Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.08.1995
Aktenzeichen: 4 St RR 89/93
Rechtsgebiete: AO, StGB


Vorschriften:

AO § 378 Abs. 2
StGB § 46
Die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung kann nach § 378 Abs. 2 AO kann nur mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM verfolgt werden.
BayObLG Beschluß

LG Augsburg

4 St RR 89/93

24.08.93

Gründe:

I.

Die Revision, welche sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung eines Bußgeldrahmens bis zu 500.000 DM zu einer Geldbuße von 20.000 DM verurteilt (S. 8 der Urteilsgründe). Damit ist die Strafkammer von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen. Nach § 378 Abs. 2 AO wird die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nur mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet.

Auf dem bezeichneten Fehler beruht das Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des richtigen Bußgeldrahmens gegen den Angeklagten eine geringere Geldbuße verhängt hätte.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann bereits aus den oben dargelegten Erwägungen keinen Bestand haben. Auf die übrigen Beanstandungen des Revisionsführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Da mit der erfolgreichen Revision auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben ist, wird die gegen diese gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos.

II.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen wird das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen und der Kostenentscheidung aufgehoben (§ 353 StPO); doppelt-relevante Tatsachen sind von der Aufhebung der Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht betroffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch einstimmig gefassten Beschluss.

Ende der Entscheidung

Zurück