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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 6/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 4
Zur Berücksichtigung zeitlich zurückliegender Vorschläge des Betroffenen im Rahmen der Betreuerauswahl.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30.11.2000 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin. Der Betreuerin wurden übertragen die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, ferner die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.4.2002 wurde der Aufgabenkreis der Betreuerin auf den Bereich der Vermögenssorge beschränkt. Für die übrigen Aufgabenkreise wurde ein ehrenamtlich tätiger weiterer Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene zunächst Beschwerde ein. Noch bevor eine Entscheidung über diese Beschwerde erging, beschloss das Amtsgericht am 7.3.2003 auf Antrag der Betreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge deren Entlassung und bestellte für diesen Aufgabenkreis erneut einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. Hierauf nahm der Betroffene seine gegen den Beschluss vom 22.4.2002 eingelegte Beschwerde zurück, erhob aber über seine Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss vom 7.3.2003 erneut Beschwerde, da das Amtsgericht dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person des neuen Betreuers nicht entsprochen habe.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 15.10.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, die sich daneben ausdrücklich aber auch auf die Bestellung des weiteren, für den Betroffenen insbesondere im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge tätigen Betreuers beziehen soll.

II.

Die weitere Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung des weiteren Betreuers richtet.

Der weitere Betreuer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.4.2002 bestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Betroffene zurückgenommen. In seiner nunmehr mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde angefochtenen Entscheidung hatte das Landgericht daher über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.4.2002 nicht mehr zu entscheiden. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts war vielmehr ausschließlich der Beschluss des Amtsgerichts vom 7.3.2003, der die Entlassung der bisherigen Betreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie die Bestellung eines neuen Betreuers in diesem Aufgabenkreis zum Gegenstand hatte, wobei das Landgericht die Beschwerde zu Recht begrenzt gesehen hat auf die Auswahl des neuen Betreuers, da mit der Entlassung der bisherigen Betreuerin im Ergebnis dem Wunsch des Betroffenen entsprochen worden war. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist aber ausschließlich die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die auf eine Verletzung des Rechts hin zu prüfen ist, § 27 Abs. 1 FGG (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. Vorbem. §§ 19 bis 30 Rn. 3; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht darf weder von Amts wegen noch auf Antrag über eine andere Angelegenheit entscheiden als über diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (vgl. Jansen aaO). Hieraus folgt, dass die Bestellung des weiteren Betreuers im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann.

III.

Soweit sich die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung des neuen Betreuers im Aufgabenkreis Vermögenssorge richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung in diesem Punkt Folgendes ausgeführt:

Die vom Amtsgericht vorgenommene Betreuerauswahl werde dem Wohl des Betroffenen bestmöglich gerecht. Der Betroffene selbst sei auf Grund seiner geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage, einen eigenen Vorschlag zur Person seines Betreuers zu unterbreiten. Nachdem derzeit zwei Rechtsstreitigkeiten von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Gewicht zwischen dem Betroffenen einerseits und mehreren Familienangehörigen, nämlich der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 4, andererseits anhängig seien, könne als "Vermögensbetreuer" hier ernstlich nur ein Volljurist in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdekammer wie das Amtsgericht der Überzeugung, dass die "Vermögensbetreuung" durch einen "neutralen" Berufsbetreuer besser zum Wohle des Betroffenen geführt werden könne als durch Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zur ehrenamtlichen "Vermögensbetreuerin". Nach Aktenlage existierten bei den Verfahrensbeteiligten "durchaus unterschiedliche Ansichten" über den wahren Willen des Betroffenen in Bezug auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Beteiligten zu 4. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen lasse aber eine kritische, unvoreingenommene Auseinandersetzung diesbezüglich vermissen. Außerdem seien selbst Wünsche des Betroffenen nur insoweit bei der Führung der Betreuung zu berücksichtigen, als dies dem objektiven wohlverstandenen Wohl des Betroffenen diene. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht in gleicher Weise wie der vom Amtsgericht ausgewählte Betreuer geeignet, das wohlverstandene Interesse des Betroffenen festzustellen und mit der "Vermögensbetreuung" zu verfolgen. Aus der Einstellung der Unterhaltszahlungen an die Beteiligte zu 1 lasse sich nicht entnehmen, dass sich der ausgewählte Betreuer nicht in ausreichendem Maße an dem mutmaßlichen oder tatsächlichen Willen des Betroffenen orientiere. Die Beteiligte zu 1 verfüge über ein nicht unerhebliches Vermögen; die Zahlungen an sie könnten daher problemlos bis zur Klärung des geschuldeten Betrages ausgesetzt werden. Die Kosten für die Einarbeitung des ausgewählten Betreuers seien zu vernachlässigen.

Insgesamt erfordere die äußerst angespannte familiäre Situation des Betroffenen, gekennzeichnet durch gegenseitige Vorwürfe, Verdächtigungen und gegenläufige finanzielle Erwartungen, die Führung der "Vermögensbetreuung" durch einen in diesen Dingen erfahrenen Berufsbetreuer. Der ausgewählte Betreuer erscheine hiernach besser geeignet, die Betreuung zum Wohl des Betroffenen zu führen.

Letztlich sei der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht sei bis zu einer Abgabe des Verfahrens, die vorliegend noch nicht erfolgt sei, weiterhin zur Entscheidung zuständig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) zumindest im Ergebnis stand.

a) Wird ein Betreuer entlassen, so ist vom Amtsgericht ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1908c BGB). Für die Auswahl gelten die Grundsätze, die auch im Falle einer ersten Bestellung des Betreuers Anwendung finden (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1908c Rn. 1). Hiernach bestellt das Vormundschaftsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, aber auch auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (vgl. § 1897 Abs. 5 BGB). Ein Berufsbetreuer soll nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (vgl. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).

b) Die Entscheidung des Landgerichts trägt diesen Grundsätzen Rechnung.

aa) Richtig ist, dass der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt einmal den Wunsch geäußert hatte, von einem Familienmitglied, nämlich von seinem Sohn A., betreut zu werden (vgl. insbesondere Schreiben vom 9.8.2001). Ein solcher Wunsch ist grundsätzlich auch dann beachtlich im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht zeitnah zur Betreuerbestellung, sondern zu einem früheren Zeitpunkt geäußert wird, soweit der Betroffene sich nicht später davon wieder distanziert oder sonst erkennbar wird, dass der Betroffene an seinem Vorschlag nicht festhalten will (vgl. Palandt/Diederichsen § 1897 Rn. 19). Das Landgericht ist hierauf im vorliegenden Fall nicht näher eingegangen. Aus Sicht des Senats ist es in der Tat fraglich, ob zum hier maßgeblichen Zeitpunkt an einen früher geäußerten Wunsch des Betroffenen überhaupt noch angeknüpft werden konnte, nachdem mittlerweile ein Prozess des Betroffenen gegen seinen Sohn A. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe anhängig gemacht wurde. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 23.1.2003 konnte oder wollte sich der Betroffene in rechtlich relevanter Weise nicht mehr zur Frage eines Betreuerwechsels äußern. Entscheidend ist jedoch, dass wegen des mittlerweile anhängigen Rechtsstreits eine Bestellung des A. zum Betreuer des Betroffenen von vornherein nicht mehr in Betracht kam, da sie dem Wohl des Betroffenen zuwidergelaufen wäre. Nach den vom Senat nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts lag und liegt hier ein konkreter, massiver Interessenkonflikt zwischen dem Betroffenen und seinem Sohn vor, der die Bestellung des Sohnes zum Betreuer seines Vaters ausschließt (vgl. dazu Palandt/Diederichsen § 1897 Rn. 20 i.V.m. Rn. 8; BayObLG FamRZ 2002, 1589). Die Akten geben auch keinen Beleg dafür her, dass dieser Interessenkonflikt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von der seinerzeitigen "Vermögensbetreuerin" des Betroffenen willkürlich hergestellt worden wäre. Bei den Verfahrensbeteiligten herrschen zwar "unterschiedliche Ansichten" vor über den wahren Willen des Betroffenen in Bezug auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen seinen Sohn. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der vom Landgericht beschriebene konkrete Interessenkonflikt faktisch existiert.

Außerdem hat bereits das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass bei der derzeitigen Situation des Betroffenen, also angesichts mehrerer offener Rechtsstreitigkeiten, ernstlich nur ein Volljurist als "Vermögensbetreuer" des Betroffenen in Betracht kommt. Jeder andere wäre mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen insoweit objektiv überfordert; die Bestellung eines Nichtjuristen würde damit aber dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen. Dies schließt eine Bestellung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Sohnes A. als Betreuer aus. Damit aber ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, soweit die Nichtberücksichtigung des A. als Betreuer gerügt wird, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).

bb) Nachdem das Landgericht auf etwaige Wünsche des Betroffenen bezüglich seines Betreuers nicht zurückgreifen konnte, kam es für die Auswahl des Betreuers entscheidend auf die Eignung in Betracht zu ziehender Kandidaten an (vgl. dazu Palandt/Diederichsen § 1897 Rn. 4, 22). Die Eignung eines Betreuers ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Beurteilung der Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; Palandt/Diederichsen § 1897 Rn. 4). Rechtsfehler dieser Art sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen, zumindest aber für das Ergebnis ohne Relevanz. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Anforderungsprofil an den Betreuer im vorliegenden Falle festgelegt und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der vom Amtsgericht bestellte Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge diesem Anforderungsprofil entspricht. Hingegen hält das Landgericht die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen als Betreuerin für nicht in gleicher Weise geeignet, weil sie eine "kritische, unvoreingenommene Auseinandersetzung" mit dem Problemkomplex der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Betroffenen gegen seinen Sohn vermissen lasse. Hierbei geht es insbesondere auch um die Frage, inwieweit etwaige Äußerungen des Betroffenen (auch) gegenüber seiner Verfahrensbevollmächtigten dessen wahrem, unbeeinflussten Willen entsprochen haben. Nach Darstellung des Landgerichts hätte die Verfahrensbevollmächtigte schon angesichts der Darlegungen der bisherigen "Vermögensbetreuerin" über die positiven Reaktionen des Betroffenen auf deren vermögenssichernde Erfolge Anlass gehabt, ihre Position hierzu kritisch zu hinterfragen. Zudem seien Wünsche des Betroffenen nur insoweit bei der Führung einer Betreuung zu berücksichtigen, als dies dem objektiven wohlverstandenen Wohl des Betroffenen diene.

Die Feststellungen des Landgerichts sind auch in diesem Punkt zumindest im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Betreuer hat Wünschen des Betroffenen (lediglich) zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB). Noch die Begründung der weiteren Beschwerde des Betroffenen im Schriftsatz vom 20.11.2003 (vgl. hierzu insbesondere S. 5) bestätigt aber, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen Äußerungen und Wünschen letztlich unkritisch und ohne die im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen erforderliche Distanz gegenübersteht. Schon dies spricht gegen ihre Eignung als Betreuerin. Hinzu kommt, dass das Landgericht als Eignungskriterium für einen "Vermögensbetreuer" im vorliegenden Fall auch darauf abstellt, dass in der "äußerst angespannten familiären Situation, gekennzeichnet durch gegenseitige Vorwürfe, Verdächtigungen und gegenläufige finanzielle Erwartungen", ein neutraler, in das bisherige Betreuungsverfahren nicht einbezogener Berufsbetreuer bestellt werden solle. Auch diesem Kriterium, das als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist, vermag die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen als dessen engagierte Vertreterin, die in ihren Schriftsätzen regelmäßig sehr eindeutig Position in der Auseinandersetzung bezieht, bei objektiver Betrachtung nicht zu entsprechen, zumal aus dem Familienkreis bereits Vorwürfe laut wurden, die Verfahrensbevollmächtigte verfolge hier nicht nur die Interessen des Betroffenen, sondern (auch) diejenigen eines anderen Familienmitgliedes (vgl. dazu auch Beschluss des Amtsgerichts vom 24.4.2003). Auch wenn es der Senat wie das Landgericht dahingestellt sein lässt, ob diese Vorwürfe eine tatsächliche Grundlage haben, bleibt letztlich doch festzuhalten, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen schon allein auf Grund ihrer bisherigen Aktivitäten im Betreuungsverfahren nicht mehr als "neutrale Dritte" gelten kann. In dieser Situation konnte das Landgericht auch mit Blick auf § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes als Berufsbetreuer den Vorzug geben. Auf Qualifikationsgesichtspunkte im fachlichen Bereich braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden.

Ende der Entscheidung

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