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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 4 St RR 2/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 44 Abs. 1
AuslG § 14 Abs. 1 Satz 2
Lässt eine Nebenbestimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung für den Ausländer klar und nachvollziehbar erkennen, dass der Bestand seines Aufenthaltsrechts von der Arbeitsaufnahme bei einem bestimmten Unternehmen abhängig sein soll, so liegt eine auflösende Bedingung der Aufenthaltsgenehmigung vor. Ein Verstoß hiergegen führt zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts und zur Straftat des unerlaubten Aufenthalts.
Tatbestand:

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten am 11.9.2003 des unerlaubten Aufenthalts schuldig und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro. Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte, ein slowenischer Staatsangehöriger, vom 7.1.2002 bis 18.4.2002 im Bundesgebiet auf und ging hierbei am Flughafen M. einer Beschäftigung als Installateur nach. Er war, so das Amtsgericht, im Besitz eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach ausgestellten Visums. In diesem Visum war die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung bezeichnet und mit dem Zusatz versehen: "Nur gültig für eine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages zwischen den Firmen R. und M. Deutschland - Vertragsfirma für Baustellen gemäß Arbeitserlaubnis. Die Aufenthaltsgenehmigung ersetzt nicht die Arbeitsgenehmigung". Er war auch im Besitz einer entsprechenden Arbeitserlaubnis. Seine Aufenthaltsbewilligung war bis zum 28.3.2003 befristet. Allerdings war der Angeklagte am Flughafen M. nicht bei der Firma R., sondern bei einer Firma H. mit Firmensitz in Slowenien beschäftigt.

Mit der Revision beanstandete der Angeklagte das Verfahren und rügte die Verletzung des materiellen Rechts. Die (Sprung-) Revision erwies sich als zulässig (§§ 312, 341, 344, 345 StPO), aber nicht begründet.

Gründe:

1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das angegriffene Urteil beruht entgegen der Meinung der Revision auf einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

Sowohl die im Strafbefehl bezeichnete Tat wie auch die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat sind identisch. Der Inhalt des Strafbefehls, dem nach dem Einspruch des Angeklagten die Funktion des Eröffnungsbeschlusses zukommt (BayObLGSt 1958, 130), unterscheidet sich vom Urteil im Wesentlichen in der rechtlichen Würdigung. Soweit im Strafbefehl wie auch im Urteil unrichtigerweise davon die Rede ist, die Aufenthaltsbewilligung des Angeklagten sei in Form eines Visums erteilt worden, während in Wirklichkeit das Landratsamt Freising die befristete Arbeitsbewilligung ausgestellt hat, bedeutet dies keinen gravierenden Mangel der Informationsfunktion des Eröffnungsbeschlusses. Entgegen der Meinung der Revision bringt der Strafbefehl daneben auch ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass dem Angeklagten vorgeworfen wurde, sich wegen eines Auflagenverstoßes nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG schuldig gemacht zu haben. Ungenauen Feststellungen hinsichtlich des Ausstellers eines verfahrensrelevanten Dokuments wie auch ungenauen oder unzutreffenden rechtlichen Würdigungen des Sachverhalts kann in der Hauptverhandlung jedoch jederzeit im Rahmen eines Hinweises nach § 265 StPO begegnet werden. Der Angeklagte war dadurch in seiner Verteidigungsfähigkeit nicht beschränkt. Ihm war jedenfalls klar, dass ihm der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz gemacht wurde, weil er entgegen dem Inhalt der Aufenthaltsbewilligung und der insoweit gleichlautenden Arbeitserlaubnis nicht bei der Firma R/M, sondern bei einer Firma H. gearbeitet hatte.

2. Auch die übrigen Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch.

2.1 Verletzung des § 261 StPO.

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben wurde.

Nach dem Revisionsvorbringen hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Angeklagten durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach in Form eines Visums zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags zwischen der Firma R/M und einer deutschen Vertragsfirma, befristet bis 28.3.2003, erteilt wurde. Die Erteilung eines Visums durch die deutsche Botschaft in Laibach war jedoch nicht Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Reisepasses des Angeklagten. In diesem befand sich vielmehr eine dem Angeklagten erteilte Aufenthaltsbewilligung gleichen Inhalts, ausgestellt durch die Ausländerbehörde des Landratsamts F.

Auf diesem Rechtsfehler würde das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, weil zwischen einer Aufenthaltsbewilligung, die gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG vor der Einreise eines erwerbstätigen Ausländers von der deutschen Auslandsvertretung nach Rücksprache mit der inländischen Ausländerbehörde erteilt wird und einer Aufenthaltsbewilligung, die nach der Anmeldung des ausländischen Arbeitnehmers gemäß § 3 AEntG und der Erteilung der entsprechenden Arbeitserlaubnis von der inländischen Ausländerbehörde ausgestellt wird (vgl. § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 AAV), kein substanzieller Unterschied besteht. Die Prüfung der Rechtsfrage, ob der Aufenthalt eines Ausländers infolge der Arbeitsaufnahme bei einer anderen als der in seiner Arbeitserlaubnis genannten Firma zu einem unerlaubten Aufenthalt im Sinne des Ausländergesetzes führt, hängt nicht davon ab, ob eine deutsche Auslandsvertretung oder die inländische Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat.

2.2 Verletzung des § 265 StPO.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift ohne Rückgriff auf die Akten zu ermöglichen, müssen zur Begründung der jeweiligen Revisionsrüge die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der behauptete Rechtsverstoß ergeben kann (BGH StV 1995, 564; Meyer-Goßner § 344 Rn. 20 ff.). Dabei ist es nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er diejenigen Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen, der seiner Rüge den Boden entziehen würde (BGH NStZ-RR 1997, 71). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht, weil sie den Inhalt des vom Amtsgericht gegebenen rechtlichen Hinweises nicht mitteilt.

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Meinung der Revision war der Angeklagte seit Beginn der Arbeitsaufnahme bei der Firma H. nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung deckt den Aufenthalt des Angeklagten während der Tätigkeit für diese Firma nicht.

3.1 Nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG macht sich u.a. strafbar, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält. Als slowenischer Staatsangehöriger benötigte der Angeklagte daher, weil er in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachging, eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 DVAuslG). Zwar war der Angeklagte im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbewilligung (§ 5 Nr. 3 i.V.m. §§ 28, 29 AuslG). Eine solche wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erteilt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG).

Diese Voraussetzungen lagen beim Angeklagten zwar vor, weil er lediglich für einen befristeten Zeitraum als Arbeitnehmer für eine Werkvertragsfirma, nämlich die Firma R/M, eingesetzt werden sollte. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte zur Tatzeit unerlaubt in Deutschland aufhielt, ist allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht der Umstand, dass dem Angeklagten überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts beurteilt sich vielmehr danach, ob die erteilte Aufenthaltsbewilligung zur Tatzeit noch rechtswirksam war. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn ihm hinsichtlich seiner Arbeitsstelle lediglich eine Auflage im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 AuslG erteilt worden wäre. Durch die Arbeitsaufnahme bei einer Firma, auf die sich seine Arbeitserlaubnis nicht erstreckte, hätte er sich dann nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III schuldig gemacht.

3.2 Im vorliegenden Fall stellt die Nebenbestimmung der erteilten Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht eine Auflage, sondern eine Bedingung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG dar. Insoweit ist für die Auslegung eines Verwaltungsakts der objektive Sinngehalt entscheidend (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 598). Als Inhalt der Erklärung gilt das, was ihr Adressat unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung verstehen durfte oder verstehen musste (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. die Nachweise bei Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6.Aufl. § 36 Rn.8 a). Dieser Maßstab gilt auch für die Abgrenzung der Nebenbestimmungen Auflage und Bedingung (VG Berlin InfAuslR 2002, 122). Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte nach dem Sinn und Zweck der Nebenbestimmung und aller Gesamtumstände davon ausgehen musste, dass die Erfüllung der Nebenbestimmung für das Fortbestehen der Hauptbestimmung, hier des befristeten Aufenthaltsrechts, essentiell sein sollte (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 8.Aufl. § 36 Rn.34 m.w.N.). Hiervon ist das Amtsgericht zu Recht ausgegangen. Der Inhalt der Nebenbestimmung lässt ohne weiteres und für den Angeklagten nachvollziehbar erkennen, dass der Bestand des Aufenthaltsrechts von der Arbeitsaufnahme bei der Firma R/M abhängig sein sollte. Dafür, dass das Aufenthaltsrecht ohne Bindung an die Arbeitsaufnahme bei dieser Firma bestehen bleiben sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu für den Fall einer Aufenthaltserlaubnis VG Frankfurt a.Main B.v. 5.3.1998 - 6 G 3264/97/2). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht im Übrigen entscheidend die gleichlautende Befristung der Aufenthaltsbewilligung wie auch der Arbeitserlaubnis.

3.3 Gegen die Rechtmäßigkeit der unter einer auflösenden Bedingung erteilten Aufenthaltsbewilligung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG sieht ausdrücklich vor, dass eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Bedingung versehen werden kann. Gleiches ergibt sich aus § 44 Abs. 1 AuslG. Das entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die eine unter einer Bedingung erteilte Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich als zulässig ansieht, wobei als zulässige auflösende Bedingung auch der Wechsel des Arbeitgebers angesehen wird (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz. DÖV 1966, 207/208; VGH Bad.-Württemberg InfAuslR 2001, 410; Kloesel/Christ/Häußler Deutsches Ausländerrecht - AuslG: Stand Juli 2003 - § 14 Rn.9; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze - AuslG: Stand: 1.5.2000 - § 14 Rn.2; Heilbronner Ausländerrecht - AuslG Stand: Dezember 2000 - § 14 Rn.13 und 14; Renner Ausländerrecht - AuslG 7.Aufl. § 14 Rn.6).

Um den erwünschten arbeitsmarktpolitischen Steuerungseffekt beim befristeten Einsatz ausländischer Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist es sachgerecht, dass nicht nur gemäß § 284 Abs.5 SGB III die arbeitsrechtliche Erlaubnis vom Bestand des Aufenthaltsrechts abhängig gemacht wird (vgl. hierzu BVerwG DVBl. 2004, 119/122) sondern dass auch die Tätigkeit des ausländischen Arbeitnehmers, jedenfalls soweit es sich um einen Werkvertragsarbeitnehmer handelt, an ein bestimmtes Unternehmen gebunden wird. Das entspricht auch der Regelung des § 285 Abs.5 SGB III, wonach die Arbeitserlaubnis befristet und u.a. auf einen bestimmten Betrieb beschränkt werden kann; gleiches bringt Nr. 10.1.6.3 AuslG - VwV zum Ausdruck, wonach die Aufenthaltsgenehmigung mit der auflösenden Bedingung versehen werden kann, dass sie mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit erlischt. Ergänzend hierzu besagt die Nr. 10.2.3.1 AuslG - VwV, dass die Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmers auf die Beschäftigungsstelle und die Arbeitsstätte (z.B. den Ort der Betriebsstätte) sachlich beschränkt werden kann.

Die mit einer auflösenden Bedingung versehene Aufenthaltsbewilligung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. hierzu VG Stuttgart InfAuslR 2002, 123/125). Durch die Bindung der Arbeitserlaubnis an die Tätigkeit bei einer genau bezeichneten Firma und deren Verknüpfung mit der Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu auch VGH Bad. Württemberg DÖV 1980, 845) ist sowohl im Interesse der Rechtssicherheit für den betroffenen Ausländer wie auch für alle anderen, für die der Aufenthaltsstatus des Angeklagten von rechtlicher Bedeutung ist, dieser eindeutig bestimmt. Daher lässt sich jederzeit feststellen, ob sich der ausländische Arbeitnehmer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus besteht unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung beim Einsatz ausländischer Werkvertragsarbeitskräfte auch ein öffentliches Interesse an der von der Ausländerbehörde gewählten Nebenbestimmung, weil nur so der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte auf das notwendige Maß beschränkt werden kann. Dies entspricht dem Grundsatz der Zuwanderungsbegrenzung (vgl. hierzu Nr. 10.3.2.0 AuslG - VwV).

Das Amtsgericht hat somit ohne Rechtsverstoß die dem Angeklagten erteilte Aufenthaltsgenehmigung als eine Aufenthaltsbewilligung betrachtet, die mit der auflösenden Bedingung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einer anderen als der Firma R/M versehen wurde. Ist eine Aufenthaltsgenehmigung aber mit einer auflösenden Bedingung versehen, so führt deren Eintritt automatisch zur Unwirksamkeit der Aufenthaltsgenehmigung, ohne dass ein zusätzliches Handeln der Ausländerbehörde erforderlich ist. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung ist die Aufenthaltsgenehmigung daher nach § 44 Abs. 1 AuslG erloschen mit der Folge, dass sich der Ausländer unerlaubt im Bundesgebiet aufhält (vgl. hierzu Klösel/Christ/Häußler § 14 Rn.5).

Da das Amtsgericht auch in subjektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als erfüllt angesehen hat, erweist sich die Revision zum Schuldspruch deshalb als unbegründet. Soweit der Angeklagte im Übrigen das Vorliegen eines Tatbestandsirrtums behauptet, fehlt es hierzu im Urteil an jeglichen Anknüpfungspunkten.

4. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der an der unteren Grenze liegenden Geldstrafe sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Damit erweist sich das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet.

Ende der Entscheidung

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