts kein Beschwerderecht zu.

c) Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 69i FGG. Die Verweisung in Abs. 8 der Vorschrift auf § 69g Abs. 1 FGG zeigt, dass dem dort genannten Personenkreis dann ein Beschwerderecht zusteht, wenn das Amtsgericht einen Betreuer aus wichtigem Grund entlassen und bei der Auswahl eines neuen Betreuers den Beschwerdeführer übergangen hat. Dabei macht die ausdrückliche Anführung des § 1908c BGB deutlich, dass die Entlassung ausgesprochen sein muss und nicht, wie hier, abgelehnt worden ist. § 1908b BGB, der die Voraussetzungen für die Entlassung eines Betreuers regelt, wird in § 69i Abs. 7 FGG genannt, ohne dass aber ausdrücklich oder durch eine Verweisung die Beschwerdebefugnis erwähnt wird. Daraus wird zutreffend geschlossen, dass gegen die Ablehnung der Entlassung eines Betreuers sich die Beschwerdeberechtigung allein nach § 20 FGG richtet (vgl. BGH NJW 1996, 1825; BayObLG FamRZ 1998, 1186 und Senatsbeschluss vom 30.12.2003 - Az. 3Z BR 244/03; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69g Rn. 13). Nach dieser Bestimmung ist der Beschwerdeführer aber hier nicht beschwerdeberechtigt (s.o.). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass bei einer anderen Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages die weitere Beschwerde ebenfalls unbegründet gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer aus den oben zum Besuchsrecht dargestellten Gründen als Betreuer ebenso wenig geeignet ist wie die Mutter, welche alkoholkrank ist, und die Geschwister der Betroffenen, welche letztlich den Willen des Beschwerdeführers durchsetzen sollen.

3. Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmt sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Fällen nach § 30 KostO. Da das Verfahren über die Erweiterung der Betreuung und die Entlassung eines Betreuers eine staatliche Fürsorgemaßnahme zu Gunsten einer hilfsbedürftigen Person und damit regelmäßig eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit ist, unabhängig davon, für welchen Aufgabenkreis eine Betreuung notwendig wird, (vgl. BayObLG JurBüro 1993, 228/229; 1998, 863/864), ist der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KostO regelmäßig auf 3.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR festzusetzen. "Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, Auswirkung, Zweck und Wichtigkeit des Geschäfts, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Über- oder Unterschreitung des Regelwertes innerhalb der durch Mindest- und Höchstwert gegebenen Grenzen angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128; FGPrax 2000, 129; BayObLGZ 1960, 158/166; Korintenberg/Reimann KostO 15. Aufl. § 30 Rn. 108; Rohs/Wedewer 81. Erg.-Lfg. April 2002 § 30 Rn. 37). Greift der Beschwerdeführer zwei Entscheidungen an, so sind zwei Geschäftswerte anzusetzen, auch wenn das Rechtsbeschwerdegericht einheitlich entscheidet (vgl. BayObLG JurBüro 1985, 755/756). Hier bestand für die einzelnen Beschwerdegegenstände keine Veranlassung, von dem Regelgeschäftswert abzuweichen. Weder sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten als überdurchschnittlich zu bezeichnen noch stellten sich die rechtlichen Probleme als ausgesprochen schwierig und zeitaufwendig dar.

Ende der Entscheidung

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