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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 51/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1837 | |
FGG § 33 | |
FGG § 23 |
Gründe:
I.
Das Amtsgericht ordnete am 14.12.2000 vorläufige und am 9.4.2001 endgültige Betreuung, unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, für die halbseitig gelähmte Betroffene an. Zur Betreuerin wurde die Tochter der Betroffenen bestellt. Die Betreuerin kam mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen zur Vorlage des Verzeichnisses des bei der erstmaligen Anordnung der Betreuung vorhandenen Vermögens der Betroffenen sowie zur Rückgabe des zunächst hinsichtlich der vorläufigen Betreuung ausgestellten Ausweises nicht nach. Das Amtsgericht setzte deswegen am 13.8.2001 nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM fest. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Betreuerin stellte es die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses in Aussicht, wenn das Vermögensverzeichnis und der ursprüngliche Betreuerausweis vorgelegt würden. Das Landgericht mahnte nach der Vorlage der Beschwerde am 15.11.2001 erneut sowohl fernmündlich am 20.11.2001 als auch schriftlich am 7.12.2001 die Unterlagen an.
Es hat durch Beschluss vom 15.1.2002 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen ihn richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin, mit der sie vorbringt, sie habe die Unterlagen am 14.1.2002 bei dem Amtsgericht abgegeben.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG ist gewahrt, da die Beschwerdeführerin selbst Rechtsanwältin ist.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass die angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden, bevor es seinen Beschluss fasste.
1. Die Betreuerin ist zunächst ihrer Verpflichtung, dem Vormundschaftsgericht ein Verzeichnis des bei der Anordnung der Betreuung vorhandenen Vermögens der Betroffenen vorzulegen (§ 1802 Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB), schuldhaft nicht nachgekommen. Es konnte daher nach erfolgter Androhung ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 1837, Abs. 3 Satz 1, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB; § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG), und zwar durch den für die Überwachung der Betreuer funktionell zuständigen Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a, § 14, § 4 Abs. 1 RPflG). Ob daneben eine Pflicht zur Rückgabe des Betreuerausweises bestand, kann dahinstehen.
2. Das Zwangsgeld im Sinn von § 33 FGG ist jedoch keine Sühne oder Buße für begangene Pflichtwidrigkeiten, sondern ein Beugemittel, das ausschließlich dazu dient, für die Zukunft die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 823/824). Wird die Handlung, welche durch die angedrohte Festsetzung des Zwangsgeldes erzwungen werden soll, vorgenommen, so entfällt damit der Grund für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Wird die Verpflichtung erst nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses erfüllt, so ist dieser Beschluss wegen veränderter Umstände aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat diese nachträgliche Erfüllung im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens als neue Tatsache (§ 23 FGG) zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BayObLG Rpfleger,1979, 215).
3. Das Landgericht hat das von der Betreuerin zwischenzeitlich vorgelegte Vermögensverzeichnis bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
Die Betreuerin hat das Vermögensverzeichnis am 14.1.2002 bei dem Amtsgericht eingereicht. Ihr diesbezüglicher Vortrag wird von einem Abgabevermerk mit Datum 14.1.2002 auf der ersten Seite des Verzeichnisses bestätigt. Zwar ist, dieser Vermerk nicht ohne weiteres einem Bediensteten des Gerichts zuordenbar. Da der zuständige Rechtspfleger jedoch am 18.1.2002 auf Seite 4 des Verzeichnisses eine Verfügung anbrachte, kann davon ausgegangen werden, dass der Annahmevermerk von einem Gerichtsbediensteten herrührt.
Das Landgericht hätte, nachdem es in seinem Schreiben an die Betreuerin vom 7.12.2001 zum Ausdruck gebracht hatte, die Unterlagen könnten wahlweise bei dem Amtsgericht oder dem Landgericht eingereicht werden, vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erneut bei dem Amtsgericht nach einem etwaigen zwischenzeitlichen Eingang des Verzeichnisses nachfragen müssen. Bei einer entsprechenden Nachfrage wäre festgestellt worden, dass die angeforderten Unterlagen am 14.1.2002 und damit vor Beschlussfassung durch das Landgericht abgegeben worden waren.
4. Der Senat kann über die Berechtigung des festgesetzten Zwangsgeldes selbst entscheiden. Das Amtsgericht ist in seiner Verfügung vom 15.2.2002 davon ausgegangen, dass das eingereichte Vermögensverzeichnis ordnungsgemäß und vollständig ist. Daher ist die Anordnung des Zwangsgeldes aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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