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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 75/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2
FGG § 68
Zur Frage der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 13.1.2003 auf Anregung des Sohnes der Betroffenen diesen zum Betreuer der Betroffenen für alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr. Die Beschwerde des Ehemanns der Betroffenen (hier: weiterer Beteiligter) hiergegen hat das Landgericht am 3.2.2003 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 6.2.2003 hinausgegeben. Ein Schreiben des Ehemanns, das am 5.2.2003 bei Gericht eingegangen war, hat das Landgericht nicht mehr berücksichtigt. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Ehemanns.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, ein demenzieller Abbauprozess habe bereits zur Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen geführt. Somit lägen die Eingangsvoraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers offenkundig vor. Die Betreuung sei trotz einer Vollmacht mit Datum 20.9.1983, mit der sich die Betroffene und ihr Ehemann gegenseitig zur Vornahme aller im Falle einer Gebrechlichkeit notwendigen Handlungen bevollmächtigten, erforderlich. Zum einen sei zweifelhaft, ob die Betroffene diese Vollmacht selbst unterschrieben habe. Zum anderen sei der Ehemann nicht geeignet, die Belange der Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer zu besorgen, weil er 91 Jahre alt und gehbehindert sei, selbst im Seniorenheim wohne und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Bedenken gegen die Betreuerauswahl bestünden nicht.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen ist die Bestellung eines Betreuers nur zulässig, wenn der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 2001, 1244; OLG Hamm FamRZ 2000, 494/496; OLG Köln FamRZ 2000, 908). Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. z.B. BayObLG BtPrax 2002, 38 m. w. N.). Die Bestellung eines Betreuers "zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen" ist vom Gesetz anerkannt (vgl. z.B. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 691 Abs. 1 Satz 1 FGG), soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BayObLGZ 1996, 262/263 m. w. N.). Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1896 Abs. 2, § 1908d Abs. 3 BGB; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 f.; BayObLG FamRZ 1995, 1085) kommt eine Betreuung d es Betroffenen in allen seinen Angelegenheiten nur in Betracht, wenn er aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten (mehr) selbst besorgen kann. Abzustellen ist dabei auf seine konkrete Lebenssituation, d.h. auf seine soziale Stellung und seine bisherige Lebensgestaltung. Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht (mehr) imstande ist, den seiner konkreten Lebenssituation entsprechenden Alltag wenigstens teilweise zu beherrschen und zu gestalten (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 452/453 m. w. N.),. Hinzukommen muss, dass bezüglich sämtlicher Bereiche, welche die konkrete Lebenssituation des Betroffenen ausmachen, auch Handlungsbedarf besteht (vgl. BayObLG aaO und BtPrax 1995, 64/65). Hieran fehlt es unter anderem dann, wenn der Betroffene für einzelne Bereiche einen Bevollmächtigten bestellt hat, der die in diesen Bereichen anfallenden Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), insbesondere zur Wahrnehmung der dort anstehenden Aufgaben geeignet, bereit und in der Lage ist. Ob die Bereiche, für die ein Betreuer zu bestellen ist, alle Angelegenheiten des Betroffenen ausmachen, ist Frage des Einzelfalls und unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise festzustellen (BayObLGZ 1996, 262/263 f.). Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" nicht mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002, 1225/1226).

b) Das Landgericht durfte nach diesen Grundsätzen nach dem Verfahrensstand im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in vollem Umfang bestätigen.

aa) Für die Erforderlichkeit der Aufgabenkreise "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" sowie "Entscheidung über den Fernmeldeverkehr" fehlt eine nähere Begründung. Insbesondere hinsichtlich des Fernmeldeverkehrs erscheint es auch zweifelhaft, ob ein Betreuer zur Durchführung seiner Aufgaben auf die Entscheidung darüber angewiesen wäre, ob und welche Ferngespräche die Betroffene führen darf. Nach dem durch das Amtsgericht eingeholten Gutachten sowie dem Ergebnis der Anhörung in erster Instanz ist mit der Betroffenen ein sinnvolles Gespräch nicht mehr möglich, sie bedarf der kompletten Pflege. Danach liegt es nahe, dass sie Ferngespräche nicht mehr führen kann.

bb) Das Landgericht hat zu Unrecht das am 5.2.2003 eingegangene Schreiben des Ehemanns vom 4.2.2003 nicht berücksichtigt. Der Beschluss des Landgerichts war erst mit seiner ersten Hinausgabe, die nach dem Inhalt der Akten und nach den Angaben der Geschäftsstelle des Landgerichts am 6.2.2003 stattfand, erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze durfte das Landgericht im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unbeachtet lassen (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 121 m. w. N.).

c) Die Entscheidung beruht auf diesen Rechtsfehlern. Insbesondere war das Schreiben des Ehemanns nach seinem Inhalt nicht unerheblich für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. So sind darin neben einer von der bereits bei den Akten befindlichen Fassung abweichenden Vollmacht z.B. Hinweise auf eine Ungeeignetheit des Sohnes der Betroffenen als Betreuer und die Bereitschaft des weiteren Beteiligten, sich auf seine Geeignetheit hin untersuchen zu lassen, enthalten. Es konnte daher Anlass zu Prüfungen geben, die sowohl die Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge wie die Auswahl des Betreuers betreffen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Entscheidung bei Beachtung des Schreibens anders ausgefallen wäre.

d) Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Er weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Dies soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen geschehen (Satz 2). Diese Handlung darf nur dann durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag (Satz 4). Diese Verfahrensvorschriften betreffen nicht nur die Klärung der Frage, ob überhaupt eine Betreuung anzuordnen ist, sondern auch, welche Vorstellungen der Betroffene zur Person des Betreuers hat (vgl. Keidel/Kayser § 68 Rn. 9; KG FamRZ 1995, 1442/1443). Auch wenn nach § 68 Abs. 2 FGG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben kann, hat sich das Gericht zur Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber Zeugen und Sachverständigen den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG gebotenen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 68 Rn. 13; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 68 FGG Rn. 37; Jürgens BtR 2. Aufl. § 68 FGG Rn. 10), auch um festzustellen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.

Diese Verfahrensvorschriften gelten auch für das Beschwerdeverfahren (§ 69g Abs. 5 FGG). Das Beschwerdegericht kann zwar davon absehen, den Betroffenen persönlich anzuhören oder sich zumindest einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, wenn diese Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 69g Abs. 5 Satz 3 FGG). Das setzt aber voraus, dass die Anhörung durch das Amtsgericht nicht fehlerhaft war (BayObLGZ 1999, 12/13; FamRZ 2001, 1646).

Hier hätte sich der Amtsrichter selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Betroffenen und ihrem Umfeld verschaffen müssen. Wie § 68 Abs. 1 FGG, insbesondere auch dessen Satz 4, zeigt, legt das Gesetz besonderen Wert darauf, dass sich der entscheidende Richter den gesetzlich gebotenen Eindruck persönlich verschafft. Dem entspricht es nicht, dass der Amtsrichter das benachbarte Amtsgericht zur Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe ersuchte, obwohl der Aufenthaltsort der Betroffenen vom Sitz des eigenen Gerichts kaum weiter entfernt lag als vom Sitz des ersuchten Gerichts (vgl. auch OLG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 1221/1222; Keidel/Kayser 68 Rn. 10 m. w. N.). Es wird daher angezeigt sein, dass sich das Landgericht nunmehr selbst den gebotenen Eindruck verschafft. Dabei können auch nähere Aufschlüsse über die Eignung des Ehemanns als Bevollmächtigter oder Betreuer gewonnen werden. Immerhin sind die Schreiben, die dieser eingereicht hat, so sie von ihm selbst verfasst wurden, jedenfalls für den Bereich des Rechtsverkehrs ein Indiz gegen die Annahme, er sei von vornherein ungeeignet. Auch könnte geklärt werden, ob der Ehemann den Schlaganfall erlitten hat, von dem in der ersten Stellungnahme der Betreuungsbehörde (anders die zweite Stellungnahme) die Rede ist; dies spräche gegen seine Eignung.

Ende der Entscheidung

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