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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 54/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 55
FGG § 62
Zur Frage der Anfechtbarkeit einer gem. §§ 55, 62 FGG nicht mehr abänderbaren Genehmigung des Rechtspflegers, wenn vor Bekanntwerden der Rechtsprechung des Senats über die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (BayObLGZ 2002, 208/212 = Rpfleger 2003, 82) nicht dieses Gericht, sondern der Vormundschaftsrichter über den Rechtsbehelf gegen den Vorbescheid entschieden hat.
Gründe:

I.

Der Betroffene, für den eine Betreuung auch im Bereich der Vermögenssorge besteht, war Eigentümer eines Grundstücks. Zur Abwendung einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung mit voraussichtlich geringem Erlös wurde über diese Immobilie am 8.2.2002 ein notariell beurkundeter Kaufvertrag mit einem Erwerber geschlossen. Hierbei war der Betroffene durch die Betreuerin zu b) vertreten.

Mit Schreiben vom 19.2.2002 beantragte die Betreuerin zu b) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags. Am 11.3.2002 erschien der Betroffene persönlich bei der zuständigen Rechtspflegerin und erhob Einwendungen gegen den Vertragsschluss. Ferner erklärte er, gegen einen etwaigen Vorbescheid über eine beabsichtigte Genehmigung "vorsorglich hiermit Rechtsmittel" einzulegen.

Am 12.3.2002 erließ die Rechtspflegerin einen Vorbescheid über die beabsichtigte Genehmigung. Der zuvor eingelegten "Erinnerung" half sie nicht ab. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 9.4.2002 die Beschwerde als unzulässig, weil sie bereits vor Erlass der angegriffenen Entscheidung eingelegt worden war.

Mit Schreiben vom 10.6.2002 legte der Betroffene erneut Rechtsmittel ein, welchem die Rechtspflegerin wiederum nicht abhalf.

Mit Beschluss vom 20.8.2002 hob das Landgericht den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht, Vormundschaftsrichter, zurück.

Nach erneuter Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin verwarf der zuständige Vormundschaftsrichter mit Beschluss vom 15.10.2002 die Erinnerung des Betroffenen gegen den Vorbescheid vom 12.3.2002 als unbegründet. Daraufhin genehmigte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 17.10.2002 den Kaufvertrag. Am 30.10.2002 wurde auf Veranlassung der Betreuerin zu b) der Genehmigungsbeschluss dem Grundstückserwerber zugestellt.

Einen hiergegen eingelegten "Einspruch" des Betroffenen mit einem Schreiben vom 21.10.2002 wies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21.11.2002 zurück.

Die gegen "die Beschlüsse des Amtsgerichts... vom 17.10.2002 und 21.11.2002" eingelegte Beschwerde des Betroffenen vom 25.11.2002 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.12.2002 verworfen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt (§ 11, § 21 Abs. 2, § 29 FGG).

Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die angefochtene Genehmigung sei nach § 55 FGG durch Mitteilung an den Erwerber des Grundstücks wirksam geworden und deshalb nicht mehr abänderbar. Damit sei aber auch das Beschwerdegericht gemäß § 62 FGG nicht mehr befugt, die Verfügung zu ändern.

2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 569 ZPO).

Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt nur die vom Landgericht vorgenommene Auslegung zu. Die Frage der Vereinbarkeit von §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2000, 1709 und BGH Beschluss vom 19.3.2003 - XII ZB 121/01) stellt sich hier nicht, da die zuständige Rechtspflegerin vor der Genehmigung der Verfügung über das Grundstück gemäß § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB einen Vorbescheid erlassen hatte und dieser auf Rechtsmittel des Betroffenen durch eine richterliche Entscheidung überprüft und bestätigt worden war.

Dass entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 2002, 208/212 = Rpfleger 2003, 82) über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern der Vormundschaftsrichter sachlich entschieden hat, führt in der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht die Sache an den Vormundschaftsrichter zur weiteren Überprüfung verwies, war die erstmals im vorgenannten Beschluss des Senats vom 10.7.2002 dargelegte Auffassung noch nicht allgemein bekannt. Da das in der Entscheidung des BVerfG aaO erstmals erörterte Vorbescheidsverfahren nicht vom Gesetzgeber festgelegt, sondern durch Rechtsprechung entwickelt wurde, kann der Nichtvereinbarkeit einer untergerichtlichen Entscheidung mit einer erst nachträglich bekannt gewordenen Auslegung des Gerichts der weiteren Beschwerde zur Zuständigkeit nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden wie einem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Inkrafttreten einer entsprechenden Vorschrift. Das gilt umso mehr, als das BVerfG sich nicht ausdrücklich zur Frage des Rechtszuges gegen einen Vorbescheid geäußert hat und das OLG Hamm (FamRZ 2001, 710) in einer frühen Entscheidung zu der einschlägigen Problemstellung die Ansicht vertreten hat, die Überprüfung des Vorbescheids durch den Richter des Amtsgerichts genüge den Anforderungen an eine sachliche Überprüfung.

Deshalb kann es im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens hier ausnahmsweise als ausreichende Erfüllung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewertet werden, dass nach der Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht der Vormundschaftsrichter den Vorbescheid überprüft und bestätigt hat.

Ende der Entscheidung

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