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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 81/03
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 2 Abs. 1
BGB § 1896
1. Nach der Aufhebung einer Betreuerbestellung und der Einstellung eines Betreuungsverfahrens kann der Betroffene außerhalb eines Beschwerdeverfahrens in einem isolierten Verfahren nicht die Feststellung begehren, dass die Anordnung der Betreuerbestellung und die Durchführung der Betreuung rechtswidrig waren.

2. Zur Frage der Fortführung einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zum Zweck der Rechtswidrigkeitsfeststellung.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 26.7.2001 für den Betroffenen, einen Kommunalbeamten, einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vertretung bei der Führung eines Restaurant- und Hotelbetriebs und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt an.

Der Betroffene legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, welche er am 7.8.2001 wieder zurücknahm; gleichzeitig beantragte er, die Betreuung zu beenden. Am 24. 8.2001 legte er erneut Beschwerde ein. Das Amtsgericht hob mit Beschluss vom 14.9.2001 die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein. Zur Begründung führte es aus, eine Führung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen und ohne dessen Mitwirkungsbereitschaft sei nicht möglich. Das Gericht könne dem Betroffenen in seiner konkreten Situation und unter den gegebenen Voraussetzungen durch Aufrechterhaltung der Betreuung nicht helfen. Mit dieser Entscheidung werde auch der Beschwerde des Betroffenen abgeholfen.

In der Folgezeit wurde gegen den Betroffenen ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet. Am 10.9.2002 beantragte der Betroffene, die für ihn im Zeitraum 1.8. - 14.9.2001 angeordnete Betreuung rückwirkend ab 1.8.2001 aufzuheben. Am 18.9.2002 legte er Untätigkeitsbeschwerde ein, da die beantragte rückwirkende Aufhebung noch nicht zustande gekommen sei. Das Amtsgericht lehnte am 9.10.2002 die rückwirkende Aufhebung der Betreuung ab. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 11.10.2002 und am 14.10.2002 Beschwerde ein.

Das Landgericht hat die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 9.10.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26.7.2001 und eine Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses in diesem Punkt erreichen will.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 21, 27 Abs. 1 FGG. Sie konnte auch wirksam auf die Frage der rückwirkenden Aufhebung der Betreuung beschränkt werden; die Untätigkeitsbeschwerde ist damit nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Das Amtsgericht habe zu Recht eine rückwirkende Aufhebung der angeordneten Betreuung abgelehnt. Abändernde Verfügungen, wie die Aufhebung einer Betreuung, hätten keine rückwirkende Kraft. Die Anordnung der Betreuung im Juli 2001 sei auch nicht nichtig gewesen. Nichtigkeit sei nur bei schwerwiegenden Mängeln einer richterlichen Entscheidung gegeben, die hier ersichtlich nicht vorlägen. Der Antrag des Betroffenen könne auch nicht als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung vom 26.7.2001 ausgelegt werden. Eine Betreuung sei nicht ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, wie er bei Unterbringungsmaßnahmen, Freiheitsentziehung oder Durchsuchung vom Bundesverfassungsgericht angenommen worden sei. Eine analoge Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Betreuung habe keine Entmündigung des Betroffenen zur Folge und sei auch nicht mit einer schwerwiegenden Unwerterklärung verbunden, die das Ansehen des Betroffenen schwer herabsetze. Sofern der Betroffene tatsächlich durch die Betreuung Nachteile in der Beamtenlaufbahn habe, könnten die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte unabhängig von der Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre Entscheidungen treffen. Denn trotz der Bindungswirkung seien Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit daraufhin überprüfbar, ob sie nach Maßgabe des Verfahrens rechtswirksam geworden oder etwa nichtig seien. Hierauf könne sich der Betroffene in einem Verwaltungsverfahren berufen. Einen Anspruch auf rückwirkende Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit habe er aber nicht.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zutreffend hat das Landgericht die rückwirkende Aufhebung der Betreuung für den Zeitraum 1.8.2001 bis 14.9.2001 abgelehnt. Bei der Bestellung eines Betreuers handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, die mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam wird (§ 69a Abs. 3 Satz 1 FGG). Das Gesetz sieht deshalb in § 1908d Abs. 1 BGB nur die Aufhebung der Betreuung mit Wirkung für die Zukunft vor. Eine rückwirkende Aufhebung kommt wegen der gestaltenden Wirkung und des Vertrauens des Rechtsverkehrs auf die Wirksamkeit der in diesem Zeitraum vorgenommenen Rechtsgeschäfte des Betreuers nicht in Betracht. Dem entspricht die herrschende Ansicht, dass gerichtlichen Abänderungsentscheidungen nach § 18 FGG keine rückwirkende Kraft zukommt (vgl. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 18 Rn. 36), ferner die Regelung des § 32 FGG, der trotz Aufhebung einer Verfügung die Wirksamkeit der inzwischen vorgenommenen Rechtsgeschäfte vorsieht. Auch auf Beschwerde kann die Bestellung eines Betreuers nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 643).

b) Zutreffend hat das Landgericht auch die Nichtigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.7.2001, mit welchem für den Betroffenen ein Betreuer bestellt worden ist, verneint. Nichtigkeit eines Beschlusses liegt nicht schon bei einer Verletzung des materiellen oder formellen Rechts vor, sondern nur bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln formeller oder materieller Art, wie bei Anordnung einer tatsächlich oder rechtlich unmöglichen Rechtsfolge oder der Entscheidung durch ein funktionell unzuständiges Gericht (vgl. die Beispiele bei Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 40-42; Bassenge/ Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 7 FGG Rn. 4-12). Die durch den Betroffenen behaupteten Mängel stellen keine derartigen Nichtigkeitsgründe dar. Es ist grundsätzlich möglich, einen Betreuer selbst unter Betreuung - für andere Aufgabenkreise zu stellen. Den Begriff Einwilligungsvorbehalt hat der Betroffene offensichtlich missverstanden. Dieser bedeutet nicht, dass der Betroffene mit der Betreuung einverstanden sein muss, sondern, dass zu bestimmten Willenserklärungen des Betreuten der Betreuer seine Einwilligung geben muss, wenn diese wirksam sein sollen. Ob der Betroffene formal für die Betriebsführung zuständig war, spielt für die Betreuerbestellung deshalb keine Rolle, weil es auf die faktische Geschäftsführung ankommt.

c) Das Landgericht musste den Antrag des Betroffenen auch nicht als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung auslegen. Der Betroffene will - gerade im Hinblick auf das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand - eine Beseitigung der ihn belastenden Betreuungsmaßnahme erreichen. Da eine solche rückwirkende Beseitigung nicht möglich ist, liegt es nahe, dass er mit seinem Antrag wenigstens die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuung anstrebt. Mit dieser Feststellung könnte er ebenfalls nachweisen, dass ein Anlass für eine Betreuung von Anfang an nicht bestanden hat. Dennoch bleibt es bei der Zurückweisung der Beschwerde, weil ein solcher Antrag bei dem Amtsgericht nicht zulässig gestellt werden konnte und das Amtsgericht daher zu Recht diese Feststellung abgelehnt hat.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, Art. 19 Abs. 4 GG gebiete den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb sei das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432 ff.). In Fällen der Abschiebungshaft ist das Bundesverfassungsgericht von dem Zeiterfordernis abgerückt und hat die Gewährung von Rechtsschutz weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens noch vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängig gemacht, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456). Begründet wurde dies mit dem besonders hohen Rang des Grundrechts auf Freiheit der Person und dem diskriminierenden Charakter der Inhaftierungsmaßnahme, welche ein Rehabilitierungsinteresse indizierten. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für die Fälle der Unterbringung angeschlossen (vgl. BayObLGZ 2002, 304/307) und ein Rechtsschutzinteresse für die Rechtswidrigkeitsfeststellung auch bei einer Erledigung der Hauptsache unabhängig von der Dauer der Unterbringung bejaht.

Zu den schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss auch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers gezählt, da der Betreute in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt werde und "an seiner Stelle und für ihn" ein Betreuer entscheide, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen habe, als dies dessen Wohl nicht entgegenstehe (BVerfG FamRZ 2002, 312/3i3). Sei daher eine Betreuerbestellung von vornherein befristet und umfasse die Betreuung einen Zeitraum, innerhalb dessen die gegen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen kaum durchlaufen werden könnten, sei der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nur gewahrt, wenn für die nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse angenommen werde, den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (BVerfG aaO). Nicht entschieden ist bisher, ob diese Grundsätze angesichts der geänderten Wertung in Fällen der Freiheitsentziehung unverändert fortgelten. Immerhin hat dort das Bundesverfassungsgericht nunmehr vor allem auf den diskriminierenden Charakter der Maßnahme und das dadurch indizierte Rehabilitierungsinteresse abgestellt und nicht mehr auf die Möglichkeit, während der Dauer der Maßnahme eine Rechtsmittelentscheidung zu erlangen. Diese Gesichtspunkte kommen bei der Bestellung eines Betreuers, die fürsorgenden Charakter hat und ein in der Gesellschaft nicht generell abwertend eingeschätztes Massenphänomen darstellt, weit weniger zum Tragen.

Ferner hat das Gericht in einem anderen Fall ausgesprochen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht verbietet, eine lange Zeit nach der Erledigung eines Grundrechtseingriffs eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Rechtswidrigkeitsfeststellung mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen (BVerfG NJW 2003, 1514 für eine Durchsuchungsanordnung).

bb) Der Senat braucht im konkreten Fall nicht zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus dieser verfassungsrechtlichen Interpretation des Art. 19 Abs. 4 GG für Betreuungsverfahren ergeben, in denen Rechtsbehelfe in der Regel an keine Frist gebunden sind, so dass sie auch noch nach einem längeren Zeitraum eingelegt werden können. Der Betroffene begehrt nicht in einem anhängigen Beschwerdeverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Vielmehr hat er mehr als ein Jahr nach der Beendigung des ursprünglichen Betreuungsverfahrens bei dem Amtsgericht ein isoliertes Verfahren eingeleitet. Denn er hat nicht auf seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.7.2001 Bezug genommen, sondern einen neuen, gesonderten Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung - enthalten in seinem Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Betreuungsbeschlusses - gestellt. Hierfür spricht auch der Ablauf des Verfahrens. Der Betroffene hatte, nach Rücknahme seiner ersten Beschwerde, gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.7.2001 erneut Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hatte am 14.9.2001 die Aufhebung der Betreuung ausgesprochen und erklärt, dadurch sei auch der (erneuten) Beschwerde abgeholfen. Unter diesen Umständen musste es den auf "rückwirkende Aufhebung" gerichteten späteren Antrag nicht als Fortführung des Beschwerdeverfahrens werten. Jedenfalls wenn die Betreuungsmaßnahme inzwischen beendet ist, muss eindeutig ersichtlich sein, dass trotz der langen seit Abschluss des Verfahrens verstrichenen Zeit tatsächlich das Rechtsmittel gegen die ursprüngliche, inzwischen seit langem gegenstandslose Maßnahme weiterverfolgt werden soll. Das war hier nicht der Fall. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob dies auch noch nach einem derartigen langen Zeitraum mit dem Ziel der Rechtswidrigkeitsfeststellung möglich ist oder ob dann das Recht auf Weiterbetreibung der Beschwerde verwirkt ist.

dd) Ein Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache und nach Abschluss des Verfahrens, entsprechend etwa § 113 Abs. 1 Satz 4 VWGO, ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 86). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist auch nicht geboten. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz, der eine vollständige Überprüfung des staatlichen Verhaltens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sicherstellen soll. Dies gilt aber nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss zwar das Ziel dieser Gewährleistung, also die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes, berücksichtigen; der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Die vorgesehenen Prozessordnungen müssen für den Rechtssuchenden geeignet, angemessen und zumutbar sein (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 18. Lfg. März 1990 Art. 19 Rn. 366; v.Münch/Kunig GG 4. Aufl. Art. 19 Rn. 63-65; v. Mangoldt/Klein/Starck Bonner GG 4. Aufl. Art. 19 Abs. 4 Rn. 462, 471). Einen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Rechtswegs und eine bestimmte Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen anzugreifen, gibt Art. 19 Abs. 4 GG damit aber nicht, solange durch die Prozessordnung ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit besteht, die Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Maßnahme im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüfen zu lassen, ist der Rechtsschutz auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG für den Betroffenen ausreichend gewährleistet. Es ist für ihn zumutbar, sein Anliegen in einem anhängigen Verfahren durch Beschwerde weiter zu verfolgen, umso mehr, als dadurch eine zeitnahe Beurteilung sichergestellt ist. Zudem entspricht es auch dem Verlangen nach Rechtssicherheit und nach Rechtsklarheit, dass nicht noch lange nach Abschluss eines Betreuungsverfahrens isolierte Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit durchgeführt werden.

Der Feststellungsantrag war damit unzulässig. Die gegen dessen Zurückweisung gerichtete Beschwerde war unbegründet. Die weitere Beschwerde ist insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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