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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 57/03
Rechtsgebiete: UmwG, FGG


Vorschriften:

UmwG § 194 Abs. 1 Nr. 3
UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
FGG § 142 Abs. 1
Solange die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen ist, kann über die Aktien verfügt werden.
Gründe:

I.

Die Betroffene hatte ursprünglich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft; ihr Grundkapital betrug 100000 DM. Frau W. hielt 100 Aktien der Gesellschaft im Nennwert von je 100 DM.

Am 29.02.2000 fassten die Aktionäre der Betroffenen den Beschluss, die Gesellschaft im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Frau W. sollte mit einer Hafteinlage in Höhe von 10000 DM Kommanditistin der Gesellschaft sein. Die neue Rechtsform der Gesellschaft wurde am 7.8.2000 in das Handelsregister eingetragen. U.a. erfolgte auch eine Eintragung von Frau W. als Kommanditistin.

Mit Vertrag vom 6.7.2000 hatte Frau W. jedoch ihre Aktien der Betroffenen bereits an ihre Mitgesellschafter F. und S. verkauft und übertragen. Frau W. und Herr F., handelnd für sich selbst sowie für die Komplementärin der Gesellschaft, meldeten dies unter dem 20.12.2001 mit dem Inhalt zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Frau W. ihre Beteiligung auf den mitanmeldenden Gesellschafter F. übertragen habe und dadurch aus der Gesellschaft ausscheide. Das Amtsgericht versuchte zunächst, den nicht anmeldenden Mitgesellschafter S. aufzufordern, sich zu der Anmeldung zu äußern. Mit Schreiben vom 27.3.2002 regte die Betroffene schließlich an, das Register von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Frau W. nicht Kommanditistin der Betroffenen geworden sei und dass die Anteile der Kommanditisten F. und S. sich entsprechend der im Kauf- und Übertragungsvertrag vorgesehenen Quoten erhöht hätten. Das Amtsgericht lehnte die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens jedoch mit Beschluss vom 13.6.2002 ab. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der Antrag weiterverfolgt wurde, im Wege eines Amtsverfahrens die Eintragung von Frau W. als Kommanditistin der Betroffenen im Handelsregister zu löschen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16.1.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der wiederum die Berichtigung des Handelsregisters sowohl bezüglich der Eintragung von Frau W. als Kommanditistin der Betroffenen als auch bezüglich der Hafteinlagen der Gesellschafter F. und S. begehrt wird.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, soweit sie auf Löschung der Eintragung von Frau W. im Handelsregister als Kommanditistin der Betroffenen abzielt. Aber auch im Übrigen ist die weitere Beschwerde zulässig, weil alle Beteiligten, insbesondere auch das Beschwerdegericht, die Frage der Höhe der Hafteinlagen der Gesellschafter F. und S. stets in Verbindung mit der Kommanditistenstellung der Gesellschafterin W. gesehen haben; die Entscheidung des Beschwerdegerichts geht ausdrücklich auch auf diesen Aspekt mit ein. Damit aber war dieser Problemkomplex unabhängig von der Antragstellung der Betroffenen integraler Bestandteil des Beschwerdeverfahrens. Die Betroffene kann gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde auch in diesem Punkt mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde vorgehen (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RpflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).

2. Das Landgericht hat zur Begründung der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, es gehe im vorliegenden Falle um das Ausscheiden eines in das Handelsregister eingetragenen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft. Eine entsprechende Änderung des Handelsregisters sei von allen Gesellschaftern anzumelden. Eine Berichtigung unrichtiger Eintragungen von Amts wegen setze voraus, dass eine zweifels- und bedenkenfreie Sach- und Rechtslage gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil eine Berichtigung des Handelsregisters nicht allein in Form einer Löschung der Eintragung von Frau W. als Kommanditistin erfolgen könne, solange nicht gleichzeitig aus der Eintragung hervorgehe, "wohin der Kommanditanteil... der nicht mehr eingetragenen Kommanditistin gegangen" sei. Zu dieser Frage aber habe die Betroffene trotz entsprechender Hinweise eine Klärung der Sach- und Rechtslage nicht herbeiführen können. Es entspreche deshalb pflichtgemäßem Ermessen, die Klärung der aktuellen Anteile den Beteiligten zu überlassen.

3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 146 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.

a) Die Erstbeschwerde war, was das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. BayObLG GmbHR 1998, 1123/1124), zulässig. Die Betroffene ist auch in ihren Rechten (§ 20 Abs. 1 FGG) beeinträchtigt. Im Hinblick auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist ihre Rechtsstellung berührt, wenn eine Person unzutreffend als Gesellschafter im Register eingetragen ist.

b) Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Unzulässigkeit der Eintragung kann anfangs bestanden haben, aber auch nachträglich eingetreten sein (BayObLGZ 1994, 102/105). Die Frage, wann ein Mangel wesentlich ist, hat das Registergericht nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 142 Rn. 14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Löschungsverfahren ein selbständig ausgestaltetes Verfahren darstellt, das nicht dazu dient, Fehler des Anmeldeverfahrens zu korrigieren (BayObLG DNotZ 1997, 81/84). Voraussetzung einer Amtslöschung ist in jedem Falle, dass die Unzulässigkeit der betreffenden Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (Keidel/Winkler § 142 Rn. 17). Ist dies nicht der Fall, so ist derjenige, der die Löschung einer Eintragung herbeiführen möchte, auf den Prozessweg zu verweisen (vgl. BayObLGZ 1979, 351/356). Liegen die Voraussetzungen für eine Löschung vor, ist das Registergericht zu dieser Maßnahme von Amts wegen wiederum nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Eine Löschung ist regelmäßig nur dann veranlasst, wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Beteiligter zur Folge hätte oder den öffentlichen Interessen widerspräche (vgl. BayObLGZ 1978, 87/93; Keidel/Winkler § 142 Rn. 19; Jansen FGG 2. Aufl. § 142 Rn. 10).

c) Diesen Grundsätzen vermag die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten zu genügen.

aa) Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass es im vorliegenden Falle gerade nicht um das Ausscheiden eines in das Handelsregister eingetragenen Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft, sondern darum geht, ob der eingetragene Kommanditist überhaupt Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden ist. Dies ist hier zu verneinen:

Frau W. hat ihre Anteile an der formwechselnden Gesellschaft nämlich noch vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in eine GmbH & Co.KG wirksam an Dritte abgetreten. Die Umwandlung ist rechtlich erst mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister wirksam geworden; die Eintragung hatte insoweit konstitutiven Charakter (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; Lutter/Decher UmwG 2. Aufl. § 202 Rn. 7). Sie ist vorliegend am 7.8.2000 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Frau W. nach unbestrittener Aktenlage bereits wirksam über ihre Geschäftsanteile verfügt hatte. Frau W. hat damit Aktien der seinerzeit noch fortbestehenden Aktiengesellschaft und nicht etwa einen Kommanditanteil übertragen; sie ist zu keinem Zeitpunkt Kommanditistin der GmbH & Co.KG geworden.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass die - an sich formfreie - Übertragung der Aktien zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co.KG bereits beschlossen war. Der Umwandlungsbeschluss führte nicht zu einem Verfügungsverbot bezüglich der Geschäftsanteile. Zwar folgt aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG das Gebot der Mitgliederidentität (vgl. dazu Lutter/Decher § 202 Rn. 15; Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG 2. Aufl. § 194 Rn. 25; Rottnauer EWiR 2000, 457/458). Dies bedeutet aber allenfalls, dass Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform werden. Vor dem Umwandlungsbeschluss, in der Zeit zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung und nach der Eintragung können Anteilsinhaber nach den allgemein anwendbaren Regeln ein- und austreten; über Anteile oder Mitgliedschaften kann frei verfügt werden (vgl. BayObLGZ 1999, 345/348 GmbHR 2000, 89/90 f.; Kallmeyer/ Meister/Klöcker aaO und 202 Rn. 30). Im Falle von Verfügungen erlangt der Erwerber die durch den Umwandlungsbeschluss geschaffene Rechtsposition des Verfügenden (Kallmeyer/ Meister/Klöcker § 194 Rn. 25). Im Zeitpunkt der Eintragung wird er, nicht der Verfügende, Inhaber eines Anteils an dem Rechtsträger neuer Rechtsform.

cc) Ist aber Frau W. zu keinem Zeitpunkt Kommanditistin der Betroffenen geworden, so ist die entsprechende Eintragung in das Handelsregister hier von Anfang an unrichtig und damit unzulässig gewesen (vgl. Keidel/Winkler § 142 Rn. 12). Die Unzulässigkeit beruht erkennbar auf dem Mangel einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung. Der Mangel steht ferner ohne jeden verbleibenden Zweifel bereits nach Aktenlage fest.

Noch nicht hinreichend geklärt ist lediglich die Frage, an welchen der beiden anderen Kommanditisten die Anteile von Frau W. vor Eintragung des Umwandlungsbeschlusses übergegangen sind. Bezogen auf das Register steht damit zwar fest, wer Kommanditist geworden ist, nicht aber die Höhe der jeweiligen Hafteinlagen. Hierzu weichen die Angaben im vorgelegten Kauf- und Übertragungsvertrag ab von den Angaben in der Anmeldung vom 20.12.2001. Während nach dieser Anmeldung Herr F. als alleiniger Rechtsnachfolger von Frau W. anzusehen wäre, soll nach dem Kauf- und Übertragungsvertrag eine Aufteilung zwischen den Gesellschaftern S. und F. stattgefunden haben. Das Landgericht stellt zutreffend fest, dass in dieser Frage bislang eine zweifels- und bedenkenfreie Klärung nicht herbeigeführt werden konnte. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung zu beanstanden, dass das Landgericht insoweit eine Löschung der Eintragung in das Handelsregister von Amts wegen ablehnt und die Beteiligten auf den Prozessweg verweist. Die weitere Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung, dass hieran auch eine Korrektur bezüglich der Eintragung von Frau W. als Kommanditistin der Betroffenen scheitern muss. Beide Fragen hängen nicht in der Weise zusammen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen könnte. Dies zeigt auch § 1751 HGB, wonach Anmeldungen zur Höhe der Hafteinlage, anders als Anmeldungen zur Kommanditistenstellung, nicht erzwungen werden können.

Damit liegen die Voraussetzungen für ein Amtslöschungsverfahren bezüglich der Kommanditisteneintragung hier vor. Da zudem die Betroffene nachvollziehbar vorträgt, dass bei Fortbestehen der entsprechenden Eintragung eine Schädigung Beteiligter zu befürchten wäre, ist die Durchführung des Löschungsverfahrens im vorliegenden Falle auch geboten.

4. Der Geschäftswert entspricht dem Nennwert des verfahrensgegenständlichen Kommanditanteils; die Festsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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