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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 4 St RR 66/04
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 1 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Insoweit deckt die Überprüfung des angegriffenen Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegen der Bewertung des Tatrichters, der Angeklagte habe Betäubungsmittel abgegeben, tragfähige Feststellungen zugrunde. Der Tatrichter hat sich hierbei ersichtlich auf die Aussage des Polizeibeamten B. gestützt, der die Aussage der Zeugin L. vor der Polizei, sie habe das Tütchen mit einer Marihuanadolde von ihrem Bruder bekommen, dem Gericht vermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin L. in diesem Punkt falsche Angaben gemacht hätte, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner sachverständigen Überprüfung des sichergestellten Gegenstands. Eine solche war auch zur Bemessung des Rechtsfolgenausspruchs angesichts der festgestellten geringen Menge nicht geboten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. den Nachweis bei Kotz/Rahlf NStZ-RR 2004, 193, 195).
Die Revision wird daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch einstimmig gefassten Beschluss verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Möglichkeit, gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten abzusehen, hat der Senat im Hinblick auf die Feststellung des Jugendgerichts, wonach der Angeklagte über ausreichendes Einkommen verfügt, keinen Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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