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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 76/01
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2
BVormVG § 1 Abs. 3
FGG § 12
Für die Gewährung eines Härteausgleich für den Rechtsanwalt einer vermögenden Betreuten, kann relevant sein, seit wann er Betreuungen berufsmäßig führt und in welchem Ausmaß diese Tätigkeit die Struktur als auch die Organisation seiner Kanzlei sowie seine Einkommenssituation geprägt hat.
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder am 30.Mai 2001

in der Betreuungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin zu 2)

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 24.Januar 2001 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23.4.1997 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene, die über ein beträchtliches Vermögen verfügt, eine Rechtsanwältin zur Betreuerin. Gemäß den nachfolgenden Beschlüssen vom 18.10. und 12.11.1999 obliegen ihr die Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Im Rahmen des Aufgabenkreises hat sie die Befugnis zum Anhalten, zur Entgegennahme und zum Öffnen der Post.

Bis einschließlich 1999 wurde die Tätigkeit der Betreuerin mit einem Stundensatz von 200 DM vergütet. Entgegen dem Antrag der Betreuerin, der für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.9.2000 zu bewilligenden Vergütung ebenfalls einen Stundensatz von 200 DM inklusive Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.11.2000 die Vergütung auf der Basis eines Nettostundensatzes von 60 DM fest.

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin, mit der sie ihren Antrag weiter verfolgte, ist gemäß Beschluss des Landgerichts München I vom 24.1.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Zu Recht habe das Amtsgericht den Stundensatz für den gesamten Abrechnungszeitraum auf 60 DM bemessen. Für die Zubilligung eines höheren Stundensatzes sei im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 kein Raum. Nach dieser Entscheidung komme der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 BVormVG getroffenen Regelung für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu. Für, gemessen an der Qualifikation der Betreuerin, besondere Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte fänden sich keine Anhaltspunkte. Eine Überschreitung des Regelstundensatzes von 60 DM sei auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung geboten. Die grundlegende Änderung des Vergütungsrechts für Betreuer sei bereits zum 1.1.1999 erfolgt. Inwieweit die vom Gesetzgeber für die Betreuung mittelloser Betreuter festgesetzten Stundensätze auch für die Vergütung der Betreuer vermögender Betreuter maßgebend seien, sei von Anfang an umstritten gewesen. Die Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof stelle einen sachlichen Grund dar, von der bisher geübten Praxis bei der Vergütung von Betreuern vermögender Betreuter abzuweichen.

2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts kann keinen Bestand haben, da es zur Verbescheidung der Erstbeschwerde der Betreuerin noch einer näheren Aufklärung des Sachverhalts bedarf.

a) Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie errechnet sich aus der für die Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrunde zu legenden Stundensatz (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Letzterer ist in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht betragsmäßig konkretisiert.

b) Für die Fälle, in denen die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu leisten ist (§ 1836a BGB), hat der Gesetzgeber den Stundensatz je nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich auf 35, 45 bzw. 60 DM festgelegt (§ 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.27).

Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich diese nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709). Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/ 378).

aa) Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH'NJW 2000, 3709/3711, 3712). Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712). Dies setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis, deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316). Für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers ist nach dem neuen Recht dagegen kein Raum mehr (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001 Nr.7).

bb) Der Tatrichter hat in seine Erwägungen ferner einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Berufsbetreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die neue Bemessungsgrundlage bereits ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (BayObLGZ 2001 Nr.26).

Für den Fall, dass die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu leisten ist, kann das Gericht dem Betreuer, falls er Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt hat, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härteregelung dar. Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.). Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen. Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung. Eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl'. BayObLGZ 2001 Nr.10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334). Das Anliegen, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden, besteht auch hier. Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.). Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379). Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44). Die gravierende Reduzierung der Vergütung für die Betreuung vermögender Betreuter gestattet es dem Tatrichter, dem vom Gesetzgeber anerkannten Gesichtspunkt der Vermeidung besonderer Härten auch in diesem Bereich Geltung zu verschaffen und Berufsbetreuern für eine angemessene Übergangszeit über die Beträge des § 1 Abs. 1 BVormVG hinausgehende Stundensätze auch dann zu bewilligen, wenn dies mangels besonderer Schwierigkeit der Betreuung an sich nicht möglich wäre. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob, wogegen einiges spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.3.2001 - '3Z BR 65/01), auch verfassungsrechtliche Gründe Vertrauensschutz gebieten würden.

Entsprechend § 1 Abs. 3 BVormVG ist Voraussetzung für einen Härteausgleich, dass der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg Betreuungen berufsmäßig geführt hat.

Was den Zeitraum betrifft, für den Härteausgleich zugestanden werden kann, vermögen die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erhöhte Stundensätze in der Regel allenfalls bis zum 30.6.2000 zu rechtfertigen. Diesen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hat der Gesetzgeber in der ursprünglichen Fassung des § 1 Abs. 3 BvormVG als ausreichend angesehen. Die nachfolgende Verlängerung um ein Jahr durch Art.7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGBl. 1 897) erfolgte allein deshalb, weil in den meisten Ländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen von Betreuern und Anerkennungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BVormVG nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (BT-Drucks. 14/2920 S.11 und 14/3195 S.37).

Was schließlich das Ausmaß des Härteausgleichs angeht, soll der Tatrichter sich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG an der bisherigen Vergütung orientieren. Diese stellt also einen besonders wichtigen Orientierungspunkt dar (BayObLGZ 2001 Nr.10). In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Betreuer Geschäfte, für deren Wahrnehmung er an sich gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangen könnte (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282), im Vertrauen auf den bisherigen Stundensatz nur im Rahmen der Vergütung geltend macht, weil er hierüber Einzelaufzeichnungen nicht geführt hat. Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der Bemessung des Stundensatzes nicht über 60 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Beschränkung bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter angesichts des wesentlich höheren Ausgangsniveaus der früher bewilligten Vergütung naturgemäß nicht.

c) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138). Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

d) Soweit das Landgericht der Betreuerin für die im Abrechungszeitraum geleistete Tätigkeit einen über 60 DM hinausgehenden Stundensatz versagt hat, weil ihre Tätigkeit, gemessen an ihrer Qualifikation, nicht besonders schwierig gewesen sei, Ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukomme (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. Und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/ 148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72). Dies gilt für einen Rechtsanwalt als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihm § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch seine Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).

Das Fehlen einer Feststellung, dass die Betreuerin die Betreuung berufsmäßig führe (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), hindert nicht, ihr gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen. Für eine entsprechende Feststellung bestand kein Anlass, da die Betreuerin bereits vor dem 1.1.1999 bestellt worden war. Dafür, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Betreuerin sei als Berufsbetreuerin bestellt worden, liegen Anhaltspunkte nicht vor (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3709/3711).

Die Würdigung der von der Betreuerin im Abrechnungszeitraum geleisteten Tätigkeit durch die Kammer lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Berichte der Betreuerin und die dem Vergütungsantrag beigegebene Aufstellung ließen eine hinreichend zuverlässige Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu. Soweit mit der Rechtsbeschwerde zur näheren Konkretisierung der betreffenden Betreuergeschäfte neue Tatsachen vorgetragen werden, ist für deren Berücksichtigung in dieser Instanz kein Raum (vgl. Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn.43). Davon abgesehen gäben sie zu einer anderweitigen Würdigung keinen Anlass.

e) Dagegen kann die Versagung eines Härteausgleichs für den in Rede stehenden Abrechnungszeitraum oder zumindest für einen Teil davon auf der Grundlage der von der Kammer getroffenen oder der aus den Akten darüber hinaus möglichen Feststellungen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die dargestellten Grundsätze, aus seiner Sicht konsequent, nicht berücksichtigt. Auch der Senat kann nicht selbst in der Sache befinden. Die Entscheidung, ob, für welche Zeit und in welcher Höhe der Betreuerin ein Härteausgleich gewährt werden kann, kann nicht getroffen werden, ohne dass Gelegenheit zur Aufklärung weiterer tatsächlicher Umstände besteht. Kriterien für die Gewährung des Härteausgleichs bei einem Rechtsanwalt als Betreuer sind insbesondere, seit wann er Betreuungen berufsmäßig führt, in welchem Ausmaß diese Tätigkeit die Struktur und die Organisation seiner Kanzlei sowie seine Einkommenssituation geprägt hat, welche Anstrengungen eine etwa notwendige Anpassung der Kanzleistruktur und -organisation an die durch die Änderung des Betreuervergütungsrechts bedingte Minderung der Einkünfte erfordert und in welchem Umfang er im Abrechungszeitraum angefallene Tätigkeiten als Aufwendungen abrechnet (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB). Diese Umstände hat das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach § 12 FGG zwar grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen, insoweit jedoch eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553). Hierzu muss der Betreuerin Gelegenheit gegeben werden.

Ende der Entscheidung

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