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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 67/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 12 | |
BGB § 1908i Abs. 1 | |
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 4 | |
BGB § 1821 Abs. 2 | |
BGB § 1822 Nr. 12 |
Gründe:
I.
Für die Betroffene wurde auf Anregung des weiteren Beteiligten, ihres ältesten Sohnes, am 27.1.2000 ihr zweiter Sohn zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Am 20.10.2000 bestellte das Amtsgericht für den Aufgabenkreis Vermögenssorge für das Wohnanwesen der Betroffenen, vor allem auch für Auseinandersetzungen mit dem weiteren Beteiligten oder anderen Miteigentümern, eine Rechtsanwältin zur weiteren Betreuerin und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Das Anwesen steht in hälftigem Miteigentum der Betroffenen und des weiteren Beteiligten und wird von beiden bewohnt. Mit Beschluss vom 27.11.2001 wurde der weiteren Betreuerin auch der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten an Stelle des Betreuers übertragen.
Am 11.6.2001 schlossen die weitere Betreuerin und der weitere Beteiligte eine Vereinbarung, die u.a. folgende Regelungen enthält:
§ 1 Verbindlichkeiten
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Betroffene ihrem Sohn W., dem weiteren Beteiligten, 65000 DM schuldet.
(2) Der Anspruch besteht, da W. in der Vergangenheit solche Kosten des in je hälftigem Eigentum stehenden Anwesens getragen hat, die von beiden gemeinsam zu finanzieren gewesen wären
§ 2 Gewährung von Sicherheit statt Zahlung
(1) w. stundet diesen gegenüber der Betroffenen bestehenden Zahlungsanspruch bis zu ihrem Ableben und wird die Forderung folglich erst gegen den Nachlass geltend machen...
(2) Als Gegenleistung stimmt die Betroffene der Verwendung einer... Grundschuld in Höhe von 72000 DM zur Absicherung eines von Herrn W. bei der... Bausparkasse... aufgenommenen Darlehens zu."
Die weitere Betreuerin beantragte, diese Vereinbarung, eine gegenüber der Bausparkasse abzugebende Eigentümererklärung vom 1.6.2001, in welcher die Zustimmung zur Sicherung des Darlehens durch eine Grundschuld erklärt wird, sowie die Teilabtretung der Grundschuld an die Bausparkasse vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.
Das Amtsgericht erließ am 21.12.2001 einen Vorbescheid, nach welchem die Genehmigung der Vereinbarung vom 7./11.6.2001, der Eigentümererklärung und des Verzichts auf Rückgewähransprüche gegenüber der bisherigen Gläubigerin der Grundschuld bezüglich des abgetretenen Teilbetrages erklärt wurde, wenn nicht binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde. Gegen den Vorbescheid legten die Betroffene und der Betreuer Rechtsmittel ein, welchen das Amtsgericht nicht abhalf. Das Landgericht hat am11.12.2002 die Beschwerde des Betreuers verworfen und die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, §§ 21 Abs. 2, 27 FGG, und führt in der Sache zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache insoweit.
1. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde als zulässig angesehen und in der Sache über den ergangenen Vorbescheid entschieden.
a) Im Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist ein Vorbescheid gesetzlich nicht vorgesehen.. Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheids aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff. = NJW 2000, 1709/1711). Der Rechtspfleger hat vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 55, 62 FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls praktisch - versperrt wäre (vgl. BVerfGE aaO; BayObLGZ 2002, 208 ff.).
b) Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1993, 389/392). Er ist seinem Wesen nach zwar keine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern nur eine Zwischenverfügung, durch deren Erlass vor der abschließenden Klärung der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten, vermieden werden sollen (vgl. BayObLGZ 1981, 69/70). Er tritt aber gleichsam an die Stelle der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (BayObLGZ 1997, 340/341). Gegen ihn ist deshalb stets das Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der Rechtsfragen im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheids rechtfertigt (vgl. BayObLGZ 2002, 208 ff.; BayObLG NJW-RR 2003, 2 und 4). Gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist - unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 62. Aufl. 1828 Rn. 17) - die Beschwerde gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 19 Abs. 1 FGG). Dieses Rechtsmittel kommt damit auch bei einem entsprechenden Vorbescheid als statthaftes Rechtsmittel in Betracht.
2. In der Sache hat das Landgericht seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Das Amtsgericht beabsichtige zu Recht, die Vereinbarung vom 7./11.6.2001 und die beiden weiteren Erklärungen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, da diese im objektiven Interesse der Betroffenen lägen. Die Feststellung, dass die Betroffene dem weiteren Beteiligten 65000 DM schulde, sei nicht zu beanstanden. Die Betroffene sei hierdurch nicht belastet, weil sie wegen der vereinbarten Stundung bis zu ihrem Lebensende die Forderung nicht begleichen müsse. Den Betrag habe die weitere Betreuerin, die der Kammer als gewissenhafte, zuverlässige und kompetente Berufsbetreuerin seit Jahren bekannt sei, nach Prüfung der durch den weiteren Beteiligten aufgelisteten Kosten als Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Verfahrenspflegerin erster Instanz habe die Kosten gleichfalls stichprobenartig überprüft und für in Ordnung befunden, zumindest im Hinblick darauf, dass die Betroffene zumindest nicht nachweisbar seit 1988 ihren Teil der Kosten hinsichtlich des gemeinsamen Eigentums nicht mehr entrichtet habe. Für angebliche Barzahlungen der Betroffenen gebe es weder Belege noch Zeugen. Auch wenn der volle zunächst beanspruchte Betrag in einem Rechtsstreit möglicherweise nicht vollständig hätte durchgesetzt werden können, so sei der weitere Beteiligte der Betroffenen doch entgegengekommen. Da es sich bei den Erstattungsansprüchen des weiteren Beteiligten nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn der Verjährungsvorschriften gehandelt habe, seien diese noch nicht verjährt. Eine Verwirkung liege gleichfalls nicht vor.
Das von der Betroffenen als Gegenleistung für die Stundungsabrede erklärte Einverständnis damit, dass eine auf dem Anwesen liegende Grundschuld über 72000 DM (= 36813,02 EUR) der Absicherung eines von dem weiteren Beteiligten aufgenommenen Darlehens diene, liege im Interesse der Betroffenen. Das Haus, welches ihr Lebenswerk darstelle, könne nur durch die vom weiteren Beteiligten geplante Finanzierung erhalten werden. Scheitere die Finanzierung, sei wegen der finanziellen Lage der Betroffenen und des weiteren Beteiligten der Erhalt des Hauses insgesamt bedroht. Auch die Genehmigung der weiteren Erklärungen begegnet keinen Bedenken.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, weil es seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist.
a) Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Abs. 2 BGB sowie für einen Vergleichsschluss gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 12 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1997, 113/118 f.; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; 2001, 51/52). Maßgebendes Kriterium ist das Interesse des Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung darstellt, wobei alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 540/541). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; BayOblGZ 1993, 325/328; 2002, 208/217). Art und Umfang der zur Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Ermittlungen bestimmt der Tatrichter nach der Lage des Einzelfalles nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Nachprüfung der Ermessensausübung als solcher grundsätzlich entzogen; es hat jedoch zu prüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlichen fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 113/119).
b) Das Landgericht hat den für die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung maßgebenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG).
aa) In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 7./11.6.2001 wird festgelegt, dass die Betroffene dem weiteren Beteiligten im Hinblick auf die in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das im Miteigentum der Betroffenen und des weiteren Beteiligten stehenden Anwesens insgesamt 65000 DM schuldet. Hierdurch wird nach dem Willen der Beteiligten eine bestimmte, aus dem Vermögen der Betroffenen zu leistende Geldsumme verbindlich festgelegt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit um ein konstitutives oder nur deklaratorisches Anerkenntnis handelt. In jedem Fall werden Einwendungen der Betroffenen gegen diese Verpflichtung im Ergebnis praktisch ausgeschlossen (vgl. dazu Palandt/Sprau § 781 Rn. 2 ff.).
bb) Die Genehmigung eines solchen Anerkenntnisses kann nur dann dem Wohl der Betroffenen entsprechen, wenn die mit der Vereinbarung verbundenen sonstigen Vorteile die durch das Anerkenntnis bewirkte Verschlechterung der Rechtsposition hinsichtlich der von ihm erfassten behaupteten Verbindlichkeiten rechtfertigen. Die insoweit gebotene Abwägung setzt voraus, dass sich das Gericht, das über die Genehmigung zu entscheiden hat, selbst eine hinreichende Gewissheit über die Berechtigung der von dem Anerkenntnis erfassten Verbindlichkeiten verschafft, das heißt darüber, welche Forderungen nach Art und Höhe gegen die Betroffene tatsächlich geltend gemacht werden, ob und in welchem Umfang diese Forderungen rechtlich schlüssig und nach ihren tatsächlichen Grundlagen plausibel begründet sind und ob ihnen gegebenenfalls Einwendungen entgegenstehen, die ihre Durchsetzung ausschließen würden. Nur dann können die mit dem Anerkenntnis verbundenen Nachteile sachgerecht beurteilt und gegen die sonstigen mit der Vereinbarung verbundenen Vorteile abgewogen werden. Soweit nicht dem Anerkenntnis berechtigte Forderungen zu Grunde liegen oder der weitere Beteiligte entsprechende Gegenleistungen gewährt, handelt es sich im Übrigen um eine (gegebenenfalls gemischte) Schenkung, die nach den Maßstäben der §§ 1804, 1908 Abs. 2 BGB zu überprüfen ist. All dem hat das Landgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
cc) Das Landgericht hat sich auf die Prüfung der weiteren Betreuerin und die stichprobenartige Prüfung der Verfahrenspflegerin erster Instanz berufen, die beide die durch den weiteren Beteiligten aufgestellten Kostenlisten samt Belegen durchgesehen haben. Eine eigene Prüfung von Belegen und Unterlagen hat die Kammer nicht vorgenommen; sie hat sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, sowohl die weitere Betreuerin als auch die Verfahrenspflegerin seien der Kammer als pflichtbewusste und kompetente Betreuerinnen seit Jahren bekannt. Diese Würdigung kann eine eigene Prüfung und eigene Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen. Ohne eigene tatsächliche Ermittlungen dazu, ob zumindest bei größeren oder unüblichen Beträgen entsprechende Nachweise vorhanden sind, ist weder eine Überprüfung möglich, ob und in welcher Höhe berechtigte Forderungen gegenüber der Betroffenen durch den weiteren Beteiligten erhoben worden sind, noch ist eine Überprüfung des Handelns der weiteren Betreuerin und der Verfahrenspflegerin sowie eine Beurteilung möglich, inwieweit die behaupteten Forderungen durchsetzbar wären.
dd) Eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen auf ihre rechtliche Schlüssigkeit fehlt bisher weitgehend. Das Landgericht geht davon aus, dass die Forderungen nach § 748 BGB berechtigt seien. Diese Vorschrift bezieht sich ab er nur auf die Lasten des Grundstücks sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung. Nicht hierher zählen insbesondere Kosten, die nur durch die Nutzung des Grundstücks durch den weiteren Beteiligten allein entstanden sind, sowie Kosten durch Umbauten, die über die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen (vgl. insbesondere Staudinger/Langhein BGB 13. Bearb. § 748 Rn. 4, 7, 10, 19 mit zahlreichen Beispielen). Nach dem Inhalt der Aufstellung und dem Vortrag der Beteiligten bestehen erhebliche Zweifel, ob etwa die Telefon-, Strom- und Heizölkosten oder die Umbaumaßnahmen in dem angegebenen Umfang durch § 748 BGB abgedeckt sind. Ob insoweit anderweitige Ersatzansprüche bestehen, ist ebenfalls zweifelhaft.
ee) Auch etwaigen Einwendungen der Betroffenen gegen den Anspruch ist das Landgericht nur teilweise nachgegangen. Es hat insbesondere die Angaben der Verfahrenspflegerin nicht näher überprüft, dass der weitere Beteiligte ihr gegenüber Barzahlungen der Betroffenen für die Jahre 1982.- 1988 nicht bestritten habe. Dann würden sich die Aufwendungen, legt man die Liste des weiteren Beteiligten zu Grunde, auf einen Betrag von ca. 114000 DM reduzieren, die auf die Betroffene allenfalls entfallende Hälfte dieses Betrages läge deutlich unter den anerkannten 65000 DM. Von der Betroffenen behauptete Gegenforderungen, mit denen immerhin eine Aufrechnung erklärt werden könnte, sind bisher nicht berücksichtigt worden.
c) Da weitere Ermittlungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Für das weitere Verfahren weist er auf Folgendes hin:
Zunächst wird die Höhe der behaupteten Forderungen zumindest für die größeren Beträge und die ungewöhnlichen Ansprüche an Hand von Belegen zu prüfen sein. Liegen keine Belege oder sonstige Nachweise vor, wird dieser Umstand bei der weiteren Überlegung, ob die Forderung durchsetzbar sein wird, zu berücksichtigen sein.
Bisher liegt an Nachweisen in den Akten nur eine durch den weiteren Beteiligten verfasste Übersicht über Aufwendungen vor, die er in den Jahren 1982 bis 1999 für das im Miteigentum stehende Anwesen für Grundsteuer, Kanal, Wasser, Hausstrom, Heizöl, Kaminkehrer, Brandversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Leitungswasser, Sturmschadenversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, Ein- und Umbauten, Ausbesserungen, Telefon, Müll und für die Rückzahlung eines Darlehens an die Bayerische Landesboden-Kreditanstalt erbracht hat. Bei farblich gekennzeichneten Zahlen handelt es sich - nach den Ausführungen des anwaltlichen Vertreters des weiteren Beteiligten vom 24.1.2001 - um Schätzwerte. Die Farben sind auf den Kopien aber nicht zu erkennen. Nach den Berechnungen des Anwalts ergibt sich eine Summe von 183024,08 DM. Diese Summe stimmt aber nicht mit der Summe der von ihm im gleichen Schriftsatz dargestellten Einzelposten überein; diese ergeben nur einen Betrag von 163210,64 DM, zu welchem er weitere 6592,81 DM hinzurechnet, die 1/3.der angefallenen Telefonkosten darstellen sollen.
Während die Ausgaben für die üblichen Hausnebenkosten keine Besonderheiten erkennen lassen, wird die Position "Ein- und Umbauten" näher zu überprüfen sein. Hier enthalten verschiedene Aufwendungen als Leistungszweck "Büro" und "Zimmerei". Es sind damit möglicherweise Aufwendungen aufgelistet, welche weder der Betroffenen noch dem gesamten Anwesen, sondern allein dem Gewerbebetrieb des weiteren Beteiligten zu Gute gekommen sind. Verschiedene Positionen tragen die Bezeichnung "Diverses", so dass unklar ist, worum es sich überhaupt handelt. Zudem liegen nach den Ausführungen des Anwalts für die Position "Umbauten" größtenteils keine Belege vor, so dass eine Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche fraglich ist.
Prüft man weiter die Plausibilität der Forderungen, fällt die hohe Quote auf, welche die Betroffene für Strom, Heizung und Telefon laut Vereinbarung tragen soll, obwohl der weitere Beteiligte mit Frau und Sohn in dem gemeinsamen Anwesen wohnt und zusätzlich dort sein Gewerbe betreibt, während sich die Betroffene nur privat allein in ihrer Wohnung aufhält. So überrascht es auch, dass sie für die Zukunft 1/4 der Kosten tragen soll, ihr aber für die Vergangenheit 1/3 auferlegt werden.
Es wird auch zu berücksichtigten sein, dass die Vereinbarung in der vorliegenden Form nicht den Wünschen der Betroffenen entsprechen dürfte. Nach dem Akteninhalt - vor allem dem Schriftsatz der Verfahrenspflegerin erster Instanz - hatte der weitere Beteiligte niemals vor, diese Ansprüche gegen seine Mutter zu deren Lebzeiten geltend zu machen. Dies ist nur im Zuge der geplanten Darlehenssicherung durch eine Grundschuld erfolgt, um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Sicherung zu erreichen. Zwar wird durch die vorgesehene Vereinbarung das Vermögen der Betroffenen zu ihren Lebzeiten nicht geschmälert, doch wirkt sich das Schuldanerkenntnis auf das Erbe ihres zweiten Sohnes aus, mit dem sie sich - unabhängig von der Frage, ob dieser als Betreuer geeignet ist - offensichtlich wesentlich besser versteht als mit ihrem älteren Sohn. Es würde daher ihrem Wunsch sicherlich eher entsprechen, wenn nur die Sicherung des Darlehens durch die bereits existierende Grundschuld ohne gleichzeitig erklärtes Schuldanerkenntnis vereinbart würde.
Nicht in die Überlegungen einbezogen wurde bisher der Umstand, dass der Verbleib der Betroffenen in dem Anwesen durch die zur Genehmigung vorgelegte Vereinbarung nicht gesichert ist. Der weitere Beteiligte kann weiterhin jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB) und die Teilungsversteigerung betreiben. Ein insoweit möglicher Verzicht (vgl. § 749 Abs. 2 BGB), der im Übrigen ebenso wie die vereinbarte Stundung etwaiger Ausgleichsansprüche gegen die Betroffene bis zu deren Lebensende als Gegenleistung für eine Haftungsübernahme durch die Betroffene in Betracht käme, wurde nicht vereinbart.
Ende der Entscheidung
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