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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 4 St RR 9/01
Rechtsgebiete: AWG, VO (EG), Vertrag zwischen d. Bundesrepublik Deutschland u. d. Tschechischen Republik


Vorschriften:

AWG § 34 Abs. 4 Satz 1
VO (EG) Nr. 2465/96 Art. 1 Nr. 1
VO (EG) Nr. 2465/96 Art. 1 Nr. 5
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 19.5.1995 (BGBl 11 1996, 19) Art. 2 Buchstabe a), Art. 3 Abs. 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 19.5.1995 (BGBl 11 1996, 19) Art. 2 Buchstabe a), Art. 3 Abs. 3
Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die auf vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen in Tschechien begangen werden, sind nach dem deutschen Strafrecht zu beurteilen.
BayObLG Beschluss

4 St RR 9/01

08.02.01

Tatbestand

Der Angeklagte, ein tschechischer Staatsangehöriger, hatte am 6.6.1999 21.002 irakische 250-Dinar-Geldscheine von Frankfurt nach Prag gebracht. Bei diesen als "Embargo-Noten" bezeichneten Scheinen handelt es sich um solche der irakischen Notenbank, die 1995 im Irak hergestellt worden waren. Er erfuhr in Prag, dass diese Geldscheine infolge des von den Vereinten Nationen gegen den Irak verhängten und ihm bekannten Embargos vom Devisenhandel und seriösen Geschäftsbanken nicht angenommen werden. Er wußte auch, dass diese Geldscheine vielmehr aus Spekulationsgründen, zum Teil nach Gewicht, zu frei vereinbarten Schleuderpreisen gehandelt werden.

Am 16.6.1999 wollte der Angeklagte mit diesen Geldscheinen in einem tschechischen Linienbus von Prag nach Nürnberg fahren. Dabei rechnete er zumindest damit, dass wegen des genannten Embargos diese Dinar-Scheine nicht in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gebracht werden durften, nahm dies aber billigend in Kauf. Nachdem er den auf tschechischem Hoheitsgebiet liegenden Grenzübergang Waidhaus/Autobahn erreicht und die tschechischen Grenzkontrollen passiert hatte, kontrollierte im Bereich der dort befindlichen vorgeschobenen deutschen Grenzdienststelle die deutsche Grenzpolizei den vom Angeklagten benutzten Bus. Als in diesem Zusammenhang ein deutscher Zollbeamter die Businsassen nach mitgebrachten Waren fragte, verschwieg der Angeklagte die von ihm mitgeführten irakischen Geldscheine. Sie wurden vom deutschen Zoll gleichwohl entdeckt und sichergestellt.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten am 4.5.2000 wegen versuchten vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner zog es 21002 irakische 250-Dinar-Geldscheine ein.

Die hiergegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen, letztere auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, verwarf das Landgericht am 4.10.2000 als unbegründet.

Die auf die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die zulässige (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.

Soweit die Revision die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zum Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Dinar-Scheine als Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung beanstandet, die von der Strafkammer verlesene Auskunft der Deutschen Bundesbank sei kein Gutachten im Sinne des § 244 StPO, scheitert diese Rüge schon daran, dass der Inhalt dieser Auskunft nicht form- und fristgerecht in die Revisionsbegründung aufgenommen wurde. Sie wurde erst als Anlage zum Schriftsatz vom 22.1.2001 - die Revisionsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 4.12.2000 - also verspätet und auch dann nur in einer Form mitgeteilt, die den gesetzlichen Ansprüchen an eine Verfahrensrüge nicht genügt. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe die Ablehnung nicht auf den bereits erfolgten Beweis des Gegenteils stützen dürfen, verkennt sie, dass die Ablehnung ihre Begründung nicht in § 244 Abs. 3 StPO, sondern in § 244 Abs. 4 StPO findet.

Soweit mit dieser Rüge dagegen beanstandet wird, dass der beantragte Sachverständige von der Strafkammer als weiterer Sachverständiger gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hätte gehört werden müssen, so ist diese Rüge unzulässig, weil der Revisionsführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung seiner Rüge nicht deutlich gemacht und nicht dargetan hat, welcher der mehreren hier in Betracht kommenden Verfahrensmängel geltend gemacht wird (vgl. dazu z.B. BGH NStZ 1999, 94, 1998,' 636). Die Strafkammer hätte den Beweisantrag nicht unter Hinweis auf das bewiesene Gegenteil ablehnen dürfen, wenn entweder die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, oder, wenn das bereits erholte Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder aber, wenn es Widersprüche enthält, und schließlich auch dann nicht, wenn dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen. Erst die Angabe, welche der hier möglichen vier unterschiedlichen Verfahrensfehler geltend gemacht werden, ermöglicht dem Senat die Prüfung, ob der behauptete Verfahrensverstoß gegeben ist. Hierzu hat die Revision innerhalb der Begründungsfrist nicht das Erforderliche vorgetragen.

Unzulässig ist auch die Rüge, mit der beanstandet wird, dass die Strafkammer die Erholung eines Sachverständigengutachtens "über den sachgerechten Marktwert" der Dinar-Scheine abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hier nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Denn er enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise - sein Inhalt wird in der Revisionsbegründung nicht wiedergegeben - auf ein Schreiben verweist, wonach der Wechselkurs irakischer Dinar in Dollar 1200: 1 betragen haben soll, ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "soll", dass ein solcher Wechselkurs durch den in Rede stehenden Antrag weder behauptet wurde noch bewiesen werden sollte. Der Revisionsführer hätte mit der Aufklärungsrüge beanstanden müssen, dass die Strafkammer seinem Beweisermittlungsantrag nicht gefolgt ist. Deren Anforderungen genügt jedoch die erhobene Verfahrensrüge ebenfalls nicht. Dazu hätte er nämlich u.a. ausführen müssen, welche konkreten Umstände die Strafkammer dazu gedrängt haben, diesem Antrag nachzukommen. Dies aber ist nicht geschehen. Im übrigen würde die angegriffene Entscheidung, wenn die Strafkammer insoweit gegen § 244 StPO verstoßen hätte, hierauf nicht beruhen. Die Revision weist zwar darauf hin, dass im amtsgerichtlichen Urteil der Wert der Dinar-Scheine strafschärfend berücksichtigt wurde. Dabei übersieht sie aber, dass das Revisionsgericht nicht die amtsgerichtliche, sondern nur die landgerichtliche Strafzumessung zu prüfen hat. Dort aber spielt der wert der Dinar-Scheine keine Rolle, sondern nur deren große Zahl.

2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

a) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die auf vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen in Tschechien begangen werden. Dies ergibt sich aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 19.5.1995 (BGBl 11 1996, 19), in Kraft getreten am 1.6.1996 (BGBl II 1997, 727) in Verbindung mit dem Gesetz zu diesem Vertrag vom 10.1.1996 (BGBl II S. 18), durch das die Bestimmungen dieses Vertrages innerdeutsches Recht geworden sind. Gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 2 Buchstabe a) dieses Vertrages gelten Verstöße gegen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, einschließlich der Transportmittel, oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, welche von Personen aus Anlass des Grenzübertritts auf dem Gebiet der vorgeschobenen Grenzdienstetelle der Bundesrepublik Deutschland in Tschechien begangen werden, als in der Gemeinde Waidhaus begangen (vgl. zum Ganzen schon RGSt 66, 194 und z. B. BayObLGSt 1981, 72 jeweils m.w.N.). Zu diesen Verstößen zählt auch die Nichtbeachtung von Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes. Geahndet werden können danach auch entsprechende Gesetzesverletzungen, die von tschechischen Staatsangehörigen begangen werden. Denn Art. 7 dieses Vertrages nimmt von der in Art. 3 Abs. 3 normierten Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, solche Verstöße nach deutschem Recht zu ahnden, die Taten tschechischer Staatsangehöriger nicht aus. Sein Abs. 1 Satz 2 legt lediglich fest, dass die Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland nicht befugt sind, tschechische Staatsangehörige auf dem Hoheitsgebiet Tschechiens - dazu gehören auch die vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen - in Gewahrsam zu nehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Diese Bestimmung läßt also Art. 3 Abs. 3 des genannten Vertrages unberührt. Sie schränkt vielmehr, soweit Angehörige Tschechiens betroffen sind, nur die in Art. 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 den Bediensteten des Nachbarstaates (hier also der Bundesrepublik Deutschland, vgl. Art. 2 Buchstabe c».eingeräumten Rechte ein. Danach dürfen nämlich diese Bediensteten, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung, einschließlich der Regelungen über entsprechende Befugnisse, im Gebietsstaat in gleicher weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat anwenden. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 stellt hierzu ausdrücklich klar, dass zu den in Art. 6 erwähnten Befugnissen auch das Recht der Festnahme, Ingewahrsamnahme, Zurückweisung und das Recht zur Verbringung in den Nachbarstaat gehören.

b) Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten auch zutreffend als einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG eingeordnet. Die am 9.1.1997 bekannt gemachte (BAnz 1997 Nr. 18 S. 747) Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom 17.12.1996 verbietet in Art. 1 Nr. 1 u. a. die Verbringung aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und in Nr. 5 alle Tätigkeiten, die die Förderung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bezwecken oder bewirken. Verboten sind danach, wie Art. 2 Nrn. 2 und 4 deutlich machen, auch alle finanziellen Transaktionen, soweit sie nicht unter die genannten Ausnahmevorschriften des Art. 2 fallen. Im vorliegenden Fall braucht nicht erörtert zu werden, ob die in Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 verwandten Ausdrücke "Rohstoffe" und "Erzeugnisse", die dort weder definiert noch in irgendeine Richtung inhaltlich begrenzt werden, mehr umfassen als der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG gebrauchte Begriff der Ware. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer werden derartige Dinar-Scheine in Europa als Ware, nämlich als Objekt spekulativer Handelsgeschäfte eingesetzt. Auch im vorliegenden Fall ordnete sie die Tätigkeit des Angeklagten als Teil eines solchen Geschäfts ein. Ebenso wenig ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, inwieweit nicht im Irak erzeugte Waren unter das Einfuhrverbot des Art. 1 Nr. 1 VO (EG> Nr. 2465/96 fallen (vgl. dazu etwa BGH NStZ 1996, 90). Die hier interessierenden Dinar-Scheine unterliegen jedenfalls diesem Einfuhrverbot, weil sie nach den Feststellungen der Strafkammer im Jahr 1995 im Irak hergestellt worden sind. Von der genannten Bestimmung werden nämlich auf alle Fälle die im Irak hergestellten Erzeugnisse umfasst. Denn dann haben sie dort ihren Ursprung (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 90 und auch OLG Thüringen ZfZ 1999, 134). Ihre am 16.6.1999 nach Deutschland erfolgte Einfuhr war auch nicht deshalb erlaubt, weil sie bereits einmal in die EG verbracht und am 6.6.1999 wieder von Frankfurt nach Prag transportiert worden waren. Das in Art. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 normierte Einfuhrverbot gilt nämlich gemäß Art. 2 Nr. 1'Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 2465/96 nur für solche im Irak gedruckte Geldscheine nicht, die vor dem 7.8.1990 ausgeführt wurden. Bei später hergestellten ändert der Umstand, dass sie bereits einmal - illegal - in die EG verbracht worden waren, an dem Fortbestand des Einfuhrverbotes nichts. Denn weder der Zielrichtung dieser Verordnung noch dem Sinnzusammenhang ihrer Bestimmungen läßt sich entnehmen, dass nur die erstmalige Einfuhr derartiger Erzeugnisse in die EG verboten sein soll.

c) Die Feststellungen der Strafkammer tragen auch ihre Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.

d) Zu Unrecht meint allerdings die Strafkammer, dass sie infolge der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch nicht zu untersuchen habe, ob die Auffassung des Schöffengerichte zutrifft, dass die abzuurteilende Tat nur versucht worden sei. Von dieser Prüfungspflicht war sie nicht durch das Verbot der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO) entbunden. Denn das Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten nur davor, dass durch das Berufungsurteil Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert werden, eine Verschärfung des Schuldspruchs ist dagegen zulässig (st. Rspr., vgl. schon RGSt 9, 324/329 f.; vgl. z.B. BGHSt 21, 256/259 f.; BayObLGSt 1955, 160/165). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer eine vollendete Tat begangen. Vollendet ist die in § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG normierte verfahrensgegenständliche Straftat nach dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96, sobald die Dinar-Scheine in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Dies ist im Regelfall geschehen, wenn der Täter aus einem Nicht-EG-Land kommend die Außen grenze der Gemeinschaft überschritten hat. Denn der Begriff der Verbringung in Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 umschreibt wie etwa auch der des Verbringens in § 2 Abs. 2 BtMG einen tatsächlichen, aber von einem Menschen gesteuerten Vorgang. Dieses Tatbestandsmerkmal ist deshalb regelmäßig in dem Augenblick erfüllt, in welchem der Täter die EG-Außengrenze in Richtung auf das Gebiet der Gemeinschaft überschreitet. Der Umstand, dass die Sachen dann im Rahmen der Grenzkontrolle entdeckt werden, ändert nichts an der Vollendung der Tat (vgl. z.B. BGHSt 38, 315; 34, 180; 31, 252; BGH NStZ 1986, 274 zur Einfuhr von Betäubungsmitteln). Auch wenn die Dinar-Scheine im vorliegenden Fall von den deutschen Grenzbeamten schon im Rahmen der ihrer Grenzkontrolle auf der vorgeschobenen Grenzdienststelle in Tschechien entdeckt und sichergestellt wurden, handelt es sich um eine vollendete Tat. Denn als der Angeklagte mit den Dinar-Scheinen in den Bereich dieser Dienststelle gelangt war, hatte er sie im Sinne des Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbracht. Allerdings findet sich anders als etwa in Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze vom 30.5.1958 (BGBl II 1960, 2181) in dem genannten deutschtschechischen Abkommen keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates innerhalb der Zone der Übertritt über die Grenze im Sinne der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates stattfindet, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen. Nach dem Sinn und Zweck des deutsch-tschechischen Abkommens gilt dies aber, wie insbesondere seine Artikel 2, 3, 4 und 6 deutlich machen, auch für die Einfuhr über die tschechisch-deutsche Grenze (vgl. hierzu auch BGHSt 31, 215 [deutsch-belgisches Abkommen], BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30 [deutsch-niederländisches Abkommen], 38 [deutsch-polnisches Abkommen]; Weber BtMG § 2 Rn. 39 ff.).

Diese den Einfuhrbegriff deutscher Gesetze ergänzende Sonderregelung wirkt sich gleichermaßen auch auf die Bestimmung des Zeitpunkts aus, in welchem ein Erzeugnis im Sinne des Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbracht ist. Die Außengrenzen des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft sind identisch mit denen der Mitgliedsstaaten, hier also der der Bundesrepublik Deutschland. Wann diese Außengrenzen in Richtung Gemeinschaft überschritten werden, legt die genannte Verordnung nicht fest. Deshalb bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach den Normen des Mitgliedsstaats, in den das jeweilige Erzeugnis verbracht wird. Nur so ist der einzelne Mitgliedsstaat auch in der Lage, seiner Pflicht zur Durchsetzung des Wirtschaftsembargos gegen den Irak nachzukommen. Denn die Zollbehörden könnten im vorliegenden Fall ihre entsprechenden Aufgaben nur unzulänglich erfüllen, wenn es nicht verboten wäre, die in Rede stehenden Erzeugnisse in den Bereich der vorgeschobenen Grenzdienststelle zu verbringen.

Der landgerichtliche Schuldspruch war deshalb entsprechend zu ändern. Eines vorherigen Hinweises an den Angeklagten bedurfte es nicht, weil er sich auch dann nicht anders, als geschehen, hätte verteidigen können.

e) Der Rechtsfolgenausspruch weist aus revisionsgerichtlicher Sicht keinen den Angeklagten belastenden Fehler auf. Denn die Strafkammer hat alle wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Sie hat andererseits keine Strafzumessungstatsachen zu Unrecht strafschärfend gewertet.

Die Einziehung der sichergestellten Dinar-Scheine ist durch § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG gedeckt. Aus der Begründung ihrer Einziehungsentscheidung ergibt sich, dass sich die Strafkammer des ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die Einziehung bewußt war.

Klarzustellen war die Liste der angewandten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO). § 23 StGB entfällt, weil es sich um eine vollendete Tat handelt. Die übrigen abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil in dieser Entscheidung nicht genannten Bestimmungen sind entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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