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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 72/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 92
KostO § 131
Ist in einer Betreuungssache der Betroffene selbst Beschwerdeführer, so können von ihm bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittelverfahrens für ein im Beschwerdeverfahren eingeholtes Gutachten Auslagen nur erhoben werden, wenn sein Vermögen die Grenze des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO übersteigt.
Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 3.9.2001 stellte das Gesundheitsamt im Landratsamt W. einen "Antrag auf Errichtung einer Betreuung" für die Betroffene. Diese sei dort im Auftrag der Stadt W. "amtsärztlich und nervenfachärztlich untersucht" worden, um festzustellen, ob Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz erforderlich seien.

Nach Wiedergabe des Anlasses der Untersuchung sowie der wesentlichen Einlassungen der Betroffenen wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass es sich "diagnostisch ... um eine schizophrene Psychose" handle. Derzeit bestehe ein akuter Schub dieser Erkrankung. Die Betroffene könne ihre Angelegenheiten gegenwärtig nicht selbst besorgen, weshalb eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Regelung der Vermögensangelegenheiten sowie der Zuführung zur Heilbehandlung notwendig sei. Eine Unterbringung im Nervenkrankenhaus werde für erforderlich gehalten, um die Betroffene auf Psychopharmaka einzustellen. Sie sei derzeit geschäftsunfähig. Eine Verständigung über Sinn und Zweck einer Betreuung sei mit ihr derzeit nicht möglich, da sie nicht krankheitseinsichtig sei. Die Bekanntgabe des "Gutachtens" an die Patientin führe "zu gesundheitlichen Problemen" und sei deswegen nicht angebracht.

In einer eingeholten Stellungnahme sprach sich die Betreuungsstelle der Stadt W. nach einem persönlichen Kontakt mit der Betroffenen unter Bezugnahme auf das Schreiben des Gesundheitsamtes für eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung", "Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung" und "Unterbringungsmaßnahmen" aus und schlug eine Berufsbetreuerin vor.

Am 25.9.2001 hörte der zuständige Vormundschaftsrichter die Betroffene an und vermerkte, dass diese "recht heftig Psychoterror- und Verfolgungsvorstellungen" äußere. Sie lehne aber eine Betreuung ab, weil sie ihre Angelegenheiten selbst regeln könne. Der Richter vermerkte weiterhin, dass "offensichtlich eine schwere psychische Erkrankung" vorliege und der Patientin geholfen werden müsse.

Mit Beschluss vom selben Tag bestellte er die von der Betreuungsstelle vorgeschlagene Berufsbetreuerin für die ebenfalls von dort befürworteten Aufgabenkreise sowie zusätzlich für "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, soweit es die Aufgabenkreise betrifft".

Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene am 2.10.2001 Beschwerde ein. Mit Zwischenbeschluss vom 11.10.2001 ordnete das Landgericht die Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Voraussetzungen und des Umfangs der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen an.

Dieses Gutachten wurde von dem im Beweisbeschluss beauftragten Facharzt für Psychiatrie am 23.1.2002 schriftlich erstattet. Darin wird bei der Betroffenen eine "paranoide Schizophrenie" diagnostiziert, die eine Betreuung in den Bereichen "Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung einschließlich Unterbringungsmaßnahmen und Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung" dringend erforderlich mache.

Im Termin vor dem Landgericht am 25.3.2002 erörterte der von der Kammer mit der Anhörung der Betroffenen beauftragte Berichterstatter mit dieser sowie der Betreuerin und dem bestellten Verfahrenspfleger eingehend die Sachlage. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nahm die Betroffene die Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 25.9.2001 zurück.

Mit Kostenansatz vom 17.5.2002 wurden der Betroffenen die entstandenen Auslagen für den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen in Höhe von 756,90 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit Schreiben vom 18.6.2002. Nachdem die Kostenbeamtin des Landgerichts dieser Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hob das Landgericht mit Beschluss vom 25.7.2002 den Kostenansatz auf.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse.

Zwischenzeitlich hatte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 9.7.2002 die Betreuung aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt, "weil die zur Zeit geschäftsfähige Betroffene damit nicht mehr einverstanden" sei. Damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene nicht vor.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft. Dass hier das Landgericht als Beschwerdegericht des Hauptsacheverfahrens über die Erinnerung gegen den Ansatz der in der zweiten Instanz entstandenen Kosten entschieden hat, steht nicht entgegen (vgl. Korintenberg/Lappe KostO 15.Aufl. § 14 Rn.134). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der für die Zulässigkeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.

2. Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Zwar habe die Betroffene die entstandenen Auslagen für das Sachverständigengutachten durch ihre Beschwerde im Sinne von § 2 KostO veranlasst. Gemäß § 96 Buchst. a KostO würden jedoch Auslagen vom Betroffenen dann nicht erhoben, wenn das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet wurde. Dies sei hier infolge der Beschwerderücknahme der Betroffenen der Fall gewesen, weshalb der angefochtene Kostenansatz des Landgerichts habe aufgehoben werden müssen.

b) Mit dieser Begründung kann die Pflicht der Betroffenen, die Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen, nicht verneint werden. Die Betroffene ist als Veranlasserin des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach § 2 Nr. 1 KostO zur Zahlung der Kosten verpflichtet, die in der Beschwerdeinstanz entstanden sind. Bezüglich der Gerichtsgebühren greift im vorliegenden Fall zwar § 131 Abs. 3 KostO ein, wonach eine Beschwerde des Betreuten gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in jedem Fall gebührenfrei ist. Die Gebührenfreiheit bedeutet aber nicht Auslagenfreiheit. Für Auslagen bestimmt § 131 Abs. 5 KostO, dass nur die erfolgreichen Beschwerdeführer nicht mit den Auslagen belastet werden (LG Koblenz BtPrax 1997, 120). Aus § 96 Buchst. a KostO ergibt sich für den vorliegenden Fall insoweit nichts anderes. Die Vorschrift sieht lediglich vor, dass von dem Betroffenen Auslagen nicht erhoben werden, wenn die Bestellung eines Betreuers abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über diese Maßnahme beendet oder die Maßnahme als ungerechtfertigt aufgehoben wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn die Betreuung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfällt (so Korintenberg/Lappe § 96 Rn.10). Denn hier hat die Betroffene ihre Beschwerde zurückgenommen, so dass es, anders als in § 96 KostO vorausgesetzt, gerade bei der in erster Instanz angeordneten Bestellung einer Betreuerin verblieben ist. Die Betreuung wurde auch nicht als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben (vgl. zu dieser Voraussetzung Korintenberg/Lappe § 96 Rn.9), sondern weil die Betroffene ihr Einverständnis mit der Betreuung zurückgezogen hat.

c) Gleichwohl scheidet im Ergebnis eine Heranziehung der Betroffenen zu den Auslagen des Beschwerdeverfahrens aus, weil sie nicht hinreichend leistungsfähig ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO). Nach dieser Vorschrift werden Kosten unter anderem "bei Betreuungen" nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25000 EUR beträgt. Diese Bestimmung gilt im Grundsatz für alle Kosten, also auch für Auslagen (§ 1 KostO; vgl. BT-Drucks. 11/4528 S.95, 192). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11.7.2001 (FamRZ 2002, 764) offen gelassen, ob die Vorschrift auch für die Auslagen des Beschwerdeverfahrens herangezogen werden kann. Er bejaht diese Frage nunmehr.

aa) Allerdings lässt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, dass § 92 KostO auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Immerhin regelt die KostO dieses Verfahren als selbständige gebührenpflichtige Angelegenheit (Rohs/Wedewer KostO § 131 Rn.8), ferner trifft § 131 Abs. 5 KostO eine eigenständige Regelung für die Auslagen des Beschwerdeverfahrens.

bb) Gleichwohl sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass Betreute, deren Vermögen die in § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO bestimmte Grenze nicht übersteigt, auch bei erfolglosem Rechtsmittel von der Pflicht zur Zahlung der durch diese Vorschrift erfassten Auslagen befreit sind. Nach dem Wortlaut des § 92 KostO, der allgemein von "... Betreuungen ..." spricht, ist dessen Anwendung im Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen. Für sie spricht insbesondere die mit der Vorschrift verfolgte Absicht des Gesetzgebers.

Die Begründung zum BtG-Regierungsentwurf führt unter Vorbemerkung F VIII 3 a cc (Bt-Drucks.11/4528 S. 95) aus:

"Wenn der Entwurf auch keine allgemeine Kostenfreiheit vorsieht, so will er die Betroffenen doch im Bereich derjenigen Kosten entlasten, die sie im Regelfall persönlich, vielfach aber auch wirtschaftlich hart treffen. Es sind dies die gerichtlichen Auslagen, vor allem die Sachverständigenkosten. Diese fallen in bestimmten Verfahren entweder zwangsläufig oder doch in der Regel an ... In diesen Bereichen soll daher dem ... Grundgedanken, dass gerichtliche Fürsorgemaßnahmen grundsätzlich kostenfrei sein sollten, zumindest soweit Rechnung getragen werden, dass Härtefälle weitgehend vermieden werden. Es wird deshalb auch auf den Ansatz gerichtlicher Auslagen grundsätzlich verzichtet, wenn der Vermögensfreibetrag nicht überschritten wird (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO-E). Dies führt insoweit zu einer völligen Gerichtskostenfreiheit. Ferner sollen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Erlass einer Entscheidung entstehen, in den Fällen, in denen eine Fürsorgemaßnahme oder deren Erweiterung oder Verlängerung abgelehnt wird, das Verfahren ohne Entscheidung endet oder eine Maßnahme als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt wird, auch dann nicht erhoben werden, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten wird (§ 96 KostO-E)."

Diese Begründung lässt es als folgerichtig erscheinen, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Auslagenfreiheit bei Betreuungen, in denen das Vermögen des Betroffenen den in § 92 Abs. 1 KostO genannten Betrag nicht übersteigt, auch auf das Beschwerdeverfahren zu erstrecken.

§ 131 Abs. 5 KostO steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift entspricht in ihrer Funktion für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich derjenigen des § 96 KostO für das erstinstanzliche Verfahren. So wie gemäß § 96 KostO in den dort genannten Fällen z.B. bei Ablehnung, Aufhebung oder Einschränkung einer Betreuungsmaßnahme auch bei vermögenden Betroffenen keine Auslagen erhoben werden, ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 131 Abs. 5 KostO für das Beschwerdeverfahren, wenn das Rechtsmittel eines diesem Personenkreis zugehörenden Betroffenen Erfolg hatte. § 92 KostO stellt hingegen eine persönliche Kostenbefreiung dar. Solche Befreiungsvorschriften finden ihre Rechtfertigung in den Verhältnissen des Betroffenen und können daher auch im Beschwerdeverfahren ihre Berechtigung haben (vgl. Rohs/Wedewer § 131 Rn. 8). Deswegen kann es bei Betreuungen, in denen das vermögen des Betroffenen die Wertgrenze des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht übersteigt, bei dem generellen Grundsatz der Auslagenfreiheit verbleiben, und zwar nach der Zielrichtung der Vorschrift unabhängig von den Ergebnissen des Betreuungsverfahrens vor dem Vormundschaftsgericht oder in der Beschwerdeinstanz.

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch folgende Überlegung: Insbesondere bei Gutachtenkosten als wesentlichem Teil der gegebenenfalls vom Betroffenen zu erstattenden Auslagen hängt es im Hinblick auf die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) häufig von Besonderheiten außerhalb seines Einflussbereichs ab, ob ein den Anforderungen des § 68b FGG entsprechendes Gutachten schon in erster Instanz oder erst auf seine Beschwerde hin eingeholt wird. Hält es das Beschwerdegericht für erforderlich, einen Sachverständigen zu beauftragen, weil das Vormundschaftsgericht entweder dies vollständig unterlassen oder kein dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechendes Gutachten eingeholt hat, wäre es kaum zu rechtfertigen, wenn ein im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht vermögender Betroffener die Auslagen des erst in der Beschwerdeinstanz ordnungsgemäß eingeholten Gutachtens zu tragen hätte, obwohl sie von ihm bei Einholung in erster Instanz nicht zu erstatten wären. Die Heranziehung des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO kann in einem solchen Fall nur ausnahmsweise Abhilfe schaffen, weil sie nach ganz herrschender Auffassung einen offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen des Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1994, 1/4; Korintenberg/Bengel/Tiedtke § 16 Rn. 2). So kann das Unterbleiben eines Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren z.B. auf der nach damaligem Sachstand zutreffenden oder jedenfalls vertretbaren Auffassung des Gerichts beruhen, statt eines Gutachtens genüge gemäß § 68b Abs. 1 Satz 2 FGG ein ärztliches Zeugnis. Es würde in diesen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn im Sinne des Kostenrechts nicht vermögende Betreute die Auslagen für ein erstmals in zweiter Instanz ordnungsgemäß erstattetes Gutachten allein deshalb zu tragen hätten, weil § 92 Abs. 1 KostO im Beschwerdeverfahren nicht angewendet würde.

cc) Für die Erstattung der durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers entstehenden Aufwendungen sieht das Gesetz in § 93a KostO eine andere Grenze für die Leistungsfähigkeit des Betroffenen vor (vgl. zum Verhältnis von § 92 KostO zu § 93a KostO Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. Einf. zur KostO Rn.6 ff., § 93a KostO Rn.2). Die Behandlung dieser Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

dd) Nach den anlässlich der Betreuerbestellung auf Grund der Selbstauskunft der Betroffenen getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese kein 25000 Euro übersteigendes Vermögen besitzt. Sie verfügt weder über Grundeigentum noch über Wertpapiere oder ein Kraftfahrzeug. Nach ihren Angaben besteht lediglich ein Sparkonto bei der Kreissparkasse W., dessen Betrag zwar nicht genannt ist. Angesichts der Erwerbsunfähigkeitsrente der Betroffenen von seinerzeit 1565 DM brutto sowie monatlichen festen Kosten der Betroffenen für Warmmiete von 619 DM und Sozialversicherungsbeiträgen von rund 221 DM bzw. einem Beitrag zu einer privaten Rentenversicherung von 100 DM monatlich ist aber nicht anzunehmen, dass die Betroffene über ein Sparguthaben oberhalb des Grenzbetrags nach § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO verfügen könnte. Dem entspricht es, dass die Betroffene Wohngeld bezieht, und dass das Vormundschaftsgericht bei der Festsetzung der Vergütung für die Betreuerin die Mittellosigkeit der Betroffenen unter Berücksichtigung der weitaus niedrigeren Vermögensfreigrenze des § 88 Abs. 2 Nr.8 BSHG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung i.V.m. § 1836c BGB zugrunde gelegt hatte.

Ende der Entscheidung

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