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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 82/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGG § 56g
Keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betreuervergütungssachen.
Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 26.5.1997 der Beschwerdeführer zum ehrenamtlichen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Entscheidung über Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie seit 13.11.1997 zusätzlich für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. Am 9.10.2002 stellte er den Antrag, ihm für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum 26.5.1997 bis 30.9.2002 eine Aufwandsentschädigung von 10.500 EURO zu bewilligen. Das Amtsgericht bewilligte am 9.12.2002 eine Vergütung von 4.000 EURO und wies den Antrag im übrigen zurück.

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 15.3.2004 zurückgewiesen. Eine sofortige weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Mit seiner außerordentlichen weiteren Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, welche die Bewilligung oder Ablehnung einer Vergütung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1836 Abs. 1 und Abs. 3 BGB betreffen, die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Der Senat ist an die Entscheidung des Landgerichts, das eine Zulassung ausdrücklich abgelehnt hat, gebunden (vgl. BayObLGZ 1999, 121/122 und BayObLGZ 2002, 369/371 m.w.N.).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, findet eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statt. Zwar wurde in der Vergangenheit bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372; BayObLG NJW-RR 1998, 1047). Mit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1.1.2002 hat sich die Rechtslage geändert. Die neu eingeführte Vorschrift des § 321a ZPO sieht bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Abhilfemöglichkeit für das erkennende Gericht vor. Aus § 321a ZPO ist der allgemeine Gedanke entwickelt worden, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Abhilfe durch das erkennende Gericht möglich ist. Eine derartige Abhilfemöglichkeit schließt eine Anfechtung mit einer außerordentlichen Beschwerde aus (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577; BGH NJW 2003, 3137; BVerwG NJW 2002, 2657); dies gilt auch im Bereich der Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG aaO; Senatsbeschluss vom 27.6.2003, Az. 3Z BRH 2/03; KG Rpfleger 2004, 52). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG Plenum Beschluss vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395 ff.) entschieden, die außerordentlichen Rechtsbehelfe genügten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsklarheit nicht, und hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2004 eine Neuregelung zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt aber hat es die bisherige Rechtsprechung und Praxis noch gebilligt, so dass kein Anlass besteht, von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.

In der Sache selbst ist auf den Senatsbeschluss vom 31.3.2004 (BayObLG Az. 3Z BR 250/03 = BayObLGZ 2004, 78) hinzuweisen, der sich mit den Grundsätzen der Vergütungsfestsetzung für ehrenamtliche Betreuer und deren Überprüfung befasst.

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