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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 50/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 69g Abs. 4
Erst wenn die Anordnung eines Einwilligungsvorbescheides dem Betreuer zugestellt wurde, beginnt für den Betroffenen die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu laufen.
BayObLG Beschluss

LG Regensburg 7 T 638/00; AG Straubing XVII 15/2000

3Z BR 50/01

14.03.01

BayObLGZ 2001 Nr.14

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr.Schreieder am 14. März 2001

In der Betreuungssache

auf den Prozesskostenhilfeantrag sowie auf die weitere und sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 4. Januar 2001 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

III. Der Betroffenen wird mit Wirkung ab 31.Januar 2001 Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet.

Gründe

I.

Für die Betroffene ist seit 20.3.2000 ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis zunächst die Vertretung in allen Wohnungs- und Mietangelegenheiten war. Am 9.6.2000 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis. Dieser umfasste nunmehr die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Wohnungsangelegenheiten und die Erledigung des Postverkehrs im Rahmen der Aufgabenkreise. Mit Beschluss vom 25.9.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung für diese Aufgabenkreise (Ziff.1) und ordnete für Willenserklärungen der Betroffenen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, einen Einwilligungsvorbehalt an (Ziff.2). Ferner entließ es die bisherige Betreuerin (Ziff.3) und bestellte an ihrer Stelle einen Vereinsbetreuer (Ziff.4). Die "ausschließlich gegen Ziffer 2 und Ziffer 1 dort namentlich Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" eingelegten Rechtsmittel der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 4.1.2001 zurückgewiesen. Dieser wurde der Betroffenen selbst am 12.1.2001 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15.1.2001 zugestellt; eine förmliche Bekanntmachung an den Betreuer erfolgte nicht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Betroffene mit der am 31.1.2001 eingegangenen weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragt für das weitere Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig. Insbesondere ist die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fristgerecht eingelegt. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung dieses Rechtsmittels (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr.1 FGG i.V.m. § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) war zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht am 31.1.2001 noch nicht abgelaufen.

Zwar beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FGG). § 69g Abs. 4 Satz 2 FGG sieht jedoch für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr.1 FGG) eine abweichende Regelung vor. Danach beginnt in diesen Fällen die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist. Dies gilt auch für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG).

Diese Sonderregelung gilt für alle Beschwerdeführer (Knittel Betreuungsrecht § 69g FGG Rn. 19), auch den Betroffenen selbst. Zwar ist diesem die Entscheidung bekannt zu machen (§ 69a Abs. 1 Satz 1 FGG), so dass bei ihm nach der Zielrichtung der Vorschrift, im Rechtsverkehr möglichst schnell klare Verhältnisse zu schaffen (B T-Drucks.11/4528 S.179; Keidel/ Kayser FGG 14.Aufl. § 69g Rn. 4), eine solche Abweichung nicht zwingend geboten wäre. Der Gesetzeswortlaut sieht jedoch für den Betroffenen keine Ausnahme vor. Auch folgt aus § 69g Abs. 4 Satz 3 FGG, dass die Vorschrift des Abs. 4 Satz 2 auch für den Betroffenen gelten soll. Anderenfalls wäre die Sonderregelung des Satz 3 Halbsatz 1 überflüssig, die Ausschlussfrist von fünf Monaten ohne Grundlage. Soweit in der Literatur eine abweichende Auffassung angedeutet ist (vgl. Zimmermann FamRZ 1991, 271/279; Bienwald Betreuungsrecht 3.Aufl. § 69g FGG Rn. 31), folgt der Senat dem nicht.

Die Bekanntmachung der Entscheidung hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts hat durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen, da mit ihr der Lauf einer Frist beginnt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Hier wurde dem Betreuer der Beschluss des Landgerichts formlos bekannt gemacht, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Betroffene nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BayObLGZ 1971, 187/188).

II.

Die Rechtsmittel sind begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie den Einwilligungsvorbehalt richte. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers in diesen Aufgabenkreisen und für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts seien weiter gegeben. Die Betroffene leide nach den Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. S. vom 30.5.2000 und 28.8.2000 an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, die dazu geführt habe, dass die Betroffene in den dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreisen ihren willen nicht mehr frei bestimmen könne. Es seien Schulden in Höhe von 7400 DM angefallen. Im Bereich Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern hätten sich im Juli und August 2000 Schwierigkeiten ergeben, da die Betroffene nicht habe einschätzen können, wie oft sie Bekleidungsgeld erhalten habe. Gegenüber dem Sozialamt habe sie ferner Anfragen nach Wohnungsgeld unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gestellt, die nicht nötig gewesen wäre. Die Betroffene habe keine Vorstellung davon, wie sich ihre Wohnungssituation gestalten solle. Sie gebe Impulshandlungen nach und sei auch im Umgang mit Behörden und Ämtern den Anforderungen nicht gewachsen. Zur Sicherung der Wohnverhältnisse der Betroffenen und der Regelung der finanziellen Angelegenheiten betreffend das Sozialamt und Behörden sei daher die Bestellung eines Betreuers zwingend notwendig, um die Betroffene vor Schaden zu bewahren. Auch im Bereich der Vermögenssorge sei die Betreuung erforderlich, da die Betroffene, wenngleich auch bereits vor dem Jahr 2000, mehrfach Bestellungen getätigt habe über Bekleidung und Kosmetika, deren Rechnungen sie aber nicht bezahlt habe. Über den Umfang ihrer Schulden habe sie keine Vorstellung, da sie angebe, das Geld hierfür immer zur Verfügung gehabt zu haben. Sie bestreite, Schulden in Höhe von 7000 bis 8000 DM angehäuft zu haben, und glaube mit einer in Aussicht stehenden Erbschaft in Höhe von 1500 DM sämtliche Kosten abdecken zu können. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei erforderlich, da die Gefahr bestehe, dass sich die Betreute durch unvernünftige Willenserklärungen selbst schädige. Bei einer Sozialhilfeempfängerin sei der durch nicht bezahlte Rechnungen entstandene Schuldenberg von 7400 DM als erheblich anzusehen. Wenn die Betroffene im Jahre 2000 keine Bestellungen vorgenommen habe, liege dies daran, dass dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen worden sei. Auch der Druck des laufenden Verfahrens könne nicht außer Betracht bleiben. Die Betroffene habe nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie tatsächlich erkannt habe, falsch gehandelt zu haben.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

a) Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt sei. Bei der Einlegung der Beschwerde und ihrer Beschränkung handelt es sich um Verfahrenshandlungen. Diese hat das Gericht der weiteren Beschwerde selbständig auszulegen (BayObLG NJW-RR 2000, 990/991). Diese Auslegung ergibt, dass die Betroffene nur den in Ziffern 3 und 4 des amtsgerichtlichen Beschlusses behandelten Betreuerwechsel nicht anfechten wollte, hingegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses in vollem Umfang. Die Betroffene hält also die Bestellung eines Betreuers insgesamt für überflüssig, wendet sich aber insbesondere gegen die von ihr als besonders belastend angesehenen ausdrücklich benannten Aufgabenkreise und den Einwilligungsvorbehalt. Das in der Beschwerdeschrift verwendete Wort "namentlich" beschränkt die Anfechtung nicht auf die anschließend genannten Aufgabenkreise, sondern hebt diese nur besonders hervor (vgl. Duden Band 10 Bedeutungswörterbuch 2.Aufl. unter "namentlich" Bedeutung II).

b) Ist einem Volljährigen ein Betreuer bestellt, setzt die Verlängerung dieser Maßnahme in dem angeordneten Umfang voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten in den Bereichen der Betreuung weiterhin nicht besorgen kann und Betreuung insoweit auch zukünftig erforderlich ist (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921.). Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist die Verlängerung der Betreuerbestellung nur zulässig, wenn der Betroffene nach wie vor krankheits- oder behinderungsbedingt nicht imstande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; OLG Köln FamRZ 2000, 908), d.h. seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch bei der Verlängerung der Betreuung entsprechend zu beachten (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921).

c) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten gerecht.

aa) Hinsichtlich der Aufgabenkreise, die nicht die Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern betreffen, hat das Landgericht die genannten Voraussetzungen, aus seiner Sicht konsequent, nicht geprüft. Schon aus diesem Grund kann die Entscheidung keinen Bestand haben.

bb) Zum Ausschluss der freien Willensbestimmung bei der Betroffenen verweist die Kammer auf die Sachverständigengutachten. Während im Gutachten vom 30.5.2000 aufgeführt ist, die Betroffene sei "aufgrund der erheblichen Zuspitzung der Problematik nicht mehr dazu in der Lage ihren Willen vollständig frei zu bestimmen", kommt der Sachverständige am 28.8.2000 zu dem Schluss, die Handlungen und Entscheidungen der Betroffenen entsprächen "größtenteils nicht einer das vernünftige Für u. Wider abwägenden Willensentscheidung, sondern unterliegen meistens affektiv gesteuerten, wenig durchdachten Impulshandlungen, so dass größtenteils von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden muss". Diese Beurteilungen lassen nicht ersehen, in welchen Bereichen die freie Willensbildung der Betroffenen ausgeschlossen und der mit der Bestellung eines Betreuers zwangsläufig verbundenen Eingriff in die Autonomie der Betroffenen gerechtfertigt ist. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

cc) Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufgabenkreise ist die Würdigung der Kammer, soweit sie sich mit dieser Frage befasst, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verhinderung der weiteren Verschuldung (vgl. BayObLG BtPrax 1997, 160) oder die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betreuten (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 37) vermögen die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zu rechtfertigen.

Dies gilt auch für die Darlegungen zum Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

dd) Bezüglich der Erforderlichkeit der vom Amtsgericht weiter bestimmten, vom Landgericht nicht überprüften Aufgabenkreise weist der Senat auf Folgendes hin:

Hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, wobei wohl davon auszugehen ist, dass die Bestimmung von zwei Aufgabenkreisen bezüglich der Aufenthaltsbestimmung versehentlich erfolgt ist, lassen sich weder der amtsgerichtlichen Entscheidung noch den Sachverständigengutachten hinreichende Anhaltspunkte für einen konkreten Handlungsbedarf entnehmen. Dr. S. führt vielmehr aus, dass kein Hinweis für Suizidalität gegeben sei, dass keine wesentlichen körperlichen Behinderungen bestehen und die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen nicht vorliegen.

Bezüglich des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten ist zweifelhaft, ob die Bestellung eines Betreuers Erfolg verspricht (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 f.).

Der Aufgabenkreis Postverkehr darf nur übertragen werden, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253).

d) Die Ausführungen des Landgerichts zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sind nicht widerspruchsfrei. Eine solche Anordnung setzt außer dem Bestehen entsprechender Aufgabenkreise voraus, dass der Betroffene im Bereich des Vorbehalte zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63). Sie ist entbehrlich, wenn schon die Bestellung eines Betreuers ausreicht, um den Gefahren zu begegnen. Insoweit spricht die Erwägung des Landgerichts, die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge habe zur Folge gehabt, dass die Betroffene keine Bestellungen mehr vorgenommen habe, eher gegen die Erforderlichkeit des erst in der angegriffenen Ausgangsentscheidung angeordneten Einwilligungsvorbehalts.

e) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Ermittlungen, insbesondere eine Klarstellung der Auffassung des Sachverständigen zur Frage der Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbestimmung, erforderlich sind. Die Sache muss daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

3. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO, die Beiordnung von Rechtsanwalt R auf § 14 FGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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