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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 4 St RR 20/01
Rechtsgebiete: StGB, WaffG, IMBek


Vorschriften:

StGB § 16
WaffG § 6 Abs. 1 Satz 2
WaffG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a
WaffG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. b
IMBek vom 9.6.1981 (MABl 1981, 246) i.d.F. der IMBek. vom 25.8.1992 (AllMBl 1992, 751)
Polizeibeamte, deren sichere Waffenbesitz außerhalb des Dienstes wegen Alkoholgenusses nicht gewährleistet ist, können gegen das Waffengesetz verstoßen.
BayObLG Beschluss

4 St RR 20/01

13.03.01

Tatbestand

Die Angeklagten leisteten am 30.12.1998 Dienst auf der Polizeiinspektion ... in M. Nach Dienstschluss um 13.00 Uhr begaben sie sich in einen Aufenthaltsraum der Inspektion, wo sie ab 14.00 Uhr im Verlaufe des Nachmittags und des Abends alkoholische Getränke in erheblichen Mengen zu sich nahmen. Ihre Dienstwaffen, halbautomatische Selbstladekurzwaffen des Fabrikats Heckler & Koch P 7, waren mit zwei Magazinen mit je acht Schuss ausgerüstet. Gegen 22.00 Uhr gaben beide Angeklagte jeweils 16 Schüsse aus ihren Dienstpistolen ab; ein Schuss traf eine im Aufenthaltsraum angebrachte Uhr, die anderen Schüsse verursachten Löcher in den Wänden. Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 402 DM.

Das Amtsgericht sprach die Angeklagten am 27.4.2000 der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte den Angeklagten B. zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM und den Angeklagten R. zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 DM.

Die Berufungen der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht am 4.10.2000 als unbegründet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte es das angegriffene Urteil dahingehend ab, dass die Angeklagten der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe im minder schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung schuldig sind. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen. Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, eine erhebliche Einschränkung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen.

Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Revisionen sind zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und begründet, weil die Feststellungen der Strafkammer eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht tragen.

1. Entgegen der Meinung der Revisionsführer können sich die Angeklagten neben Sachbeschädigung auch der vorsätzlichen oder fahrlässigen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und des Führens einer solchen Waffe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a und b, Abs. 4 WaffG schuldig gemacht haben. Wegen des Waffenführens in den Diensträumen des Arbeitgebers verweist der Senat auf seine Entscheidung BayObLGSt 1989, 113.

1.1 Grundsätzlich finden die Bestimmungen des Waffengesetzes auch auf Polizeivollzugsbeamte Anwendung, wenn diese außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen ausüben oder solche führen. Das ist dann nicht der Fall, soweit sie hierzu durch Dienstvorschriften ermächtigt sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Für Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Bayern bestand zur Tatzeit eine solche durch Dienstvorschrift erteilte Ermächtigung (IMBek. v. 9.6.1981, MABl 1981, 246 i. d. F. der IMBek. v. 25.8.1992, AllMBl 1992, 751). Die durch die genannte Bekanntmachung bewirkte Ermächtigung gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn der sichere Besitz der Waffe nicht gewährleistet ist (IMBek. Nr. 3). Regelmäßig ist dies nach dem Genuss von alkoholischen Getränken der Fall (IMBek. Nr. 3.11).

1.2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer waren beide Angeklagte nach Beginn des Alkoholkonsums, insbesondere aber im Zeitpunkt der Schussabgaben, zu einem sicheren Besitz ihrer Schusswaffen im Sinne der IMBek. Nr. 3 nicht mehr in der Lage. Dieses Merkmal ist immer dann erfüllt, wenn infolge vorangegangenen Alkoholgenusses die Gefahr des leichtfertigen und sorglosen Umgangs mit der Waffe besteht und deshalb eine Fremd- oder Eigengefährdung von Personen oder Sachen nicht auszuschließen ist.

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und das Führen dieser Waffen durch die Angeklagten war damit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG nicht mehr erlaubt, so dass auf sie die Bestimmungen des Waffengesetzes Anwendung finden und ihr Verhalten deshalb nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG bzw. nach § 53 Abs. 4 WaffG zu beurteilen ist.

1.3 Die von den Revisionen hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

1.3.1 Insbesondere trifft die Rechtsansicht nicht zu, wonach ein Verstoß gegen die Ermächtigung zum Waffenbesitz und zum Waffenführen außerhalb des Dienstes nicht zur Aufhebung der Befreiung von den Bestimmungen des Waffengesetzes führt. Diese Auffassung verkennt den systematischen Zusammenhang zwischen § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG und der IMBek. v. 9.6.1981. Durch die Ermächtigung werden die von ihr erfassten Polizeibeamten von den waffenrechtlichen Bestimmungen zum Führen und zum Besitz von Schusswaffen befreit. Das bedeutet, dass Polizeivollzugsbeamte, auch wenn sie sich nicht im Dienst befinden, keinen Waffenschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und keine Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG) benötigen. Die waffenrechtlichen Strafbestimmungen des § 53 WaffG finden dann auf sie grundsätzlich keine Anwendung. Der Umfang dieser Befreiung vom Waffengesetz wird durch die jeweilige Dienstvorschrift bestimmt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG: "... soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind"). Die IMBek. vom 9.6.1981 wie auch der gleichlautende Musterentwurf der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer (vgl. Apel Waffenrecht 2. Aufl. Anhang 1) sagt hierzu eindeutig in der jeweiligen Nr. 1, dass Polizeivollzugsbeamte ermächtigt sind, über Faustfeuerwaffen, mit denen sie dienstlich ausgestattet sind, auch außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und diese Schusswaffen zu führen, dass diese Ermächtigung unter anderem dann nicht gilt, wenn der sichere Besitz der Waffen nicht gewährleistet ist (Nr. 3) und dass dies regelmäßig nach dem Genuss alkoholischer Getränke der Fall ist (Nr. 3.11). Damit ist für die von den Revisionsführern vorgenommene Auslegung der Dienstvorschrift kein Raum.

1.3.2 Ebenso wenig lässt sich aus ihr ableiten, dass bei fehlender Gewährleistung für einen sicheren Waffenbesitz die Ermächtigung zum Waffenbesitz nicht entfällt, sondern die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen nur untersagt werden kann. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Dienstvorschrift tragen eine solche Auslegung. § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG dispensiert unter der dort genannten Voraussetzung vom Erfordernis eines Waffenscheines bzw. einer Waffenbesitzkarte. Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nicht mehr vor, so gelten für den nicht im Dienstbefindlichen Polizeibeamten die gleichen waffenrechtlichen Anforderungen mit den gleichen strafrechtlichen Sanktionen wie für jeden anderen Bürger auch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass unter Umständen ein "ziviler" Waffenerlaubnisinhaber günstiger gestellt ist als ein Polizeibeamter in vergleichbarer Situation, so etwa dann, wenn ein Polizeibeamter, der sich nicht im Dienst befindet, aber seine Dienstwaffe mit sich führt, sich in einer Gaststätte oder zu Hause dem Genuss alkoholischer Getränke hingibt.

1.3.3 Der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG kann auch nicht entnommen werden, dass ein die persönliche Zuverlässigkeit des Polizeibeamten berührender Verstoß, wie er etwa in einem Verhalten nach IMBek. Nr. 3.11 zum Ausdruck kommt, ebenso wie ein die Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzkarteninhabers kennzeichnendes Verhalten (vgl. etwa § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG), nur zum Widerruf der Ermächtigung des Waffenbesitzes außerhalb des Dienstes entsprechend IMBek. Nr. 4 führt, nicht aber zum sofortigen Wegfall der Ermächtigung. Durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG in Verbindung mit der jeweiligen Dienstvorschrift wird nämlich nur eine Befreiung von den Bestimmungen des Waffengesetzes herbeigeführt, die aber von vorneherein für bestimmte Sachverhalte (IMBek. Nr. 2 - 3.15) keine Anwendung findet. Eine waffenrechtliche Erlaubnis nach §§ 28, 35 WaffG verschafft hingegen dem hiervon Begünstigten eine Rechtsposition, die beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht per se zu deren Wegfall führt (vgl. § 41 WaffG), sondern einen vollziehbaren Verwaltungsakt erfordert, der die Erlaubnis wieder beseitigt (vgl. etwa BayVGH BayVB1 1985, 371).

1.3.4 Der Anwendung der waffenrechtlichen Strafvorschriften steht auch der Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Dieser verlangt die grundsätzliche Berechenbarkeit dessen, was als Handeln unter Strafe gestellt ist (vgl. hierzu. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. Vor § 13 Rn. 6 ff.). Das ist hier der Fall. Die tatsächliche Gewaltausübung über Schusswaffen und das Führen von Schusswaffen ist strafbar, sofern der Täter unerlaubt, d. h. ohne behördliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins handelt. Für Polizeibeamte außerhalb des Dienstes gilt diese Strafbestimmung dann nicht, soweit die entsprechende Dienstvorschrift sie von der Anwendung des Waffengesetzes befreit. Wann dies der Fall ist, ist in der Dienstvorschrift klargestellt. Eines Hinweises, dass § 53 WaffG zur Anwendung kommen kann, soweit die Ermächtigung nicht gilt, bedurfte es nicht. Insoweit bringt dies bereits § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG deutlich zum Ausdruck.

2. Die getroffenen Feststellungen decken die Verurteilung Angeklagten wegen der vorsätzlichen unerlaubten Gewaltausübung über halbautomatische Selbstladekurzwaffen jedoch nicht.

Um vorsätzlich im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG zu handeln, muss der Täter wissen, dass er für seine Tätigkeit, nämlich den Waffenbesitz und das Führen der Waffe, eine behördliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins benötigt (Steindorf in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze WaffG - Stand: 1.5.2000 - § 53 Rn. 25 ff.). Ist er bei fehlender Erlaubnis der Meinung, er benötige eine solche nicht, so bezieht sich sein Vorsatz nicht auf alle Tatumstände; seine Fehlvorstellung über das Erfordernis einer Erlaubnis begründet einen Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es kommt dann lediglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung (§ 53 Abs. 4 WaffG) in Betracht. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen der Strafkammer kann der Senat nicht ausschließen, dass es sich so verhält.

Die Strafkammer hält insoweit die Einlassung der Angeklagten für widerlegt, sie hätten nicht gewusst, dass sie bei Alkoholkonsum innerhalb der Räume der Polizeiinspektion nicht die tatsächliche Gewalt über ihre Dienstwaffen ausüben dürfen. Sie verneint das Vorliegen eines von den Angeklagten in Anspruch genommenen Tatbestandsirrtums mit der Begründung, den Angeklagten seien sämtliche die Strafbarkeit begründenden Umstände bekannt gewesen, nämlich die Dienstvorschrift und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Dienstwaffe außerhalb des Dienstes während des Konsums von Alkohol in größeren Mengen. Aus der Überlegung, dass die Angeklagten möglicherweise während des Alkoholkonsums nicht an die Dienstvorschrift gedacht haben, ließe sich allenfalls ein - allerdings leicht vermeidbarer - Verbotsirrtum entwickeln.

Diese Ausführungen sind fehlerhaft. Soweit die Strafkammer feststellt, den Angeklagten sei die Dienstvorschrift bekannt gewesen, stellt sie möglicherweise darauf ab, die Angeklagten hätten deshalb gewusst, dass die Gewaltausübung über ihre Dienstwaffen und deren Führen durch die Dienstvorschrift nicht mehr gedeckt gewesen sei und dass sie deshalb eine Waffenbesitzkarte bzw. einen Waffenschein benötigten. Es mag dahinstehen, ob eine solche Schlussfolgerung zu Lasten der Angeklagten möglich ist, zumal die Frage, zu welchen strafrechtlichen Konsequenzen ein Verstoß gegen das strikte Alkoholverbot beim Waffentragen außer Dienst führt, in diesem Fall von den bislang damit befassten Gerichten unterschiedlich beantwortet wurde. Andererseits führt die Strafkammer aber aus, die Angeklagten hätten möglicherweise nicht an diese Dienstvorschrift gedacht. War das der Fall, so kann dies den Schluss zulassen, dass sie dann nicht vorsätzlich bezüglich der fehlenden waffenrechtlichen Erlaubnis gehandelt haben. Die Urteilsgründe lassen deshalb nicht erkennen, ob die Strafkammer zu Recht von einem vorsätzlichen Handeln hinsichtlich der fehlenden waffenrechtlichen Erlaubnis ausgegangen ist. Überdies lässt die nachfolgende Überlegung der Strafkammer, wonach sich die Angeklagten möglicherweise in einem Verbotsirrtum befunden hätten, befürchten, der Strafkammer sei nicht bewusst gewesen, dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf das Tatbestandsmerkmal "ohne die erforderliche Erlaubnis", d. h. auf die Notwendigkeit des Besitzes einer waffenrechtlichen Erlaubnis, erstrecken musste und dass ein Irrtum hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens einer solchen Erlaubnis zu einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum führt. Worauf sich ein Verbotsirrtum der Angeklagten bezogen haben soll, ist anhand der Urteilegründe nämlich nicht nachvollziehbar.

Damit ist ein vorsätzlicher Verstoß der Angeklagten gegen das Waffengesetz nicht festgestellt. Das hat wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit dem Vergehen der Sachbeschädigung zur Folge, dass der Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben kann.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

1. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nicht auszuschließen ist. Die Anwendung des § 21 StGB kann aber nicht auf beide Alternativen dieser Bestimmung erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zugleich gestützt werden. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld der Angeklagten nicht gemindert wird, wenn sie ungeachtet einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht ihres Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen haben. Im Gegensatz dazu führt eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat sich der Tatrichter deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (ständige Rechsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1995, 1229; Tröndle/Fischer § 21 Rn. 3).

2. Unerlaubter Waffenbesitz und unerlaubtes Waffenführen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG ist jeweils ein Dauerdelikt. Mit dem Besitz der Waffe steht das Führen regelmäßig in Tateinheit (Steindorf § 53 Rn. 34 ff. m.w.N.). Bei einem Dauerdelikt ist zur Konkretisierung des Schuldumfangs vom Tatrichter der Beginn und das Ende der Straftat festzustellen. Zwar ist den bisherigen Feststellungen zu entnehmen, dass die Angeklagten alsbald nach Dienstende aufgrund des einsetzenden Alkoholkonsums zu einem sicheren Umgang mit der Waffe nicht mehr in der Lage waren. Aus den Urteilsgründen ergibt sich bislang aber nicht, wie lange die Angeklagten nach der Schussabgabe noch im Besitz der Waffen waren, ohne dass der sichere Umgang mit diesen gewährleistet war.

Soweit die Strafkammer bislang bei der Frage, ob die Angeklagten alkoholbedingt im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Schussabgaben abgestellt hat, ist das unbeschadet des Dauercharakters der Straftat nach dem Waffengesetz aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Unrechtsgehalt der Straftat nach § 53 WaffG wird nämlich entscheidend durch den Schusswaffengebrauch geprägt.

3. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung setzt tatsächliche Feststellungen voraus, die den Schluss auf einen gemeinsamen Tatwillen zulassen. Mittäterschaftliches Handeln gehört allerdings nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (BGHSt 27, 287, 289). Das gleiche gilt für eine Bezeichnung der Tat als minder schwerer Fall.

Ende der Entscheidung

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