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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 84/03
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2
ZSEG § 15 Abs. 3
Die Verlängerung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betreuervergütung setzt voraus, daß der Betreuer einen konkreten Antrag stellt.
Gründe:

I.

Für die 64-jährige Betroffene, die an einer pränatalen Hirnschädigung leidet und seit Jahrzehnten in einem Pflegeheim lebt, ist ihr Bruder als Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt.

Die Betroffene beerbte ihre 1995 verstorbene Mutter ebenso wie ihre Geschwister zu 1/5. Im Hinblick auf die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, insbesondere bei der Veräußerung von zum Nachlass gehörendem Immobiliarvermögen entstehende Interessenkollision in der Person des Betreuers bestellte das Amtsgericht am 28.7.1999 einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer für die Betroffene. Als dessen Aufgabenkreis bestimmte es die Erbabwicklung nach dem Tod der Mutter der Betroffenen. Am 16.10.2000 verlängerte es die Betreuer- und Ersatzbetreuerbestellung bis 15.10.2005.

Am 4.1.2002 veräußerten die Erben gemeinschaftlich und im Einvernehmen mit dem Ergänzungsbetreuer ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück für 375799,53 EUR. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hierzu wurde am 20.3.2002 erteilt. Am 20.11.2002 wurde der Anteil der Betroffenen an der Erbengemeinschaft, der zu diesem Zeitpunkt nur noch ein 8828 qm großer Acker gehörte, im Einvernehmen mit dem Ergänzungsbetreuer für 3531,18 EUR an die übrigen Erben veräußert. Dieses Geschäft wurde am 18.3.2003 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Der Ergänzungsbetreuer reichte am 27.2.2002 eine Aufstellung über seine bisherige Tätigkeit ein, deren Umfang er mit insgesamt 73 Stunden und 15 Minuten angab. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 38,35 EUR und Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer kam er auf einen Gesamtbetrag von 3258,34 EUR.

Am 21.5.2002 erklärte der Ergänzungsbetreuer fernmündlich gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin, er beantrage die Festsetzung dieses Betrages gegen die Staatskasse.

Am 22.5.2002 setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu erstattende (Ergänzungs-)Betreuervergütung auf 2608,47 EUR fest. Die Kürzung des geltend gemachten Betrags beruhte auf der Anwendung eines Stundensatzes von 60 DM bzw. (ab 1.1.2002) 31 EUR; im Übrigen wurde dem Antrag des Ergänzungsbetreuers entsprochen.

Auf die von der Staatskasse hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.2.2002 die zu erstattende Vergütung auf 879,59 EUR festgesetzt, weil die Vergütungsansprüche teilweise verspätet geltend gemacht worden und daher erloschen seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Ergänzungsbetreuers.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1 FGG) und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG).

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Ergänzungsbetreuers für seine Tätigkeit bis 26.11.2000 erloschen sei, weil der Vergütungsantrag dafür erst am 27.2.2002 gestellt wurde. Eine stillschweigende Fristverlängerung liege nicht vor.

2. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers, wenn er nicht binnen 15.Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie gehört dem materiellen Recht an und besagt, dass der Anspruch von vornherein unter der Voraussetzung steht, dass er innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Geschieht dies nicht, erlischt er von selbst. Der Vergütungsanspruch entsteht jeweils, sobald die einzelne vergütungspflichtige Betreuertätigkeit erbracht ist. Dies führt zu einer tageweisen Berechnung des jeweiligen Vergütungsanspruchs. Die oben genannte Ausschlussfrist beginnt jeweils am folgenden Tag. Der Vergütungsanspruch für den jeweiligen Tag erlischt somit jeweils 15 Monate nach diesem Zeitpunkt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.4.2003 - 3Z BR 237/02 = BayObLGZ 2003 Nr. 16 m. w. N.).

Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BGB kann das Vormundschaftsgericht in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen. Die Abweichung kann in einer Verlängerung, aber auch in einer Verkürzung der Frist bestehen (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 und 27; OLG Schleswig FamRZ 2001, 252; OLG Frankfurt/Main MDR 2002, 156). Eine Fristverlängerung läuft dem Interesse der Staatskasse zuwider, dem die Obliegenheit zur fristgerechten Geltendmachung des Anspruchs wesentlich dient (BT-Drucks. aaO S. 23). Deshalb setzt sie einen entsprechenden Antrag des Betreuers voraus ( vgl. BT-Drucks. aaO "erwirken"; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 261), der vor Fristablauf an das Vormundschaftsgericht gerichtet werden muss (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1836 BGB Rn. 41). Dieser Antrag bedarf zwar in Anlehnung an die zu § 15 Abs. 3 Satz 4 ZSEG entwickelten Grundsätze (vgl. Mayer/Höver/Bach ZSEG 22. Aufl. § 15 Rn. 7.2) keiner besonderen Form. Es muss aber dem Vorbringen des- Betreuers das eindeutige Begehren zu entnehmen sein, ihm die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrags über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von 15 Monaten hinaus zu verlängern. über einen solchen Antrag hat das Gericht unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sinnes der Regelung und unter Beachtung der Gründe, warum die gesetzliche Frist im konkreten Einzelfall unangemessen erscheint (BT-Drucks. aaO S. 22), zu entscheiden.

3. Das Landgericht hat diese Grundsätze richtig angewendet. Es hat zu Recht angenommen, dass der Vergütungsanspruch jeweils am Tag der entsprechenden Betreuertätigkeit entstanden und 15 Monate nach diesem Zeitpunkt erloschen ist, soweit bis dahin kein Vergütungsantrag gestellt worden war. Ebenso trifft die Unterscheidung zwischen Verfristung und Verjährung des Anspruchs zu (vgl. hierzu BayObLGZ 2002, 328/329 und 2003, Nr. 19). Nicht zu beanstanden ist die Annahme, eine Verlängerung der Frist liege schon mangels entsprechenden Antrags nicht vor. Schließlich ist die Annahme zutreffend, dass der Ergänzungsbetreuer nicht treuwidrig (vgl. OLG Frankfurt/ Main BtPrax 2001, 261) von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten wurde. Demnach war die Vergütung lediglich für den Tätigkeitszeitraum ab 27.11.2000 zuzusprechen. Die Berechnung insoweit wurde nicht beanstandet; sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ende der Entscheidung

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