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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 4 St RR 114/01
Rechtsgebiete: StPO, WaffG, StGB


Vorschriften:

StPO § 206a
StPO § 318
WaffG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a
WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 1 a
WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 2
WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 3
StGB § 46
Daß die Schusswaffen funktionsfähig sind,darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 9.1.2001 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit der Überlassung einer Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit der Überlassung einer Schusswaffe und Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, an einen Nichtberechtigten sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 1 WaffG über einen dort bezeichneten Gegenstand rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Ein sichergestellter Schlagring und eine sichergestellte Gaspistole Markt Colt "Double Eagle" wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte Berufung ein. Während der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel den Schuldspruch angriff und eine niedrigere Strafe erstrebte, zielte die Berufung der Staatsanwaltschaft auf eine Ausweitung des Schuldspruchs und die Verhängung einer höheren Strafe. Zu diesem Zweck hatte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, dass am 8.1.2001 im Rahmen einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten noch umfangreiche Waffen- und Munitionsbestände aufgefunden wurden. In der Berufungshauptverhandlung vom 20.6.2001 nahmen daraufhin die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ihre Berufungen in den Fällen II Nr. 1 und 2 des Ersturteils, soweit es den Schuldspruch betraf, zurück (Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Überlassung einer Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, an einen Nichtberechtigten - "Waffen 1 und 2"). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde anschließend das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Ersturteil abgeurteilten Straftaten, soweit nicht infolge der Berufungsrücknahmen Teilrechtskraft eingetreten war, vorläufig eingestellt. In gleicher Weise wurde hinsichtlich der in der Berufungsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft genannten weiteren Straftaten des Angeklagten nach dem Waffengesetz verfahren mit Ausnahme der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über drei halbautomatische Selbstladekurzwaffen (Pistole Mauser C 96 Nr. 363413 - "Waffe 4", Pistole Mauser C 96 Nr. 79904 - "Waffe 3" und Pistole Mauser P 08 Nr. 2750 KÜ - "Waffe 5"). Im Anschluss daran erklärte sich der Angeklagte unter anderem mit der formlosen Einziehung der durch das Ersturteil eingezogenen Gegenstände einverstanden.

Das Landgericht hob sodann am 28.6.2000 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Angeklagten wegen jeweils rechtlich zusammentreffender Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils mit Überlassung einer Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, an einen Nichtberechtigten, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und verwarf die weitergehenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet.

Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Soweit er wegen der im Berufungsverfahren neu eingeführten Straftaten verurteilt wurde, machte er ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Gründe:

1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

1.1 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts übte der Angeklagte im Zeitraum 1997 bis 2000 in mehreren Fällen unerlaubt die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder andere verbotene Gegenstände aus und übergab mehrere Waffen sowohl an den anderweitig Verfolgten D. als auch an T. Unter anderem kam es dabei zu folgenden Geschehnissen:

Fall II 1 - "Waffe 1" -

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1997 oder 1998 übergab der Angeklagte an den anderweitig Verfolgten D. in seiner damaligen Werkstatt in A. einen Revolver, Marke Ruger, Kaliber 22, mit Wechseltrommel, zum Preis von 2000 DM.

Der Angeklagte hatte den Revolver kurze Zeit vorher vom anderweitig Verfolgten T. erhalten, der den Verkauf der Waffe für den mittlerweile verstorbenen C. vermittelte. Der Angeklagte trat bei dem Verkauf des Revolvers an den Erwerber D. als Verkäufer auf und sagte diesem auch nicht, woher die Waffe stamme.

Fall II 2 - "Waffe 2" -

Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1999 übergab der Angeklagte dem anderweitig Verfolgten D. wiederum in seiner damaligen Werkstatt in A. eine sauber gearbeitete Pistole der Marke Czeska und erhielt vom Erwerber im Gegenzug einen großen schwarzen Schreibtisch (antik) im Wert von ca. 900 DM bis 1200 DM. Der Angeklagte trat dem Erwerber gegenüber als Alleinverkäufer auf und sagte ihm auch nicht, woher die Waffe stamme.

Neben weiteren als rechtlich selbständig gewerteten Vergehen gegen das Waffengesetz (Fälle II 3 und 4) stellte das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass bei einer Anfang des Jahres 2001 vorgenommenen Durchsuchung der Wohn- und Firmenräume des Angeklagten neue umfangreiche Waffenfunde gemacht wurden. Es zog hieraus den Schluss, dass der Angeklagte nach wie vor unerlaubt Waffen besessen hat. Eine weitergehende rechtliche Bewertung hat das Amtsgericht insoweit nicht vorgenommen.

1.2 Soweit die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ihre Berufungen hinsichtlich der Fälle II 1 und 2 des amtsgerichtlichen Urteils zurückgenommen und ihre Berufungen insoweit auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatten, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam.

Auch ohne entsprechende Verfahrensrüge und unabhängig von einer sachlichen Beschwer des die Sachrüge erhebenden Angeklagten ist zu prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils entschieden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der von den Berufungsführern erklärten Berufungsbeschränkung sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGSt 1999, 99/100 und 1968, 94/95 m. w. N.).

Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch allein anfechtbar. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafbemessung ergeben. Lassen sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, zu dem insbesondere der Schuldumfang zählt, nicht einmal in groben Zügen erkennen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Ein solcher Fall wirkungsloser Rechtsmittelbeschränkung liegt hier vor.

Nach den Feststellungen der Strafkammer, aber auch schon des Amtsgerichts, steht fest, dass der Angeklagte zeitweise gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über eine Vielzahl von Waffen ausgeübt hat (vgl. hierzu unter 1.4). Auch wenn es sich hierbei um Waffen verschiedener rechtlicher Kategorien gehandelt hat, so stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses Verhalten nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (BGH NStZ-RR 1997, 260 m. w. N.). Insoweit liegt eine tateinheitliche waffenrechtliche Dauerstraftat vor, deren Bindeglied der gleichzeitige Besitz mehrerer Waffen ist (BGH NStZ 1997, 446). Bei dieser Sachlage kann die Berufung nicht auf den strafrechtlich relevanten Umgang mit einzelnen Waffen wie in den Fällen II 1 und 2 des Ersturteils beschränkt werden, weil insoweit nur eine Strafe festzusetzen ist (§ 52 Abs. 1 StGB), die grundsätzlich unter Berücksichtigung des nicht von der Verfahrensbeschränkung betroffenen Prozessstoffes zu bestimmen ist. Dieser wurde vom Amtsgericht jedoch nicht ausreichend festgestellt, weil es ersichtlich davon ausging, das kurz vor der Hauptverhandlung entdeckte Waffenlager unterliege nicht seiner Kognitionspflicht (vgl. hierzu BGHSt 25, 72/76; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 264 Rn. 9). Wesentliche und für die Strafzumessung unabdingbare Gesichtspunkte wie etwa die Art und die Dauer des Besitzes einzelner Waffen sind deshalb von ihm nicht festgestellt worden. Aus diesem Grunde reichen die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruch zur Bemessung des Rechtsfolgenausspruchs nicht aus. Das führt zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung.

1.3 Auf der unwirksamen Berufungsbeschränkung in den Fällen II 1 und 2 des Ersturteils beruht das angegriffene Urteil jedoch nicht.

Zwar ist die Strafkammer insoweit davon ausgegangen, dass der Schuldspruch des angegriffenen Urteils in den Fällen II 1 und 2 rechtskräftig geworden und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen für sie bindend geworden sind. Sie hat auch insoweit auf die Feststellungen des Ersturteils verwiesen. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte - auch insoweit - umfassend geständig gewesen ist und nicht nur ergänzende Angaben gemacht hat. Das erlaubt den sicheren Schluss, dass die Strafkammer auch hinsichtlich der Fälle II 1 und 2 des Ersturteils vollständige eigene Feststellungen getroffen hat.

1.4 Auch die weitere Überprüfung des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts und dessen rechtliche Bewertung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte diejenigen Waffen, die die Strafkammer zur Grundlage der Verurteilung wegen einer Tat im Rechtssinne gemacht hat, zumindest zeitweise gleichzeitig besessen hat. Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angeklagte die "Waffe 3" seit Anfang 1995 und die "Waffen 4 und 5" seit 1993 jeweils bis zum 8.1.2001 in seinem Besitz gehabt hat. Damit zeitgleich besaß er teilweise die "Waffe 1" spätestens im Jahre 1998 und die "Waffe 2" im Jahre 1999. Die tateinheitliche Bewertung der zugrunde liegenden Verstöße gegen das Waffengesetz ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die waffenrechtliche Bewertung der verfahrensgegenständlichen Waffen.

Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Erwerbs von Handgranaten, Plastiksprengstoff und Patronen eingestellt hat, begegnet das keinen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit die Staatsanwaltschaft wegen des Besitzes von Waffen und Waffenteilen aus dem Fund vom 8.1.2001 das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren entsprechend § 206 a StPO eingestellt hat. Ebenso wenig bedurfte es wegen der in der Anklage nicht aufgeführten Verstöße gegen das Waffengesetz, wegen derer der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der vollen rechtlichen Ausschöpfung der zugrunde liegenden einheitlichen prozessualen Tat verurteilt wurde, keiner gesonderten Anklage und keines Eröffnungsbeschlusses. Hierauf hat die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht in ihrer Stellungnahme vom 17.9.2001 zu Recht hingewiesen. Die Einbeziehung weiterer, zur abgeurteilten Tat gehörender Einzelhandlungen wäre nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Berufungen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen wären (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 264 Rn. 24). Damit erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

2.1 Im Rahmen der Strafbemessung hat die Strafkammer ausgeführt, auf der anderen Seite (d. h. zu seinen Lasten) sei zu würdigen, dass der Angeklagte im Hinblick auf fünf Waffen waffenrechtliche Straftatbestände erfüllte, wobei es sich insbesondere hinsichtlich der "Waffen 4 und 5" um funktionstüchtige halbautomatische Selbstladewaffen gehandelt habe. Die Hervorhebung der Tatsache, dass es sich bei zwei der Waffen um halbautomatische Selbstladewaffen gehandelt hat, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Strafkammer hat gerade wegen des Umgangs mit halbautomatischen Selbstladewaffen die ausgeworfene Strafe der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG entnommen, die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Damit hat sie einen Gesichtspunkt zu seinen Lasten verwertet, der die Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte nach einer bestimmten Strafvorschrift des Waffengesetzes bestraft werden kann.

Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB darf auch dem Umstand, dass es sich um funktionstüchtige Waffen gehandelt hat, kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil nach der Systematik des Waffengesetzes unter einer Waffe grundsätzlich eine funktionsfähige Waffe verstanden wird (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 und 3 WaffG; § 7 Abs. 1 1. WaffV; Nr. 1.4 WaffVwV). Die unterschiedlich hohen Strafdrohungen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 a WaffG und in § 53 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WaffG finden ihre Rechtfertigung nämlich in erster Linie darin, dass von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 a WaffG genannten Waffen eine größere Gefahr ausgeht (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze WaffG - Stand: 1.5.2000 - § 53 Rn. 7). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss v. 6.2.2001 - 4 St RR 17/2001). Unterschiedlich hohe Gefahren in diesem Sinne können aber grundsätzlich nur von funktionsfähigen Waffen ausgehen. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Strafzumessung verstößt daher ebenfalls gegen § 46 Abs. 3 StGB.

2.2 Auch soweit die Strafkammer ihrer Strafbemessung die Tatsache zugrunde gelegt hat, dass der Angeklagte die "Waffe 3" bereits spätestens seit 1995 sowie die "Waffen 4 und 5" spätestens seit Anfang 1993 in seinem Besitz hatte, hält dies der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat hierbei übersehen, dass der Angeklagte mit Strafbefehl vom 3.5.1996 unter anderem wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe verurteilt wurde. Dies hat dazu geführt, dass die dem Angeklagten damals zur Last liegende Dauerstraftat des unerlaubten Waffenbesitzes den Tatzeitraum von Anfang 1993 bis zum Erlass des Strafbefehls mitumfasst hat. Insoweit ist Strafklageverbrauch eingetreten (vgl. hierzu BayObLGSt 1977, 39/40). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Bemessung des Schuldumfangs zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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