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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 73/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1835
1. Der Betreuer kann während notwendiger Reisen keine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen aus der Staatskasse verlangen. Jedenfalls bei eintägigen Reisen an Werktagen kann er auch keinen Ersatz für Verpflegungsaufwand beanspruchen, der die Kosten selbst beschaffter Verpflegung übersteigt.

2. Beauftragt ein Betreuer eine Hilfsperson, während seiner länger dauernden Abwesenheit den in verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung lebenden Betreuten einmal zu besuchen, um gegebenenfalls ihn selbst oder das Vormundschaftsgericht über Handlungsbedarf zu informieren, kann die hierfür an die Hilfsperson gezahlte angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu erstatten sein. Dem steht nicht der Grundsatz der persönlichen Betreuung entgegen, so lange die Tätigkeit des Dritten sich auf diese Funktion als Ansprechpartner sowie auf untergeordnete Hilfstätigkeiten beschränkt (Fortführung von BayObLGZ 2002, 353 = FamRZ 2003 405).


Gründe:

I.

Der ehemalige Betreuer (im Folgenden: Betreuer) war vom 8.11.2000 bis Anfang Mai 2002 für den Betroffenen bestellt.

Mit Abrechnung vom 7.5.2002 beantragte er gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Zahlung von Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 1.4. bis 7.5.2002 in Höhe von insgesamt 899,68 Euro. Darin enthalten waren folgende Positionen:

"Auslagen: Verpflegungsmehraufwand mehr als 8 Stunden 7 Euro" (anlässlich eines Besuchs bei dem in einem auswärtigen Heim wohnenden Betreuten, für den der Betreuer einen Zeitaufwand von insgesamt 550 Minuten angesetzt hatte).

"Frau V.: Vertretung wegen Abwesenheit gem. beil. Aufstellung 124,39 Euro."

Die letztgenannte Position hat der Betreuer im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt erläutert:

Frau V., eine Diplom-Sozialpädagogin und berufsmäßige Betreuerin, sei von ihm während seiner Urlaubsabwesenheit beauftragt worden, einmal einen Hausbesuch bei dem Betroffenen zu unternehmen. Zu diesem sei weder eine telefonische noch eine schriftliche Kontaktaufnahme möglich gewesen. Er habe in verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung gelebt. Eventuell habe mit einer Kündigung des Mietverhältnisses gerechnet werden müssen. Frau V. sollte im Bedarfsfall den Betreuer oder das Vormundschaftsgericht verständigen.

Mit Beschluss vom 8.5.2002 setzte das Vormundschaftsgericht die dem Betreuer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 746,93 Euro fest. Hierbei wurden u.a. der geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand als nicht erstattungsfähig angesehen. Auch die verlangten Vertretungskosten wurden nicht bewilligt, weil der Betreuer nicht eigenmächtig seine Aufgaben auf einen Dritten delegieren könne. Daneben wurde der Ansatz von Fotokopierkosten sowie der MwSt. auf Telefonkosten beanstandet.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.1.2003 zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wurde auf 152,75 Euro festgesetzt und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Betreuer nur noch das Begehren auf Zahlung des Verpflegungsmehraufwands sowie der Kosten einer Vertretung in einem Abwesenheitsfall weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Sie ist auch überwiegend begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Ein Berufsbetreuer könne keine Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend § 10 ZSEG beanspruchen. Dies stehe nur dem ehrenamtlichen Betreuer zu.

Schalte ein Berufsbetreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine dritte Person ein, die nicht vom Vormundschaftsgericht als weiterer Betreuer bestellt sei, habe er für die von dieser Person erbrachten Leistungen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Vergütungsanspruch.

2. Diese Ausführungen halten nur im ersten Punkt im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung (§ 27 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zu den Aufwendungen des Betreuers in Zusammenhang mit erforderlichen Reisen gehören nicht nur die unmittelbaren Kosten der Fortbewegung, sondern auch sonstige mit der Reise notwendigerweise verbundene Ausgaben. Das können z.B. Übernachtungskosten in angemessenem Umfang sein, wenn Übernachtungen notwendig werden (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1835 BGB Rn.23). Hinsichtlich der Kosten der Verpflegung auf Reisen wurde von einer verbreiteten Auffassung aus der bis 31.12.1998 geltenden Fassung des § 1835 Abs.4 Satz 2 BGB gefolgert, dass durch die Verweisung auf "die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" auch § 10 ZSEG samt der dort in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anwendbar sei (so z.B. LG Augsburg JurBüro 1993, 87; Deinert JurBüro 1993, 513/514). Hierfür ist aber aufgrund der seit 1.1.1999 durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführten Gesetzesfassung kein Raum mehr: Denn die Vorschrift des § 1835 Abs.1 Satz 1 BGB n.F. verweist nur hinsichtlich der Fahrtkosten auf das ZSEG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.22) sollte gerade die bisherige "unscharfe Verweisung" auf das ZSEG durch punktuelle Regelungen ersetzt werden (BayObLG FamRZ 2002, 495 - LS - = NJWE-FER 2001, 292 zum pauschalen Aufwendungsersatz für Fotokopien). Deshalb kann weder ein ehrenamtlicher noch ein berufsmäßiger Betreuer pauschalierten Aufwendungsersatz für Verpflegungskosten allein mit der Begründung fordern, die Reise habe eine bestimmte, von den Vorschriften über die Zeugenentschädigung vorausgesetzte, Zeitdauer überschritten. Das schließt freilich nicht aus, dass ein Betreuer unter besonderen Umständen, etwa in Zusammenhang mit einer Übernachtung, nach § 1835 Abs.1 Satz 1 BGB auch Ersatz für den Verpflegungsaufwand beanspruchen kann, der die Selbstkosten der Verpflegung übersteigt (vgl. Damrau/Zimmermann aaO). Allein der Umstand, dass der Betreuer während einer höchstens eintägigen Reise an einem Werktag sein Büro oder seine Wohnung nicht aufsuchen kann, um sich mit dort bereit gehaltenen Lebensmitteln zu versorgen oder eine Mahlzeit zuzubereiten, kann aber insoweit keinen Aufwendungsersatzanspruch rechtfertigen. Dem Betreuer, der sich auf diese Weise gewöhnlich selbst verpflegt, ist es auch zuzumuten, gegebenenfalls Lebensmittel mitzunehmen oder unterwegs zu den ihm üblicherweise entstehenden Kosten während der Ladenöffnungszeiten zu beschaffen. Für eine Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse fehlt es an einer spezialgesetzlichen Regelung; eine Einordnung unter den allgemeinen Aufwendungsbegriff scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Betreuer nicht aufgrund besonderer Umstände - notwendige Übernachtung, ungewöhnliche Reisezeiten - daran gehindert ist, sich in gewohnt kostengünstiger Weise ohne einen Gaststättenbesuch selbst zu verpflegen.

Da für derartige außergewöhnliche Umstände nichts ersichtlich ist, war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht des Landgerichts, ein Betreuer sei ausnahmslos gehindert, Tätigkeiten auf Dritte zu delegieren, weshalb die geltend gemachte Aufwendung für den Zeitaufwand der beauftragten Frau V. nicht erstattungsfähig sei.

aa) Zwar folgt aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass der Betreuer nicht seine Aufgaben vollständig - etwa für die Dauer einer Urlaubsabwesenheit - auf Dritte übertragen darf (BayObLGZ 2002, 353 = FamRZ 2003, 405 und FamRZ 2001, 374/375; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1362; OLG Dresden BtPrax 2001, 260). Jedoch ist die Delegation von einzelnen Arbeiten, welche die Aufgabenerfüllung des Betreuers mit sich bringt, die aber nicht seiner persönlichen Amtsführung vorbehalten sind, auf Dritte grundsätzlich zulässig (BayObLG aaO; MünchKomm/Wagenitz BGB 4.Aufl. § 1835 Rn.14). Das aus § 1897 Abs.1 BGB abzuleitende Gebot der "persönlichen" Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer sämtliche bei seiner Amtsführung erforderlichen Tätigkeiten auch in eigener Person erbringen müsse. Es wird vielmehr durch die in § 1901 Abs.2 bis 4 BGB beschriebenen Pflichten des Betreuers konkretisiert, zu denen insbesondere die Pflicht zur Besprechung wichtiger Angelegenheiten nach Abs.3 Satz 3 gehört. Hieraus wird zu Recht gefolgert, dass der Betreuer den persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen nicht generell an Dritte delegieren dürfe (vgl. LG Memmingen FamRZ 1999, 459/460 m.Anm. Bienwald FamRZ 1999, 1305; Soergel/Zimmermann § 1835 BGB Rn.8; Knittel BtG § 1836 BGB Rn.39). Eine weitergehende Einschränkung der Übertragung von einzelnen Tätigkeiten oder konkreten Aufgaben des Betreuers lässt sich aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung aber nicht ableiten, solange der Dritte lediglich als untergeordnete "Hilfskraft" z.B. für überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben ohne eine Entscheidungsbefugnis eingesetzt wird und kein Zweifel an der fortbestehenden Verantwortung des Betreuers für die Amtsführung insgesamt verbleiben kann (BayObLG aaO; Bienwald FamRZ 1999, 1305/1306).

bb) Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn der Betreuer eine Hilfsperson einsetzt, um trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit seine persönliche Betreuung aufrechtzuerhalten (OLG Dresden aaO; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 374/375).

Beschränken sich die Aufgaben dieser Hilfsperson darauf, als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und ggf. den Kontakt zu dem bestellten Betreuer herzustellen, um diesem im Bedarfsfall ein schnelles Tätigwerden zu ermöglichen oder aber in Eilfällen das Vormundschaftsgericht zu verständigen, so ist das mit dieser Verfahrensweise verbundene Ziel nicht die Delegation des Betreueramts, sondern dessen sachgerechte Fortführung durch den bestellten Betreuer selbst auch für den Zeitraum von dessen vorübergehender Verhinderung (OLG Dresden aaO). In diesem Rahmen mag die Hilfsperson dann auch zu untergeordneten Hilfstätigkeiten technischer Art, z.B. der Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen, der Beschaffung und Vorbereitung von Unterlagen oder der Ausführung vorbereiteter Überweisungen befugt sein. Denn das schlichte "Abarbeiten" derartiger überschaubarer konkreter Einzelaufgaben ohne nennenswerte Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des Betreuten beeinträchtigt den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht. Hält sich die Einschaltung eines Dritten in die Tätigkeit des bestellten Betreuers in den vorbezeichneten Grenzen, sind auch die zur sachgerechten organisatorischen Abwicklung erforderlichen Informationsgespräche zwischen dem Betreuer und seinem "Bevollmächtigten" vergütungs- bzw. aufwendungsersatzfähig; dafür spricht schon, dass derartiger Informationsaufwand im Falle einer vorsorglich angeordneten Delegationsbetreuung (§ 1899 Abs.4 Fall 2 BGB) in gleicher Weise anfiele (OLG Dresden aaO).

cc) Im vorliegenden Fall bestand die Aufgabe der als Hilfsperson beauftragten Frau V. darin, in der Urlaubsabwesenheit des Betreuers einen Hausbesuch bei dem Betroffenen vorzunehmen. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob dieser auch dem angegebenen Zweck dienen konnte, eine Kündigung der Mietwohnung aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen zu vermeiden, weil sich in dem in Rede stehenden Zeitraum offenbar schon der Umzug in das jetzt von dem Betreuten bewohnte Heim abzeichnete. Jedoch ist aufgrund des Vorbringens des Betreuers und aufgrund eines Vergleichs mit den sonstigen von ihm selbst abgerechneten Tätigkeiten als richtig zu unterstellen, dass ein solcher Besuch in seiner Abwesenheit notwendig war, um sicherzugehen, dass bei dem sonst nicht erreichbaren Betreuten keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten waren. Dass Frau V. anschließend sich aus dem Besuch ergebende Telefongespräche in aus dem Akteninhalt nicht näher ersichtlichen Angelegenheiten des Betroffenen führte, kann nicht als unzulässige Übernahme von seitens des Betreuers persönlich geschuldeten Tätigkeiten gewertet werden. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der vom OLG Dresden aaO entschiedenen Fallgestaltung, in welcher die "Hilfsperson" ausführlich mit dem Betroffenen gesundheitliche und finanzielle Fragen erörterte sowie anschließend in dessen Angelegenheiten mit Klinikleitung und Staatsanwaltschaft Kontakt aufnahm.

Nachdem ein Hausbesuch durch eine Hilfsperson aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände als notwendig anerkannt werden kann und auch keine Umstände darauf hindeuten, dass Frau V. im Rahmen des geltend gemachten Zeitraums von weniger als vier Stunden Tätigkeiten wahrnahm, die nur der Betreuer persönlich erbringen konnte, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die Entscheidung des Landgerichts war daher abzuändern, soweit in entsprechender Höhe die Beschwerde zurückgewiesen worden war.

Da im vorliegenden Fall der geltend gemachte Betrag plausibel erscheint, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung und konnte der Senat in der Sache entscheiden.

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 151,29 Euro (Differenz zwischen beantragter und vom Landgericht zuerkannter Vergütung).

Ende der Entscheidung

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