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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 80/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 68b Abs. 3 | |
FGG § 68b Abs. 4 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs
am 30. März 2001
in der Betreuungssache
pp.
auf die weitere Beschwerde der Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 13. Februar 2001 in Ziffer III und IV aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Das Amtsgericht prüft, ob für die Betroffene ein Betreuer bestellt werden muß. Mit Beschluß vom 1.2.2001 ordnete es die Untersuchung der Betroffenen durch den diensthabenden Arzt im Gesundheitsamt sowie die Vorführung der Betroffenen zur Untersuchung durch den Sachverständigen an. Am 6.2.2001 wurde die Betroffene durch die Polizei beim Gesundheitsamt vorgeführt. Am gleichen Tag ordnete das Gericht die Untersuchung der Betroffenen durch den diensthabenden Arzt im Bezirkskrankenhaus und die Vorführung dort an. Ausweislich eines Aktenvermerks des Amtsgerichts befand sich die Betroffene seit 6.2.2001 im Bezirkskrankenhaus. Am 7.2.2001 wurde sie dort von der Richterin am Amtsgericht angehört. Am 8.2.2001 ordnete die Richterin die Untersuchung der Betroffenen durch den diensthabenden Arzt im Bezirkskrankenhaus auf Station 2/3 an und genehmigte die Unterbringung der Betroffenen zur Erstattung eines Gutachtens bis 19.2.2001. In den Gründen des Beschlusses heißt es: "Die Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 68b Abs. 3 Satz 2 FGG)." Mit Beschluß vom 13.2.2001 hat das Landgericht die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 1.2. und 6.2.2001 verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichte vom 8.2.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene, die am 19.2.2001 aus der stationären Behandlung des Bezirkskrankenhauses entlassen wurde, mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
1. Soweit das Landgericht das Rechtsmittel der Betroffenen als unzulässig verworfen hat (Anordnung der Untersuchung und Vorführung), ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichte nicht die sofortige weitere, sondern die (einfache) weitere Beschwerde gegeben. Sie ist trotz Unzulässigkeit der Erstbeschwerde zulässig (BayObLGZ 1993, 253/255), jedoch schon deshalb unbegründet, weil die Erstbeschwerde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der ausdrücklichen Regelung in § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen ist. Auf die Erledigung der Hauptsache kommt es angesichts der Unstatthaftigkeit einer Erstbeschwerde nicht mehr an (Senatsbeschluß vom 20.1.1994 - 3Z BR 316, 317 und 320/93 - im Leitsatz abgedruckt in FamRZ 1994, 1190).
2. Soweit sich die Betroffene gegen die Unterbringung wendet, ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts ebenfalls die einfache weitere Beschwerde statthaft (BayObLG FamRZ 1994, 1190; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 68b FGG Rn. 11). Zwar ist mit Ablauf der Unterbringung Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das danach eingelegte Rechtsmittel ist gleichwohl zulässig, weil die Betroffene, wie sich aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt, zumindest konkludent die Feststellung begehrt, daß die Unterbringung rechtswidrig war (BVerfG NJW 1998, 2432).
3. Das Landgericht hat ausgeführt, gemäß § 69b Abs. 4 FGG könne das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, daß der Betroffene zum Zwecke der Beobachtung für längstens sechs Wochen untergebracht werde, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sei. Die Betroffene sei vorher zu hören. Die Betroffene sei im vorliegenden Fall vor der abschließenden Entscheidung über die Unterbringung durch das Amtsgericht gehört worden. Anwesend sei eine sachverständige Ärztin des Bezirkskrankenhauses gewesen, die die Unterbringung der Betroffenen befürwortet habe. Bei der Vorgeschichte und auch dem Inhalt der Akte seien zumindest plausible Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ganz oder zumindest teilweise selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Kammer sehe von einer nochmaligen Anhörung der Betroffenen gemäß § 69g Abs. 5 FGG ab, weil die Anhörung durch die Vormundschaftsrichterin am 7.2.2001 noch nicht lange zurückliege und hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien.
4. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) § 68b Abs. 4 FGG ermöglicht eine befristete Unterbringung der Betroffenen, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Anordnung sind enge Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung (Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 68b Rn. 15). Neben der persönlichen Anhörung der Betroffenen ist die vorherige Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit und Dauer der Unterbringung notwendig.
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Sachverständige die Unterbringung der Betroffenen befürwortet. Für diese Feststellung gibt es in den Akten keinen Anhaltspunkt. Ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls war zwar bei der mündlichen Anhörung der Betroffenen durch die Richterin eine Sachverständige anwesend. Das Protokoll enthält aber keinen Hinweis dahin, daß die Sachverständige befragt wurde. Auch aus der Entscheidung des Amtsgerichts ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Anhörung der Sachverständigen. Die Akten enthalten auch sonst keinen Hinweis darauf, daß sich ein Sachverständiger vor Erlaß des angegriffenen Beschlusses zur Erforderlichkeit und Dauer der Unterbringung im Rahmen der Vorbereitung des Gutachtens geäußert hätte. Das Landgericht hat selbst keine Anhörung vorgenommen. Es ist deshalb unklar, wie das Landgericht zu der Feststellung kommen konnte, die Sachverständige habe eine Unterbringung befürwortet. Sind tatsächliche Feststellungen aktenwidrig, so muß aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung hervorgehen, aus welchen Erwägungen das Gericht zu der Feststellung gelangt ist (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 43). Der Senat kann selbst nicht feststellen, ob die Sachverständige angehört wurde. Die Entscheidung des Landgerichts muß deshalb aufgehoben werden und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit es ausreichende Feststellungen treffen kann, ob die gebotene Anhörung erfolgt ist.
Der Senat weist darauf hin, daß die Betroffene geltend macht, sie sei bereits am 6.2.2001 untergebracht worden, eine gerichtliche Entscheidung, wie sie für eine Unterbringung nach § 68b Abs. 4 FGG von vornherein erforderlich gewesen wäre, sei aber erst am 8.2.2001 ergangen.
Ende der Entscheidung
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