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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 96/01
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG


Vorschriften:

FGG § 13a
FGG § 127
GmbHG § 35
GmbHG § 47
Die Hauptsache eines auf die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftfsführers im Handelsregister gerichteten Verfahrens erledigt sich, wenn diese Eintragung vom Registergericht auf Grund einer weiteren Anmeldung erfolgt.
Gründe:

I.

Die Betroffene ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beteiligte zu 3, eine Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) ist. Geschäftsführer der GmbH waren bis 29.5.2000 die Beteiligte zu 1, ihr Sohn (Beteiligter zu 2) und ihre Tochter (Beteiligte zu 4). Als Komplementäre der KG handelten die Beteiligten zu 2 und 4, die Beteiligte zu 1 war Kommanditistin. In der zum 29.5.2000 von der Beteiligten zu 4 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der GmbH wurden die Abberufung der Beteiligten zu 1 und 2 als Geschäftsführer der GmbH und deren Auflösung zum 1.6.2000 beschlossen. Diesen Beschluss meldete die Beteiligte zu 4 mit Urkunde vom 30.5.2000 am 13.6.2000 zum Handelsregister an.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH vom 30.5.2000, zu der die Beteiligte zu 1 als Geschäftsführerin der GmbH mit Schreiben vom 17.5.2000 geladen hatte und in der sie und der Beteiligte zu 2 anwesend waren, berief die Beteiligte zu 4 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH ab und hob die Beschlüsse vom 29.5.2000 auf.

In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der GmbH vom 31.5.2000, an der die Beteiligten zu 1 und 2 teilnahmen, wurde beschlossen, die Beschlüsse vom 29.5.2000 nicht anzuerkennen, vorsorglich, sie aufzuheben. Die Beschlüsse vom 30.5.2000 und 31.5.2000 meldete der Beteiligte zu 2 am 31.5.2000 und nochmals zusammen mit der Beteiligten zu 1 am 6./12.7.2000 zur Eintragung im Handelsregister an.

Am 23./25.8.2000 meldeten die Beteiligten zu 1 und 2 den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 6.7.2000 zur Eintragung im Handelsregister an. Mit diesem Beschluss erkannten die Beteiligten zu 1 und 2 erneut die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 29.5.2000 nicht an und beriefen die Beteiligte zu 4 als Geschäftsführerin ab. In der Folgezeit wurden weitere Gesellschafterversammlungen abgehalten, in denen die Abberufung der jeweiligen Gegenseite als Geschäftsführer und die Aufhebung der von dieser gefassten Beschlüsse beschlossen wurden. Hierzu wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Am 26.10.2000 hat das Amtsgericht München die Anmeldungen vom 31.5., 6.7. und 23.8.2000 zurückgewiesen und die Löschung der Beteiligten zu 1 und 2 als Geschäftsführer verfügt.

Hiergegen legten die Beteiligten zu 1 mit 3 Beschwerden ein, mit den Anträgen, die Beteiligten zu 1 und 2 erneut als Geschäftsführer einzutragen, ferner entsprechend den Anmeldungen vom 31.5., 6.7. und 23.8.2000 einzutragen, dass die Beteiligte zu 4 nicht mehr Geschäftsführerin der Betroffenen sei. Mit Beschluss vom 25.1.2001 entschied das Landgericht, dass die Beteiligten zu 1 und 2 erneut als Geschäftsführer einzutragen seien (Ziff. I des Tenors) und dass die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen werde (Ziff. II des Tenors). Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 mit 3, soweit ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen wurden, weitere Beschwerden ein mit dem Antrag, im Handelsregister einzutragen, dass die Beteiligte zu 4 nicht mehr Geschäftsführerin sei.

Der Bundesgerichtshof verurteilte mit dem Urteil vom 10.12.2001 (= NZG 2002, 279) die Beteiligte zu 4, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist und die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter zukünftig Kommanditisten sind.

Am 14.3.2002 wurde für die GmbH im Handelsregister eingetragen: "Ausgeschieden. Geschäftsführer:... (= Beteiligte zu 4)".

Mit Schriftsatz vom 28.5.2002 erklärten die Beteiligten zu und 2 die Hauptsache für erledigt. Dem schloss sich die Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 20.6.2002 an.

II.

1. Während des Rechtsmittelverfahrens hat sich die Hauptsache am 14.3.2002 erledigt, weil an diesem Tag im Handelsregister eingetragen wurde, dass die Beteiligte zu 4 nicht mehr Geschäftsführerin ist. Da die Beteiligten zu 1 mit 3 ihre Rechtsmittel für erledigt erklärt haben, sind diese jedoch mit dem Ziel einer Entscheidung über die Kosten zulässig geblieben.

Die Hauptsache erledigt sich in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein die Sach- oder Rechtslage änderndes Ereignis fortfällt, so dass die Verfahrensfortsetzung keinen Sinn mehr hat, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BayObLGZ 1993, 348/349). Dies ist hier durch die Eintragung vom 14.3.2002 geschehen, da hierdurch dem Begehren der Beteiligten zu 1 mit 3 bereits entsprochen ist. Eine zusätzliche, diesem Begehren entsprechende Entscheidung des Senats, hätte keinen Sinn, da sie wegen des Eintrags vom 14.3.2002 im Handelsregister nicht mehr vollzogen werden könnte.

Bei dieser Eintragung handelt es sich um neue Tatsachen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. Zwar ist das Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich an den vom Erstbeschwerdegericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO a.F.; BayObLGZ 1999, 17/20 m. w. N.). Die Eintragung der Absetzung der Beteiligten zu 4 als Geschäftsführerin ist jedoch aus dem den Akten beigegebenen Registerblatt ersichtlich. Die Berücksichtigung dieser offenkundigen gerichtlich bescheinigten Tatsache gebieten zumindest die Grundsätze der Verfahrenswirtschaftlichkeit (vgl. BGHZ 53, 128/131 f.; 54, 132/135f; BGH NJW 1994, 579; NJW-RR 1998, 1284; BayObLGZ 1978, 140/142; KG OLGZ 1983, 428/431; OLG Düsseldorf WuM 2000, 625/626).

Obwohl sich die Hauptsache erledigt hat, ist das Rechtsmittel aber zulässig geblieben, weil die Erledigung der Hauptsache nach zulässiger Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde eingetreten ist und die Beschwerdeführer ihre Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt haben (BGHZ 86, 393/395 m. w. N.; BayObLGZ 1993, 177/179).

2. Der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu befinden; die Entscheidung hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten zu erfassen (Bassenge/Herbst/ Roth FGG/RPflG 9. Aufl. Einleitung FGG Rn. 129; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 94).

a) Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Kostenerstattung nach Erledigung der Hauptsache ist § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (Bassenge § 13a FGG Rn. 14 i.V.m. Rn. 11; Jansen FGG 2. Aufl. § 13a Rn. 20). Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist die Entscheidung über die Kostentragung in das durch Billigkeitserwägungen bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt. Hierbei gilt der Grundsatz, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und die Auferlegung der Kosten besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedarf (BayObLGZ 1963, 183/190; Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 21). Das gilt auch im Fall der Erledigung der Hauptsache (BayObLG Rpfleger 1982, 601; Keidel/Zimmermann § 13a Rn.,44; Bassenge/ Herbst § 13a Rn. 14). Als besonderer Billigkeitsgrund für die Auferlegung der Kosten kann das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten herangezogen werden (vgl. Keidel/Zimmermann aaO).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält es der Senat für billig, dass die Beteiligte zu 4 die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 mit 3 trägt. Deren Rechtsmittel wären nämlich begründet gewesen.

b) Da die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 mit 3 begründet gewesen wären und eine Eintragung in das Handelsregister nicht mehr vorzunehmen ist, wird von einer Erhebung der Gerichtsgebühren für die 1. und 2. Instanz abgesehen.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beteiligte zu 4 wirksam als Geschäftsführerin der GmbH abberufen worden.

Es kann dahinstehen, ob die Abberufung der Beteiligten zu 4 als Geschäftsführerin der GmbH bereits wirksam in der Gesellschafterversammlung vom 30.5.2000 erfolgte. Jedenfalls ist ihre Abberufung in den Gesellschafterversammlungen vom 31.5. und 6.7.2000 rechtswirksam erfolgt. In diesen Gesellschafterversammlungen konnten die Beteiligten zu 1 und 2 als Geschäftsführer der GmbH und damit für die KG als alleiniger Gesellschafterin die Abberufung der Beteiligten zu 4 beschließen. Die Abberufung der Beteiligten zu 1 und 2 als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 29.5.2000 ist nämlich unwirksam.

Die Beteiligte zu 4 konnte in der Gesellschafterversammlung vom 29.5.2000 nicht wirksam die Abberufung der Beteiligten zu 1 und 2 als Geschäftsführer beschließen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Komplementärin der KG, sondern nur deren Kommanditistin war und sie die tatsächliche Komplementärin, die GmbH, bei der Stimmabgabe nicht alleine vertreten konnte.

a) Die Tatsache, dass die Beteiligte zu 4 am 29.5.2000 entgegen ihrer Auffassung nur Kommanditistin der GmbH war, folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2001 (Gz. II ZR 140/00 = NZG 2002, 279). Durch dieses Urteil wurde die Beteiligte zu 4 verpflichtet, die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG anzumelden und des weiteren anzumelden, dass sie und ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, als persönlich haftende Gesellschafter ausscheiden und zukünftig Kommanditisten sind. Die Formulierung "zukünftig" hat der Bundesgerichtshof gewählt, weil die aus der Kommanditistenstellung folgende Haftungsbeschränkung Dritten erst ab der Eintragung im Handelsregister entgegengehalten werden kann, es sei denn, dem Dritten ist die Beschränkung bekannt (§§ 174, 176 HGB). Die anzumeldende Tatsache, dass die Beteiligte zu 4 nicht mehr Komplementärin sondern Kommanditistin der KG ist, ist aber außerhalb des Handelsregisters schon vor Eintragung eingetreten. Dieser Zeitpunkt ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs spätestens der Tag, an dem der Beteiligten zu 4 der Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 23.12.1998, in die KG einzutreten, bekannt gemacht wurde. Dies war jedenfalls vor dem 29.5.2000.

An die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Senat als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, weil sie zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen ist (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1970, 419/421) und öffentliche Belange nicht berührt sind (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 127 Rn. 26; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 127 Rn. 46). Als Kommanditistin war die Beteiligte zu 4 am 29.5.2000 von der Führung der Geschäfte der KG ausgeschlossen (§ 164 HGB) und konnte diese nicht vertreten (§ 170 HGB).

b) Als Geschäftsführerin der GmbH, der alleinigen Komplementärin der KG, konnte die Beteiligte zu 4 die GmbH bei der Stimmabgabe nicht allein vertreten. Gemäß § 5 Nr. 1 Satz 2 der Satzung der GmbH wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Dies war am 29.5.2000 der Fall, da außer der Beteiligten zu 4 auch die Beteiligten. zu 1 und 2 als Geschäftsführer bestellt waren. Die Stimmabgabe der Beteiligten zu 4 hätte gemäß § 182 Abs. 1 BGB nur wirksam werden können, wenn sie von einem der beiden anderen Geschäftsführer genehmigt worden wäre. Diese haben jedoch in den Gesellschafterversammlungen vom 30. und 31.5.2000, dadurch dass sie die Beschlüsse vom 29.5.2000 aufhoben, eindeutig die Genehmigung verweigert.

c) Die Beteiligten zu 1 und 2 konnten in den von ihnen durchgeführten Gesellschafterversammlungen die Abberufung der Beteiligten zu 4 rechtswirksam beschließen. Sie hatten die Rechtsmacht, die KG in diesen Gesellschafterversammlungen wirksam zu vertreten. Sie waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassungen Geschäftsführer der GmbH, der alleinigen Komplementärin der Kommanditgesellschaft. Gemäß § 5 der Satzung wird die GmbH durch zwei Geschäftsführer vertreten. Zwar war den Beteiligten zu 1 und 2 nicht bewusst, als sie die hier relevanten Beschlüsse fassten, dass die GmbH die einzige Komplementärin ist. Sie wollten aber mit den Beschlüssen in den von ihnen abgehaltenen Gesellschafterversammlungen die KG als alleinige Gesellschafterin vertreten und erreichen, dass die Beschlüsse, die in den von der Beteiligten zu 4 durchgeführten Gesellschafterversammlungen gefasst wurden, aufgehoben werden und die Beteiligte zu 4 als Vertretungsorgan der GmbH ausscheidet. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 genauso abgestimmt hätten, wie geschehen, wenn sie gewusst hätten, dass die GmbH Komplementärin ist.

Die Gesellschafterbeschlüsse vom 31.5.2000 und 6.7.2000 sind in vollem Umfang wirksam.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind diese Beschlüsse nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht schwebend unwirksam.

Allein der Umstand, dass die Beteiligten zu 1 und 2 mit Hilfe der ihnen gemäß der Satzung der GmbH zustehenden Mehrheit die Beteiligte zu 4 überstimmt haben, begründet nicht den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung und damit keinen Mangel. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Beschlussfassung in der Absicht erfolgte, die GmbH zu schädigen.

bb) Die Beschlüsse sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) unwirksam. Die Stimmabgabe bezüglich der Abberufung der Beteiligten zu 4 beinhaltet kein Rechtsgeschäft der Beteiligten zu 1 und 2 mit sich selbst. Diese beschlossen als gesetzliche Vertreter der Komplementärin (GmbH) der alleinigen Gesellschafterin (KG) die Abberufung der Beteiligten zu 4. Auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung oder sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden, ist § 181 BGB nach seinem Normzweck nicht anzuwenden (BGHZ 65, 93/98; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 181 Rn. 11).

cc) Die angefochtenen Beschlüsse sind auch nicht nichtig. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist nur in Ausnahmefällen gegeben, wenn besonders gravierende Mängel aufgetreten sind (Roth/Altmeppen GmbHG 3. Aufl. § 47 Rn. 82; Baumbach/Zöllner Anh. § 47 Rn. 19). Hierzu zählen schwerwiegende Einberufungsmängel, insbesondere die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Nichtberechtigten (vgl. BayObLG NZG 1999, 1063). Regelmäßig führen Verstöße gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Bestimmungen nur zur Anfechtbarkeit (Baumbach/Zöller Anh. § 47 Rn. 41; Hachenburg/Raiser Anh § 47 Rn. 20).

Dahingestellt kann bleiben, ob Sachverhalte vorliegen, die die Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründen, da eine Anfechtung der Beschlüsse innerhalb angemessener Frist (vgl. Scholz/K. Schmidt GmbHG 8. Aufl. § 45 Rn. 143; Baumbach/ Zöllner Anh. § 47 Rn. 79) nicht erfolgt ist.

c) Die Beteiligte zu 4 blieb auch in der Folgezeit als Geschäftsführerin abberufen. Sie konnte nämlich, da sie nicht mehr Geschäftsführerin war, keine Gesellschafterversammlung der GmbH einberufen.

Ende der Entscheidung

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