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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 3Z BRH 2/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 574 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
I.
Das Vormundschaftsgericht bestellte für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung sowie Wohnungsangelegenheiten.
Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen Beschwerde ein und beantragte in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung als Rechtsanwalt.
Mit Beschluss vom 28.6.2004 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.4.2004 hinsichtlich des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge auf den nervenärztlichen Bereich beschränkt und hinsichtlich des Fernmeldeverkehrs aufgehoben. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11.8.2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht "Beschwerde" eingelegt.
Mit Beschluss vom 26.8.2004 hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, der sofortigen Beschwerde der Betroffenen gegen den Prozesskostenhilfebeschluss abzuhelfen und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung als Rechtsanwalt ist unzulässig.
Die Beschwerde im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, welche die Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, war bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S.1887) nicht statthaft (BayObLGZ 1991, 414). Das vorliegende Rechtsmittel ist auch nach neuer Rechtslage unzulässig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe finden nach § 14 FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gelten daher die Vorschriften der ZPO während im Übrigen die Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden (vgl. BayObLGZ 2002, 147/148). Hat das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden, ist die Erstbeschwerde nach § 14 FGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht statthaft. In derartigen Fällen ist nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BayObLG aaO). Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt die Rechtsbeschwerde zwar nicht unter dieser Bezeichnung. Deren Konzeption ist der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch in Gestalt der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG geläufig, die ebenfalls auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (BayObLGZ 2002, 89/93). Die weitere Beschwerde ist eine sofortige, da, wäre die Prozesskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, hiergegen entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben wäre.
Das Landgericht hat sich im angefochtenen Beschluss zur Zulassung der Beschwerde nicht geäußert.
In Fällen dieser Art ist das Schweigen des angefochtenen Beschlusses regelmäßig als Nichtzulassung auszulegen (BayObLGZ 1999, 121/122). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Das eingelegte Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist daher unzulässig und zu verwerfen.
Ob die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht auf eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO hin zugelassen werden kann (vgl. BGH NJW 2004, 2529/2530), hat das Gericht bislang nicht entschieden. Eine Auslegung der "Beschwerde" als Rügeschrift im Sinne des § 321a ZPO, die die Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO einzuhalten hätte, kommt hier nicht in Betracht, da der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen nicht - wie von § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gefordert - eine Rüge der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Betroffenen enthält.
Ende der Entscheidung
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