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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 55/02
Rechtsgebiete: BGB, HGB, KostO, GBO


Vorschriften:

BGB § 705
HGB § 105
HGB § 161
KostO § 60
KostO § 67
GBO § 22
Nur ein Viertel der vollen Gebühr für einen Eintrag ins Grundbuch fällt an, wenn eine GbR in eine KG auch bei gleichzeitigem Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters eingetragen wird.
Gründe:

I.

Für mehrere Grundstücke waren in der ersten Abteilung unter der laufenden Nummer 3 als Eigentümer A, B und C "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" eingetragen. Sie bewilligten und beantragten mit notarieller Urkunde vom 30.8.2000, als Eigentümer die Beteiligte, eine GmbH & Co KG, einzutragen. In diese habe die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ihren Betrieb umgewandelt. An der Kommanditgesellschaft (KG) seien die X-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und sie, A, B und C, als Kommanditisten beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin werde durch B und C als Geschäftsführer vertreten. Am Gesellschaftsvermögen der KG sei sie nicht beteiligt. Das Gesamthandsvermögen sei bei dieser Umwandlung identisch geblieben, lediglich die Bezeichnung der Rechtsverhältnisse des Berechtigten sei unzutreffend geworden.

Daraufhin rötete der Rechtspfleger des Grundbuchamts am 18.10.2000 in der ersten Abteilung die Spalten 1 bis 4 der lfd. Nr. 3 und trug die Beteiligte unter lfd. Nr. 4 als Eigentümerin ein. In Spalte 4 vermerkte er als Grundlage der Eintragung "Berichtigungsbewilligung vom 30.8.2000". Für diesen Vorgang erstellte das Grundbuchamt eine Kostenrechnung über 19643 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer vollen Gebühr für den Eigentumswechsel gemäß "§§ 60, 61 KostO", der ein Geschäftswert von 10000000 DM entsprechend dem unstreitigen Verkehrswert der Grundstücke zugrunde gelegt wurde, und der Katasterfortführungsgebühr in Höhe von 30 % der erstgenannten Gebühr.

Die Beteiligte erhob gegen die Kostenrechnung Erinnerung. Sie machte geltend, es habe lediglich ein identitätswahrender Formwechsel stattgefunden. Dieser gebe Anlass zu einer bloßen Richtigstellung des Grundbuchs, die nicht unter § 60 KostO, sondern unter § 67 KostO falle, so dass nur eine Viertelgebühr geschuldet werde.

Die Erinnerung wurde vom Amtsgericht am 23.1.2001 zurückgewiesen. Das Landgericht hat am 28.1.2002 der Beschwerde der Beteiligten hiergegen stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass für die Grundbucheintragung lediglich Kosten in Höhe von 1931,41 Euro anzusetzen sind.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde wurde vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten ist jedoch in der Sache nicht begründet. Dass das Landgericht dem Kostenansatz lediglich ein Viertel der vollen Gebühr zugrunde gelegt hat, ist aus Rechtsgründen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 546 ZPO n.F.) nicht zu beanstanden.

1. Ob für die Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO zu erheben war oder nur eine Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 KostO, hängt davon ab, ob ein neuer Eigentümer oder nur eine andere Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers eingetragen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Art des tatsächlich vorgenommenen Geschäfts, welche Gebühr anfällt. Dabei ist für den Kostenansatz von der Rechtsauffassung des Richters oder Rechtspflegers auszugehen, der das die Gebühr auslösende Geschäft vorgenommen hat. Bei Grundbucheintragungen ist insoweit das äußere Erscheinungsbild der Eintragung maßgebend. Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (BayObLGZ 1979, 176/181; BayObLG NJW-RR 1998, 1565 und 1566; KG Rpfleger 1989, 98).

2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung vom 18.10.2000 handelt es sich um die Eintragung eines neuen Eigentümers. Dies ergibt sich aus der Rötung der Spalten 1 bis 4 des bisherigen Eintrags in der ersten Abteilung (§ 14, § 17 Abs. 2 Satz 3, § 17a GBV) und dem Neueintrag unter der nächsten laufenden Nummer in Spalte 1 (vgl. Demharter GBO 24. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 1) unter Angabe der Grundlage der Eintragung in Spalte 4 (§ 9 Buchst. a und d GBV). Der bei letzterer verwendete Ausdruck "Berichtigungsbewilligung" deutet zusätzlich auf eine Rechtsänderung hin, die sich außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat.

3. Bei richtiger Sachbehandlung hätte lediglich eine andere Bezeichnung des bisherigen Eigentümers eingetragen werden müssen. Eine solche Richtigstellung tatsächlicher Angaben fällt unter § 67 Abs. 1 Satz 1 KostO. Nach dieser Vorschrift wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Die darüber hinausgehenden Gebühren nach § 60 Abs. 1 KostO und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, Art. 3 des Gesetzes über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (BayRS 2013-1-19-F) ,sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht zu erheben.

a) Die Gebühr des § 60 Abs. 1 KostO wird für Eintragungen im Grundbuch erhoben, durch die eine Änderung des Eigentums ausgewiesen wird, gleichgültig ob es sich um eine rechtsbegründende Eintragung (vgl. § 873 Abs. 1 BGB) handelt oder eine berichtigende Eintragung wie bei einem Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs (Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. § 60 Rn. 1). Dabei muss es sich um die Eintragung eines im Grundbuch auszuweisenden Eigentumserwerbs handeln, also um eine Änderung in der Inhaberschaft des Eigentums am Grundstück, die im Grundbuch dokumentiert wird. Deshalb fällt eine Änderung der Bezeichnung des bisherigen Eigentümers nicht unter § 60 Abs. 1 KostO, sondern unter § 67 Abs. 1 Satz 1 KostO. Ist der Eigentümer eine Gesellschaft, liegt eine solche bloße Bezeichnungsänderung insbesondere auch bei der Eintragung eines Formwechsels vor, wenn bei diesem Rechtsvorgang der Rechtsträger derselbe geblieben ist, sich also die Inhaberschaft hinsichtlich des Eigentums am Grundstück nicht geändert hat (identitätswahrender Formwechsel, vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 1129; Korintenberg/Lappe § 60 Rn. 16 und 16a).

b) Ein identitätswahrender Formwechsel in diesem Sinne liegt jedenfalls bei einer Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190, Abs. 1 UmwG vor (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; vgl. OLG Oldenburg aaO; Korintenberg/Lappe § 60 Rn. 16). Ein solcher Vorgang ist hier nicht gegeben, zumal eine GbR, wie sie hier ursprünglich vorhanden war, nicht formwechselnder Rechtsträger im Sinne dieser Vorschrift sein kann (§ 191 Abs. 1 UmwG). Jedoch kann eine Personengesellschaft kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes unter Wahrung der Identität ihre Form ändern (§ 1 Abs. 2, § 190 Abs. 2 UmwG). So verwandelt sich etwa eine GbR, ohne dass es eines konstituierenden Rechtsaktes bedarf, durch die Aufnahme eines Gewerbes mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb in eine OHG (§ 105 Abs. 1, § 1 HGB; vgl. Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. Einl. vor § 105 Rn. 21; Röhricht/von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 105 Rn. 8 und 34; Palandt/Sprau BGB 61. Aufl. § 705 Rn. 6). Durch vertragliche Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister kann aus einer GbR eine KG werden (vgl. Baumbach/Hopt aaO Rn. 20, § 162 Rn. 10; Schlegelberger/Schmidt HGB 5. Aufl. § 105 Rn. 87 und 90). Auch eine OHG kann durch Umgestaltung der Haftung in eine KG umgewandelt werden und umgekehrt (Röhricht/von Westphalen/von Gerkan § 161 Rn. 11). Wird eine solche Veränderung im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um einen Fall der Richtigstellung tatsächlicher Angaben, der nicht unter § 60 Abs. 1, sondern unter § 67 Abs. 1 Satz 1 KostO fällt (vgl. BayObLG JurBüro 1996, 265; NJW-RR 1998, 1565 und 1566; Mitt-BayNot 2000, 133).

c) Ist an dem Vorgang eine GbR beteiligt, wurde bisher ein identitätswahrender Formwechsel in diesem Sinn im Grundsatz nur bejaht, wenn sich der Gesellschafterbestand nicht ändert. Deshalb wurde der Anfall einer vollen Gebühr angenommen, als die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft unter Wegfall eines Gesellschafters als GbR eingetragen wurden (vgl. KG Rpfleger 1989, 98/99), ebenso als eine GbR nach Eintritt eines weiteren Gesellschafters und anschließender Umwandlung unmittelbar als OHG eingetragen wurde (OLG Düsseldorf VersR 1978, 45 - Volltext in juris).

d) Im vorliegenden Fall wurde im Zusammenhang mit dem Formwechsel eine bestehende GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG aufgenommen, der Gesellschafterbestand also verändert. Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats von der Eintragung eines (neuen) Eigentümers im Sinn des § 60 Abs. 1 KostO nicht gesprochen werden. Wie bei einem gesellschafterneutralen Formwechsel ist lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 KostO zu erheben.

aa) Bei einer Personenhandelsgesellschaft bleibt eine Veränderung im Gesellschafterbestand ohne Auswirkungen auf ihre Identität (vgl. auch BGHZ 44, 229/231), selbst wenn die Gesellschaft gleichzeitig ihre Form wechselt. Der Senat hat deshalb entschieden, dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO anfällt für die Eintragung einer KG, die aus einer OHG durch Formwechsel unter gleichzeitigem Eintritt einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin entstanden ist (BayObLG NJW-RR 1998, 1565). Dies ist in der Regelung der § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB begründet, die den Handelsgesellschaften, ohne sie zur juristischen Person zu machen, weitgehende Rechtsfähigkeit zuspricht. Insbesondere können die Handelsgesellschaften danach Eigentum erwerben, also insoweit Rechtsträger sein. Eine Veränderung im Gesellschafterbestand hat keinen Einfluss auf die Identität des Rechtsträgers, hier Eigentümers eines Grundstücks, da die insoweit verselbständigte Gesellschaft der Rechtsträger ist; die Gesellschafter als solche sind dies hingegen nicht (Baumbach/Hopt § 124 Rn. 2; Schlegelberger/Schmidt § 124 Rn. 1).

bb) Der Bundesgerichtshof stellt neuerdings in Bezug auf die Rechtsfähigkeit die nach außen auftretende GbR den Handelsgesellschaften weitgehend gleich (vgl. BGHZ 146, 341; NJW 2002, 1207/1208). Danach kann eine solche GbR selbst Träger des Eigentums an Grundstücken sein (vgl. BGHZ 146, 343/347), ohne dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand Einfluss auf den Fortbestand des der Gesellschaft als solcher zustehenden Eigentums hat (vgl. BGH aaO S. 345). Der Bundesgerichtshof führt gerade in Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung aus, dass diese Auffassung eher in der Lage ist, identitätswahrende Umwandlungen der GbR in andere Rechtsformen zu erklären, während sich nach der bisherigen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG änderten (BGH aaO S. 346). Der Senat schließt sich dem an.

Nach dieser Auffassung ist der Rechtsträger bei dem hier vorliegenden Formwechsel derselbe geblieben. Die Gesellschaft trat bereits vor dem Formwechsel unter dem Namen "X-GbR" im allgemeinen Rechtsverkehr auf; ihr Unternehmensgegenstand war die Verpachtung des von der vorliegenden Eintragung betroffenen Betriebsgrundstücks. Sie war bereits in Form der GbR Rechtsträgerin im Hinblick auf das Eigentum an den Grundstücken und ist dies als KG geblieben. Der Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG hat hieran nichts geändert. Der vorliegende Fall kann deshalb nicht anders behandelt werden als der durch den Senat bereits entschiedene Fall des Formwechsels einer OHG in eine KG unter Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 1565). In beiden Fallgestaltungen bleibt der Rechtsträger derselbe. Die Eintragung der KG ist jeweils bloße Richtigstellung.

Ende der Entscheidung

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