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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 4 St RR 42/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei widersprüchlichem Aussageverhalten von Zeugen.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und setzte daneben eine isolierte Fahrerlaubnissperre von drei Jahren fest. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern in 20 rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt wurde.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügte die Verletzung des materiellen Rechts.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und mit der Sachrüge begründet. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer mietete der Angeklagte am 28.10.2001 gegen 17.00 Uhr bei der Autovermietung B in C einen weißen Kastenwagen Marke Ford Transit und unterzeichnete die Mietvertragsurkunde. Als zweiter Mieter/Fahrer wurde in dieser Vertragsurkunde der frühere Mitangeklagte M aufgeführt. Dieser hatte, um die Anmietung zu ermöglichen, seinen Führerschein vorgelegt, weil der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hatte. Das Fahrzeug übergab der Angeklagte noch am gleichen Tag dem früheren Mitangeklagten und nunmehrigen Zeugen D mit dem Auftrag, in Mailand Ausländer kurdischer Volkszugehörigkeit abzuholen und nach Deutschland zu bringen, wobei er ihm die nötigen Einzelheiten zur Kontaktaufnahme mit den Schleusern in Mailand mitteilte. D nahm diesen Auftrag an und fuhr mit dem Fahrzeug am 28./29.10.2001 nach Mailand, wo er 20 Erwachsene und 15 Kinder türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit in das Fahrzeug aufnahm. Der Angeklagte hatte hierbei von Anfang an eine so große Zahl von nach Deutschland zu transportierenden Personen billigend in Kauf genommen. Sodann fuhr D am 29.10.2001 von Mailand über den Brenner nach Deutschland zurück und überquerte hierbei am 30.10.2001 gegen 8.50 Uhr die österreichisch/deutsche Grenze bei Kiefersfelden. Gegen 9.00 Uhr wurde das Fahrzeug auf der Inntal-Autobahn angehalten und kontrolliert. Sowohl der Zeuge D als auch der Angeklagte wussten, dass die Kurden keine Pässe und keine Aufenthaltsgenehmigungen für die Bundesrepublik Deutschland hatten (BU S. 4/5).

1.1 Demgegenüber hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, D habe ihn am 28.10.2001 aufgesucht und ihn gefragt, ob er für ihn auf seinen Namen ein Auto für einen Tag für einen Umzug anmieten könne. Hierbei habe er ihm erzählt, dass er wegen seines ausländischen Passes kein Mietauto bekommen habe. Weil er ebenso wie D Kurde und Yezide sei, habe er sich bereit erklärt, dieser Bitte zu entsprechen, obwohl er ihm eröffnet habe, dass er keinen Führerschein besitze. Daraufhin habe ihm D ein Papier des Landratsamtes betreffend Verlust des Führerscheines gegeben. Noch am gleichen Tag habe ihn sodann sein Bekannter M zur Autovermietung B nach C gefahren. Dort habe er gesagt, dass er für den Umzug eines Freundes ein geeignetes Fahrzeug für einen Tag mieten wolle und habe dann dem Vermieter das ihm von D gegebene Papier des Landratsamtes vorgelegt. Auf den Einwand des Vermieters, er benötige einen Führerschein, habe er dann den im Auto wartenden M geholt und ihn gebeten, sich mit seinem Führerschein zur Verfügung zu stellen. Sie hätten dann den Lkw erhalten, die 300 DM für die Anzahlung habe er zuvor von D bekommen. M habe den Lkw nach Vechta gefahren und dort habe D gegen 22.30 Uhr bei ihm die Fahrzeugschlüssel abgeholt.

Tags darauf habe dann der Autovermieter angerufen und gesagt, der Wagen sei nicht zurückgebracht worden und er müsse 300 DM mehr bezahlen. D habe er telefonisch nicht erreicht. Am Dienstag sei er dann zur Polizei gefahren, habe dort die Geschichte erzählt und sich Rat holen wollen (BU S. 6/7).

1.2 Der frühere Mitangeklagte D , der am 14.5.2002 durch das Amtsgericht - Schöffengericht - wegen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, sagte hingegen als Zeuge aus, er habe beim Angeklagten Schulden von ca. 10.000 DM gehabt, wobei er 6.000 DM im Spielcasino Bad Zwischenahn verspielt habe. Dort habe er auch zufällig den Angeklagten getroffen. Als im August oder September 2001 der Angeklagte das Geld zurückverlangt habe, sei er dazu nicht in der Lage gewesen und habe erwidert, dass er höchstens in Raten zahlen könne. Den Vorschlag des Angeklagten, er solle Verwandte von ihm mit einem Auto nach Deutschland holen, dann würde er ihm die Schulden ein Jahr lang stunden und er könne sie sodann in Raten zurückzahlen, habe er angenommen. Da habe ihm dabei gesagt, dass er einen Transporter besorgen solle. Es seien 10 Leute aus Mailand abzuholen, diese solle er hierher bringen. Ein oder zwei Tage vor der Fahrt nach Mailand habe er selbst versucht, einen Lkw anzumieten. Der Autovermieter habe jedoch auf seine Mitteilung, dass er seinen Führerschein verloren habe, gefragt, ob er darüber ein Papier habe und so habe er das Formular über den Verlust des Führerscheins dem Vermieter zum Kopieren vorgelegt. Er habe aber dennoch keinen Lkw erhalten. Dies habe er dem Angeklagten auch gesagt. Am Tag der Abreise sei er schließlich vom Angeklagten angerufen worden, dass jetzt ein Auto da sei und er habe dann in der Nähe der Wohnung des Angeklagten einen Lkw und 900 DM für die Fahrt übergeben erhalten. Noch am selben Tag sei er losgefahren (BU S. 7/8).

Hinsichtlich des Mitangeklagten M hat der Zeuge D in der Berufungshauptverhandlung angegeben, diesen kenne er nicht. Dieser sei unschuldig. Er habe ihn zum ersten Mal in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gesehen. Bei der polizeilichen Vernehmung sei ihm dessen Name genannt und gesagt worden, je mehr Hintermänner er nenne, desto besser sei es, weshalb er auch zunächst M belastet habe. Nach der Beratung mit seinem neuen Verteidiger vor der Hauptverhandlung beim Amtsgericht habe er jedoch ab dieser Hauptverhandlung nur noch die Wahrheit gesagt. Allein der Angeklagte Da habe ihm den Auftrag gegeben, die Kurden aus Mailand zu holen (BU S. 7).

2. Unbeschadet einer Reihe von Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Zeugen D (vgl. BU S. 9/11) hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass dessen Aussage, wonach ihn der Angeklagte zur Durchführung der Schleusungsfahrt bestimmt habe, der Vorzug gegenüber der Version des Angeklagten zu geben sei, er habe gutgläubig auf Bitten des D diesem für einen Umzug einen Transporter zur Verfügung gestellt. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es in Fällen, in denen im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht, einer lückenlosen Würdigung aller Indizien. Die Urteilsgründe müssen insoweit erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge seine Vorwürfe teilweise nicht mehr aufrecht erhält oder sich sogar die Unwahrheit eines Teiles seiner Aussage herausstellt (vgl. BGHSt 44, 153, 158/159 und 256/257 m.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer verstoßen.

2.1 Nach ihren Feststellungen hat der Zeuge D den ursprünglichen Mitangeklagten M zunächst zu Unrecht der Beteiligung an der Schleusung bezichtigt. Erst in der Hauptverhandlung 1. Instanz hat er eingeräumt, dass ihm alleine der Angeklagte Da den Auftrag zur Schleusungsfahrt gegeben habe. Die von ihm für die Falschbelastung abgegebene Erklärung, bei der polizeilichen Vernehmung sei ihm dessen Name genannt und ihm zu verstehen gegeben worden, je mehr Hintermänner er benenne, desto besser sei es, hätte die Strafkammer nicht ohne nähere Bewertung hinnehmen dürfen, sondern in eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Umstände einbeziehen müssen. Hat etwa in einem Fall von Aussage gegen Aussage ein Zeuge einen Angeklagten auch noch in einem anderen Zusammenhang belastet und bestätigt sich eine solche Anschuldigung nicht, so gibt dies Anlass, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls aus welchen Motiven der Zeuge den Angeklagten falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für das angezeigte Ereignis in Betracht kommt (BGH StV 1995, 6/7). In der Nichterörterung einer solchen Frage liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 8), weil eine erschöpfende Beweiswürdigung und damit eine rechtsfehlerfreie Grundlage für eine Verurteilung dann nicht gegeben ist, wenn sich der Tatrichter nicht mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Gleiches gilt aber auch, wenn - wie hier - der einzige Belastungszeuge einen der Mitangeklagten fälschlich der Beteiligung an der Tat beschuldigt hat. Auch in einem solchen Fall ist der Tatrichter zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob das Motiv für die Falschbeschuldigung des Mitangeklagten auch bei der Belastung des Angeklagten eine Rolle gespielt haben kann. Dieser Frage durfte sich die Strafkammer nicht entziehen. Aus der vom Zeugen D abgegebenen Erklärung für seine Falschbelastung, ihm sei bei der polizeilichen Vernehmung der Name M genannt und gesagt worden, je mehr Hintermänner er benenne, desto besser sei es (vgl. BU S. 7), erschließt sich nämlich ohne weiteres, dass dieses Motiv sowohl für die Belastung des M wie auch für die Beschuldigung des Angeklagten in Betracht kam. Der Mietvertrag für das Transportfahrzeug war ja sowohl auf den Angeklagten als auch auf M ausgestellt worden. Insoweit handelt es sich um die einzigen objektiven Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des Angeklagten und des M . Überdies bot die Benennung weiterer Mittäter als Auftraggeber auch eine Gelegenheit für D , den eigenen Tatbeitrag als bloß ausführendes Organ in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

2.2 Darüber hinaus hat der Zeuge D nach den Feststellungen der Strafkammer bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung auch ausgesagt, der Angeklagte habe mit der Sache nichts zu tun (BU S. 10). Insoweit lassen die Feststellungen bereits nicht erkennen, in welchem Kontext diese den Angeklagten entlastende Aussage gestanden hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Zeuge das spätere Abrücken von dieser belastenden Aussage gegenüber den Vernehmungsbeamten erklärt hat. Die Strafkammer teilt insoweit nur mit, der Zeuge habe "kurzzeitig vorübergehend gemeint, der Angeklagte habe mit der Sache nichts zu tun". Insofern sind die Darlegungen der Strafkammer lückenhaft und unzureichend.

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, kommt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen regelmäßig nicht nur der Entwicklungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1995, 6/7). Der Tatrichter ist vielmehr angesichts der eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in einem solchen Fall auch gehalten, sämtliche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Betracht kommenden Indizien, die die Entscheidung beeinflussen können, zu bewerten (vgl. BGH StV 1996, 582 und 2002, 470; BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7). Das gilt gerade hier, weil der Belastungszeuge in einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung von der Bezichtigung des Angeklagten als Auftraggeber der Tat zunächst abgerückt ist und den gleichen Vorwurf später wieder erhoben hat. In diesem Fall hätte die Strafkammer bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage somit auch näher begründen müssen, warum sie trotz des widersprüchlichen Aussageverhaltens des damaligen Beschuldigten D im Ermittlungsverfahren dessen Glaubwürdigkeit als Zeuge nicht als beeinträchtigt ansah (vgl. BGH StV 2002, 470; BayObLG v.30.12.1999 - 5St RR 253/99).

2.3 Auf den unter II. 2.1 und 2.2 genannten Rechtsfehlern kann die Bewertung der Strafkammer beruhen, die Angaben des Zeugen D zur Tatbeteiligung des Angeklagten seien glaubhaft. Das ist nicht zweifelhaft, weil die Strafkammer selbst davon ausgeht, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen durch dessen in der Beweisaufnahme nicht bestätigten Aussagen zum Motiv der Tat und zu den Modalitäten einer weiteren Fahrzeuganmietung (BU S. 9/10 oben) unbeschadet der von ihr auf bloße Vermutungen ohne konkreten tatsächlichen Hintergrund unternommenen Deutungsversuche (vgl. hierzu BGH StV 2002, 468) bereits erheblich in Frage gestellt wurde.

III.

Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil daher auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

IV.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

1. Prüfungsgegenstand des Revisionsgerichts im Rahmen der Sachrüge sind lediglich die Urteilsurkunde und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde. Alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht verschlossen (vgl. Meyer-Goßner § 337 Rn. 22). Bezugnahmen und Verweisungen wie im Berufungsurteil auf Blatt 9, 10, 12, 13, 14 und 16 sind deshalb für das Revisionsgericht irrelevant.

2. Die neu entscheidende Strafkammer wird sich festzulegen haben, ob der Zeuge D im Hinblick darauf, dass er von früheren Angaben bezüglich des Mitangeklagten M und des Angeklagten abgewichen ist, bewusst falsche Angaben gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 256/257). Gründe von Gewicht im Sinne der Entscheidung BGHSt 44, 153 können unter Umständen dann vorliegen, wenn dem Angeklagten nachgewiesen werden kann, dass er im engeren Zusammenhang mit der Tat Telefonkontakte zu Personen gehabt hat, die der Beteiligung an Einschleusungen verdächtig sind (vgl. Ersturteil S. 8).

3. Soweit in einem Fall von Aussage gegen Aussage die Dokumentation des Aussageverhaltens geboten ist, ist es keinesfalls notwendig, Aussagen jeweils in ihrer Gesamtheit darzulegen. Das Aussageverhalten muss insoweit lediglich für das Revisionsgericht nachvollziehbar im Urteil aufgezeigt werden.

4. Wird entsprechend den Ausführungen im Berufungsurteil Seite 16 Mitte ff. auf Auffälligkeiten im Nachtatverhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei verwiesen, so wird hierbei auch zu berücksichtigen sein, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der Zeuge D mit dem vom Angeklagten gemieteten Fahrzeug ohne Führerschein unterwegs und nicht als Fahrer im Mietvertrag eingetragen war.

5. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen D bestehen, der Angeklagte habe ihm im Jahre 2000 einen Betrag von 3.000 oder 4.000 DM für die Anschaffung eines Autos geliehen.

6. Sprechen mehrere Umstände gegen die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage, so sind diese nicht nur einzeln zu erörtern, vielmehr ist dann auch eine zusammenfassende Würdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen sprechen können, erforderlich (vgl. BGH StV 1995, 5; Meyer-Goßner § 261 Rn. 11). Das gilt etwa für die Umstände, die die Strafkammer auf den Seiten 9 und 15 getrennt abgehandelt hat.

7. Der Umstand, dass der Zeuge D im Zeitpunkt seiner Aussage vor der Strafkammer bereits rechtskräftig verurteilt war, räumt die Gefahr, dass sein Aussageverhalten möglicherweise weiterhin von der ihm in der polizeilichen Vernehmung vermittelten Motivation "je mehr Namen, desto besser" noch beeinflusst war, nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH StV 1992, 555 und StV 2002, 470/471). Hierbei würde auch zu berücksichtigen sein, dass D in 1. Instanz anwaltschaftlich vertreten und somit nicht auf sich alleine gestellt war, soweit es die Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen seines Aussageverhaltens betraf (Revisionsbegründung v. 15.4.2003 S. 4).

8. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung BU S. 9 unten weist der Senat darauf hin, dass eine auf Vermutungen gestützte Bewertung, die keine tatsächliche Grundlage hat, fehlerhaft ist (vgl. BGHSt StV 2002, 468).

Ende der Entscheidung

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