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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 4St RR 54/2000
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 352 |
StPO § 352
1. Das revisionsrechtliche Freibeweisverfahren bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen findet seine Grenze nicht nur in der Bindung an vom Tatrichter festgestellte doppelrelevante Tatsachen; ihm sind vielmehr auch Zeugen entzogen, die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren vernommen worden sind, sofern die auf ihren Angaben (mit)beruhenden Feststellungen die Entscheidung in der Sache (mit)tragen.
2. Das Revisionsgericht ist auch nicht gehalten, Äußerungen vom Tatrichter nicht im Rahmen seiner Sachentscheidung gehörter Personen einzuholen, wenn damit die vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Angaben eines im Strengbeweisverfahren vernommenen Zeugen erschüttert werden sollen.
Derartige Umständen können nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer
am 28. Juni 2000
in dem Strafverfahren
wegen Steuerhinterziehung
auf Antrag der Staatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. November 1999 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten am 26.1.1999 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Steuerhinterziehungen, in Tatmehrheit mit zwei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten.
Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht München I dieses Urteil am 17.11.1999 dahin ab, daß er zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt wurde. Die von der Staatsanwaltschaft gegen das schöffengerichtliche Urteil eingelegte Berufung verwarf es als unbegründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ließ der Angeklagte in den Jahren 1987 bis 1989 den größten Teil seiner Betriebseinnahmen auf nicht in seiner Buchführung erfaßte Privatkonten überweisen. Von dort transferierte er nur einen Teil dieser Einnahmen auf betriebliche Kosten. Da er seinem Steuerberater nur die Auszüge dieser Konten vorlegte, wurden auch nur die dort eingegangenen Gelder als Betriebseinnahmen verbucht.
Ferner verschwieg der Angeklagte bei den Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Zinserträge, die nahezu ausschließlich aus der Ansammlung unversteuerter Betriebseinnahmen stammten und ihm und seiner damaligen Ehefrau bzw. mit seinem Wissen ihr allein zuflossen.
Um Steuern zu verkürzen gab er für die Jahre 1987 mit 1990 keine bzw. verspätete und unvollständige Steuererklärungen ab. Dadurch hinterzog er für die Jahre 1987 mit 1989 DM 302.542,- DM (37.200,- DM, 226,082,- DM, 39.260,- DM) an Einkommensteuern. Für das Jahr 1990 verblieb es beim Versuch, der auf eine Einkommensteuerverkürzung in Höhe von 31.984,- DM abzielte. Ferner verkürzte er in den Jahren 1987 mit 1990 die abzuführenden Umsatzsteuern um 95.124,- DM (28.182,- DM, 53.290,- DM, 6.159,- DM, 7.493,- DM). Zudem hinterzog er im Jahr 1989 31.837,- DM an Gewerbesteuern und versuchte dies im Jahre 1990 hinsichtlich eines Betrages von 20.295,- DM.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts beanstandet.
II.
Die zulässige (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision ist unbegründet.
1. Das Verfahren ist nicht wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen, weil der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 14.10.1997 den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat. Diese Entscheidung ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Strafkammer nicht als Scheinmaßnahme oder als willkürlicher und völlig überflüssiger Beschluß einzustufen, der nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften dienen sollte. Nur dann aber hätte diese Entscheidung den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen (vgl. z.B. BGHSt 9, 198/203; 11, 335/338; 12, 335/338; 37, 145/147; BayObLGSt 1976, 28/32; 1999, 128/ 129 jeweils m.w.N.). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der genannte Beschluß notwendig oder zweckmäßig war (vgl. z.B. BGH NStZ 1985, 545; BayObLGSt 1976, 28/30 f. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Durchsuchungsbeschluß lediglich zum Schein erwirkt oder erlassen wurde, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen, erfordert hier die Feststellung, aufgrund welcher Überlegungen die mit der Entscheidung befaßten Personen tätig wurden. Solche Feststellungen verlangen aber wiederum, soweit sie auf den Angaben von Zeugen beruhen, die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit. Der Senat hat im Rahmen des bei der Prüfung von Verfahrenshindernissen geltenden Freibeweisverfahrens auch die Glaubwürdigkeit erholter dienstlicher Äußerungen und Angaben von Zeugen zu prüfen (vgl. z.B. BGH NJW 1995, 1297/1299; NJW 1994, 2904/2905; BGHSt 16, 164). Das Freibeweisverfahren findet aber zum einen seine Grenze in der Bindung des Revisionsgerichts an vom Tatrichter festgestellte doppelrelevante Tatsachen (vgl. z.B. BGH StV 1991, 148; 1982, 101, OLG Karlsruhe GA 1985, 134). Dem revisionsgerichtlichen Freibeweisverfahren sind aber auch Zeugen entzogen, die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren vernommen wurden, sofern die auf ihren Angaben (mit)beruhenden Feststellungen seine Entscheidung in der Sache (mit)tragen (vgl. dazu z.B. BGHSt 22, 90/93). Denn in diesem Fall kann die Glaubwürdigkeit eines Zeugen vom Revisionsgericht nur einheitlich, also bei der Prüfung einer Verfahrensfrage nicht anders beurteilt werden als bei der formell- und materiellrechtlichen Prüfung der angefochtenen Sachentscheidung. Denn eine andere Auffassung kann zu gespaltenen Entscheidungen führen. Sie ließe es zu, daß die vom Tatrichter aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, ein Zeuge sei (un)glaubwürdig und der Angeklagte trotz/wegen dieser Aussage freizusprechen/zu verurteilen, aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren erholte Äußerungen dieses Zeugen aber abweichend von der Auffassung des Tatrichters für (un)glaubwürdig erachtet werden. Andererseits ist es dem Revisionsgericht in diesem Fall aber verwehrt, bei der Prüfung der Sachentscheidung die dort zum Ausdruck gekommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen durch den Tatrichter mit Hilfe der im Freibeweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse in Frage zu stellen (vgl. z.B. BGHSt 28, 384/387). Schließlich kann das Revisionsgericht im Falle von Unterschieden oder Widersprüchen zwischen den Angaben eines Zeugen im Freibeweisverfahren und denen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, weder im Freibeweisverfahren noch im Rahmen der Prüfung, ob diese Entscheidung auf Verfahrens- oder Sachmängeln beruht, selbst beurteilen, ob dieser Zeuge mir im Freibeweisverfahren oder vor dem Tatrichter (un)zutreffende Angaben gemacht hat. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Angaben der in Rede stehenden Art durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren kann deshalb grundsätzlich dazu führen, daß das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilt als der Tatrichter im Rahmen der Sachentscheidung, daß es dessen Entscheidung aber aus revisionsrechtlicher Sicht gleichwohl nicht beanstanden kann. Damit aber würde es gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung verstoßen. Andererseits kann die Zulässigkeit einer solchen Prüfung im Freibeweisverfahren nicht davon abhängen, daß keine Differenzen zur Wertung des Tatrichters auftreten, weil sich sonst die Zulässigkeit eines Verfahrens nach seinem Ergebnis richten würde.
Die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen kann deshalb vom Revisionsgericht nicht selbst im Freibeweisverfahren bewertet werden. Damit ist es aber auch gehindert, von solchen Zeugen über die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren erhobenen Aussagen hinaus weitere Erklärungen im Freibeweisverfahren zu erholen. Es ist vielmehr bei der Beurteilung solcher Zeugenaussagen auf die allgemeinen Regeln des Revisionsrechts beschränkt. Dementsprechend kann es die Glaubwürdigkeit der Aussagen solcher Zeugen zu Verfahrensfragen nicht isoliert, sondern nur im Rahmen der Prüfung der tatrichterlichen Sachentscheidung beurteilen. Hieran haben sich auch die Rügen des Revisionsführers auszurichten, wenn er die Richtigkeit der Angaben eines solchen Zeugen zu einer Verfahrensfrage revisionsgerichtlich überprüfen lassen will.
Der Senat ist aber auch nicht gehalten, Äußerungen vom Tatrichter nicht im Rahmen seiner Sachentscheidung gehörter Personen einzuholen, um die mit dem Durchsuchungsbeschluß vom 14.10.1997 verfolgten Ziele im Wege des Freibeweises zu klären. Denn im Wege des Freibeweises erholte Stellungnahmen Dritter sind nicht geeignet, die vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen F in Frage zu stellen. Eine zulässige auf den Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Zeugen F abzielende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat hinsichtlich ihrer Beweiswürdigung keinen den Angeklagten belastenden Fehler aufgedeckt (vgl. dazu unten 3.).
2. Mit ihrer Entscheidung über den Beweisantrag des Angeklagten ("Beweis der Tatsache, daß bereits bei der ersten Durchsuchung am 5.12.1992 sämtliche für das Steuerstrafverfahren und die für eine Bilanzerstellung und Überprüfung notwendigen Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden beschlagnahmt werden konnten") vom 17.11.1999 hat die Strafkammer nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer ihre Entscheidung zutreffend begründet hat. Denn auf einem etwaigen Mangel beruht das angegriffene Urteil nicht, weil dieser Beweisantrag unzulässig war.
Er war nicht auf die Erhebung einer Beweistatsache gerichtet. Die Entscheidung, welche Unterlagen für die Durchführung eines Steuerstrafverfahrens "notwendig" sind, ist nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich, sondern das Ergebnis ihrer Bewertung. Deswegen kann auch unerörtert bleiben, daß dieser Antrag offen läßt, wessen Sicht für diese Entscheidung maßgeblich sein soll. Zudem ist die Beantwortung der Frage, ob am 5.2.1992 alle "notwendigen" Unterlagen beschlagnahmt worden waren, wie oben dargelegt, für die Entscheidung, ob der Beschluß des Amtsgerichts München vom 14.10.1997 den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat, ohne jede Bedeutung. Denn auch die Beschlagnahme etwa von Unterlagen, die zwar zur Erhärtung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO nicht unerläßlich sind, diesen Tatverdacht aber verstärken oder zur Vereinfachung des Verfahrens beitragen können, unterbricht die Verjährung (vgl. dazu z.B. OLG Hamburg wistra 1993, 272).
3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der landgerichtliche Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Er wird von den getroffenen Feststellungen in vollem Umfang getragen. Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls keine Mängel auf. Denn sie ist widerspruchsfrei und einleuchtend begründet. Die aus den Feststellungen gezogenen Schlüsse sind nicht nur möglich, sondern naheliegend. In diesem Zusammenhang sind auch die Erwägungen der Strafkammer, aufgrund deren sie den Finanzbeamten F in vollem Umfang für glaubwürdig erachtete, aus revisionsrechtlicher Sicht fehlerfrei.
4. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt ebenfalls keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Fehler in der landgerichtlichen Strafzumessung auf. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, die Strafkammer habe die Einzelstrafen nicht dem Ausmaß der tatsächlichen Verfahrensverzögerung entsprechend reduziert, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Rügt der Beschwerdeführer wie hier, daß das angefochtene Urteil zwar pauschal vom Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgegangen ist, aber Art, Ausmaß und Umstände dieser Verzögerung nicht festgestellt hat, so hat er die diesen Verfahrensverstoß belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (BGH wistra 1999, 62 = NStZ 1999, 95 = BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7; vgl. z.B. auch BGH NStZ 1999, 313 = wistra 1999, 139 = StV 1999, 205 = BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beschleunigungsgebot 1).
Unter anderem sind Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozeßverhalten verursacht hat, in aller Regel nicht geeignet, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. z.B. EGMR NJW 1984, 2749; BVerfG NStZ 1997, 591; StV 1993, 352 = wistra 1993, 219 = NJW 1993, 3254). Deshalb hat diese Rüge jedenfalls dann, wenn die Sachrüge dem Revisionsgericht eine entsprechende Prüfung nicht ermöglicht, weil sich das angefochtene Urteil hierzu nicht äußert, auch auszuführen, ob und gegebenenfalls in welchem Verfahrensstadium und mit welchem Inhalt sich der Angeklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert hat. Denn die Verfahrensdauer wird gerade in Fällen der vorliegenden Art wesentlich davon beeinflußt, ob der Angeklagte überhaupt, bejahendenfalls bei welchem Verfahrensstand und mit welchem Inhalt, Angaben zur Sache gemacht hat. Hierzu ist dem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen. Allein diese Unterlassung hindert das Revisionsgericht schon an der Prüfung, ob eine etwa bei der Steuerverwaltung eingetretene und ihr anzulastende Verfahrensverzögerung ein solches Ausmaß erreicht haben konnte, daß die von der Strafkammer deswegen vorsorglich vorgenommene Strafermäßigung möglicherweise nicht ausreichte. Angesichts dessen braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Rüge nicht auch Art und Umfang der von der Steuerfahndung zu prüfenden Unterlagen mitteilen muß, um so dem Revisionsgericht die Prüfung der Komplexität des Falles (vgl. dazu etwa BGH wistra 1999, 62; StV 1992, 452 jeweils m.w.N.) und damit des für seine Bearbeitung zuzubilligenden Zeitaufwands zu ermöglichen. Unentschieden bleiben kann deswegen auch, ob sich der Tatsachenvortrag auch darauf zu erstrecken hat, ob eine etwaige Verzögerung nicht lediglich auf einen vorübergehenden Personalengpaß, sondern auf einen andauernden Zustand struktureller Art zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 6). Letztlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der in der Revisionsbegründung angeführte Aktenvermerk, wonach wegen "vorrangiger Ermittlungen" in Sachen "der ML" das gegenständliche Verfahren vorübergehend nicht betrieben wurde, Tatsachenvortrag dazu erforderte, daß eine solche Vorrangigkeit nicht bestand bzw. die Weiterbearbeitung des gegenständlichen Verfahrens nicht behinderte.
Im übrigen hat die Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafen wie bei der Bildung der Gesamtstrafe alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände angemessen berücksichtigt.
III.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.1999 wird daher als unbegründet verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Der Senat entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einstimmig gefaßten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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