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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 4St RR 7/2000
Rechtsgebiete: StGB, Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung, AbfG, AbfVerbrG, GG


Vorschriften:

StGB § 327 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 326 Abs. 2
StGB § 326 Abs. 1
StGB § 52
StGB § 1
StGB § 327 Abs. 2 Nr. 1
Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung § 8 Abs. 4
AbfG § 13
AbfG § 18 Abs. 1 Nr. 10
AbfVerbrG § 4
AbfVerbrG § 14 Abs. 1 Nr. 4
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4St RR 7/2000

Bayerisches Oberstes Landesgericht

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Strafverfahren

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u. a.

aufgrund der Hauptverhandlung in der öffentlichen Sitzung vom 22. Februar 2000, an der teilgenommen haben

1. als Richter der Vorsitzende Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie die Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Kaiser,

2. als Beamter der Staatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt Meier-Staude,

3. als Verteidiger Rechtsanwalt Dr. W aus S

4. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsinspektor Trindl,

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

Gründe:

Dem Angeklagten lag zur Last, eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben und durch die gleiche Handlung umweltgefährdende Abfälle entgegen einem Verbot aus dem Geltungsbereich des Strafgesetzes verbracht zu haben, strafbar als unerlaubtes Betreiben von Anlagen in Tateinheit mit umweltgefährdendem Abfallexport gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 1, § 326 Abs. 2, § 52 StGB.

Das Amtsgericht Lindau sprach den Angeklagten am 1.10.1996 schuldig, fahrlässig eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne entsprechende Genehmigung betrieben zu haben, rechtlich zusammentreffend damit fahrlässig unbefugt Abfälle ohne die erforderliche Genehmigung exportiert zu haben, und verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 DM.

Auf die Berufung des Angeklagten sprach ihn das Landgericht Kempten (Allgäu) am 7.10.1999 unter Aufhebung des Ersturteils frei und verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Das Verfahren gegen den Vater des Angeklagten wurde durch Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.11.1998 abgetrennt und wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht die Firma T B GmbH und Co. in W seit 22.11.1977. Komplementärin ist die E B GmbH in W, deren Geschäftsführer E B ist. Frau Er B ist sowohl für die Firma T B GmbH und Co. als auch für die Firma E B GmbH Einzelprokura erteilt. Die Firma B GmbH u. Co. (Fa. B) betreibt ein Tiefbau- wie Baggerunternehmen und eine Kieshandlung. Außerdem befaßt sich die Firma B seit ca. 1992 mit dem Einsammeln von Holzabfällen bzw. Abbruchholz, u. a. von Wertstoffhöfen, welche dort von den Bürgern abgegeben wurden. Die Firma B lagerte diese Hölzer auf dem Grundstück Flurnr. der Gemarkung R in L. Dort wurde das Holz geschreddert und zunächst an die Firma A in B zur Entsorgung oder Verwertung transportiert.

Am 26.1.1993 erließ das LRA L gegen die Firma B in Vollzug des AbfallG einen Bescheid, durch den untersagt wurde, unter Berücksichtigung einzelner festgelegter Bestimmungen und Fristen auf dem Gelände beim ehemaligen Lokschuppen L, auf dem Grundstück Flurnr., Gemarkung R, weiterhin ohne die hierzu erforderliche abfallrechtliche Genehmigung oder Planfeststellung eine Anlage zum Lagern und Behandeln von Abfällen, nämlich von Holz, soweit dieses mit Holzschutzmitteln behaftet und/oder behandelt ist, zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig wurde der Firma B untersagt, weiterhin mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz auf die vorgenannte Fläche zum Zweck der Lagerung oder Behandlung (z. B. Schreddern, Kompostieren) zu verbringen. Der sofortige Vollzug des Stillegungsbescheids wurde angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob die Firma B am 26.2.1993 Widerspruch, über den bis heute nicht entschieden ist.

Nachdem in der L er Zeitung vom ...1993 berichtet worden war, daß die Firma B in L -R eine illegale Abfallbeseitigungsanlage betreibe, veröffentlichte der Zeuge H, der damalige Landrat des Landkreises L, einen Leserbrief in der L er Zeitung, in welchem er ausführte, daß entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die gegen E B bereits Anklage erhoben habe, der Zwischenlagerplatz für Abbruchholz benötigt werde, um der Gefahr vorzubeugen, daß Abbruchholz als Brennholz verfeuert werde und giftige Bestandteile des Rauchgases schließlich im menschlichen Organismus abgelagert würden. Schließlich wurde auf Drängen des LRA das von der Firma B am R schuppen in L -R gelagerte Altholz zunächst bis Februar 1995 abgeräumt.

Der Sohn des E B, der Angeklagte T B, war nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule sowie dem erfolgreichen Abschluß einer Maurerlehre bei der Firma B bis zum Besuch der Meisterschule, die er ab September 1994 bis August 1995 absolvierte, als Maurergeselle beschäftigt. Während dieser Zeit hat der Angeklagte T B zwar am Rande mitbekommen, daß die Firma B im R schuppen in L -R Alt- und Abbruchholz lagert und schreddert. Er war jedoch in diesem Tätigkeitsbereich der Firma B nicht eingesetzt. Nach erfolgreicher Prüfung zum Maurermeister war der Angeklagte T B sodann wieder bei der Firma B tätig. Hierbei war er in den verschiedensten Bereichen der Firma B, nämlich Tiefbau, Transport von Kies, Abbrucharbeiten und teils auch mit dem ab Oktober 1995 wieder begonnenen Sammeln und Verarbeiten von Alt- bzw. Abbruchholz am Lagerplatz in L -R beschäftigt. Der Angeklagte T B wurde damals von seinem Vater E B in letzteren Tätigkeitsbereich eingeführt. Hierbei hatte er in Absprache mit seinem Vater versucht, Abnehmer für das wieder auf dem Lagerplatz in L -R gesammelte und das daraus gewonnene Schreddergut zu finden. Auch nahm er im Auftrag seines Vaters, des Geschäftsführers der Fa. B, wegen der erforderlichen Anträge zum Export des Schredderguts Kontakt mit Behörden auf. Verträge mit Abnehmern des Schredderguts wurden stets mit dem Geschäftsführer der Fa. B durchgesprochen und von diesem abgeschlossen. Der Angeklagte war auch nach Abschluß der Meisterschule nicht ausschließlich im Recyclingbereich der Firma B tätig. Er war u. a. für die Kalkulation im Tiefbau, für Baustellenbeaufsichtigungen und -überwachung, für die Abgabe von Angeboten, Nachkalkulationen von Baustellen und für Kundenkontakte sowohl im Tiefbaubereich als auch beim Kiesabbau zuständig. Je nach Anfall von Schreddergut nahm er verschiedentlich Kontakt mit Speditionen auf. Diese Auftragserteilung erfolgte über das Büro der Firma B. Zu keiner Zeit war der Angeklagte T B zum Gechäftsführer der Fa. B bestellt, noch war ihm Prokura erteilt worden.

Vor der Wiederbeschäftigung des Angeklagten B in der Firma B ab Herbst 1995 hatte das LRA L (Sachbearbeiterin: Frau S) der Firma B mit Schreiben vom 5.1.1995 unter Hinweis auf den bereits ergangenen Stillegungsbescheid die weitere Nutzung des Geländes am R schuppen L -R untersagt, ebenso wie das Schreddern von Alt- bzw. Abbruchholz. Hierauf traf der damalige Landrat des Landkreises L, der Zeuge K H, behördenintern die Anordnung: "Bitte bis zur Antwort von Herrn StM G von Vollstreckungsmaßnahmen (gegen die Firma B) Abstand nehmen." Diese Anordnung wurde von den hierfür zuständigen Sachbearbeitern des LRA eingehalten.

In der Folgezeit vertrat der Zeuge H auch gegen den ihm gegenüber von der Regierung von Schwaben geäußerten Widerspruch die Ansicht, daß die Anlage der Firma B sowie das dort vorgenommene Schreddern trotz Fehlens von immissionsschutz- und abfallrechtlicher Genehmigungen zu dulden sei. Der Zeuge H hat in der Folgezeit gegenüber E B dem Geschäftsführer der B GmbH, mit dem er ausschließlich korrespondierte, auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Anlage am R schuppen und die Schredderung aus übergeordneten Gesichtspunkten trotz des vom LRA bereits ergangenen Stillegungsbescheids geduldet sei, bis die von der Firma B in S geplante Abfallbeseitigungsanlage genehmigt und fertiggestellt sei. Die vom Zeugen H gegenüber der Firma B erklärte Duldung war dem Angeklagten T B bekannt, der darauf vertraute, daß der Landrat als Behördenchef des LRA der letztendlich entscheidende Entscheidungsträger sei und somit aufgrund der stets ausgesprochenen Duldung keinesfalls ein illegaler Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage der Firma B vorliege. Die Abfallbeseitigungsanlage der Fa. B war bis Ende 1995 nicht fertiggestellt.

Soweit von der Firma B am 30.12.1994 Altholz im Gewicht von 15,3 t und 19,3 t an die Firma M geliefert wurden und am 6.6.1995 von der Firma B 21,6 t Holzhackschnitzel an die Firma F in P geliefert wurde, war der Angeklagte T B nicht beteiligt, da er die Meisterschule besuchte. Die Holzhackschnitzellieferungen der Firma B an die Firma F in P am 23.11.1995 in Höhe von 20 t, am 27.11.1995 in Höhe von 21,3 t und am 29.11.1995 in Höhe von 18,3 t waren zur Verwertung bei der Herstellung von Spanplatten bestimmt. Bei keiner dieser Lieferungen waren die Formalien des Notifizierungsverfahrens vollständig erfüllt. Der Angeklagte hat die Lieferverträge mit der Fa. F nicht abgeschlossen, sondern nur Vertragsvorgespräche getroffen.

Ab 1.1.1996 wurde der Abfall- bzw. Recyclingbereich aus der Fa. B herausgenommen und der Fa. K übertragen, deren Inhaber der Angeklagte ist.

Gegen den landgerichtlichen Freispruch richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) und auch sachlich begründet, da der Freispruch des Angeklagten durch die Strafkammer einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

1. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 2 StGB bzw. der Beihilfe hierzu darauf gestützt, daß das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 6 ff. VO (EWG) Nr. 259/93 (EG-AbfVerbrVO), das seit 6.5.1994 anzuwenden ist (vgl. Art. 44 Satz 2 der Verordnung), zu keiner Genehmigung führe und daher das Tatbestandsmerkmal "ohne erforderliche Genehmigung" in § 326 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sei. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.

Der Begriff der Genehmigung in § 326 Abs. 2 StGB bezeichnet eine behördliche Prüfung, welche die Unbedenklichkeit der beabsichtigten Verbringung von Abfällen ergibt. In welcher äußeren Form sich das Prüfungsergebnis zeigt, insbesondere welche Bezeichnung es trägt (Genehmigung, Zustimmung, Einverständnis, Erlaubnis), ist demgegenüber ohne Bedeutung. Das Notifizierungsverfahren der Art. 6 ff. EG-AbfverbrVO für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung dient aber ersichtlich der behördlichen Prüfung gemäß Art. 7 Abs. 4 EG-AbfVerbrVO. Daß das Ergebnis dieser Prüfung in einer schriftlichen Zustimmung (Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3, Abs. 6, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 EG-AbfVerbrVO) oder auch in einer durch Fristablauf stillschweigenden Zustimmung (Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EG-AbfVerbrVO) bestehen kann, ändert nichts an dem Umstand, daß das Notifizierungsverfahren eine solche Prüfung ermöglichen soll. Wenn die EG-AbfVerbrVO in den Art. 7 und 8 abwechselnd von Zustimmung (Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2, Unterabs. 3 Satz 1, Abs. 6, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Unterabs. 2) und Genehmigung (Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2, Abs. 6) spricht, so bedeutet dies nur, daß mit Zustimmung die Unbedenklichkeitserklärung der jeweils beteiligten Behörde gemeint ist, während die Genehmigung das Ergebnis aller Zustimmungsakte zum Ausdruck bringt; nur so kann der Ausdruck "Genehmigung" in Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 und Abs. 6 EG-AbfVerbrVO verstanden werden (vgl. auch den unterschiedlichen Gebrauch von Zustimmung und Genehmigung in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 6 EG-AbfVerbrO.

Der verschiedene Sprachgebrauch in Abs. 6 deckt sich auch mit der englischen (consent/authorization) und der französischen (consentement/autorisation) Fassung, während in Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 in diesen Fassungen dieselben Begriffe (consent bzw. consentement) verwendet werden. Damit versteht aber die Verordnung selbst das positive Gesamtergebnis der Prüfung im Notifizierungsverfahren als Freigabe, wenn diese auch durch Fristablauf ohne Einwände stillschweigend erfolgen kann.

Daß auch der deutsche Gesetzgeber das Notifizierungsverfahren als Genehmigungsverfahren begreift, geht deutlich aus § 8 Abs. 4 der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung i. d. F. des Art. 5 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Basler Übereinkommen vom 30.9.1994 (BGBl I S. 2771/2779), in Kraft seit 14.10.1994, hervor, wonach die Worte "Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 13 des Abfallgesetzes" durch die Worte "die Notifizierung der zuständigen Behörde nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes" ersetzt worden sind. Demgemäß bestimmt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b EG-AbfVerbrVO eine Verbringung ohne Notifizierung bzw. ohne Zustimmung (d. h. insbesondere vor Fristablauf) als illegal (vgl. auch Art. 9 des Basler Übereinkommens vom 22.3.1989 i. V. m. dem Zustimmungsgesetz vom 30.9.1994 [BGBl II S. 2703]). Was illegal ist, kann aber nicht erlaubt sein. Der von Fluck (Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Stand Dezember 1999) zu Art. 26 EG-AbfVerbrVO in Rn. 36 vertretenen Auffassung, daß dem Genehmigungserfordernis ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zugrunde liege, während die Zustimmung Ausdruck einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt sei, kann daher nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist in beiden Fällen von einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auszugehen (vgl. BayObLGSt 1993, 144/146).

Auch die Bußgeldvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 4 (im Gegensatz zu Nr. 2) AbfVerbrG erfaßt im Bereich der Abfälle, die nicht in § 326 Abs. 1 StGB Charakterisiert sind, das Verbringen vor Fristablauf gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 EG-AbfVerbrVO und damit auch ohne Notifizierung, da die 30-tägige Frist dieser Vorschrift erst zu laufen beginnen kann, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Notifizierung erhalten und die Empfangsbestätigung an die anderen zuständigen Behörden sowie den Empfänger abgesandt hat (Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 EG-AbfVerbrVO).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, daß das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, ob nicht gemäß Art. 10 EG-AbfVerbrVO vor der Verbringung sogar eine schriftliche Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, wenn die mit Holzschutzmitteln kontaminierten Abfälle der Rubrik RA010 der roten Liste des Anhangs IV zur EG-AbfVerbrVO unterfallen.

Daß in § 326 Abs. 2 StGB mit Genehmigung auch das Notifizierungsverfahren gemeint ist, ergibt sich im übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Der Abs. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Basler Übereinkommen vom 30.9.1994 (in Kraft seit 14.10.1994) eingefügt. Gleichzeitig wurde die Bestimmung des § 13 AbfG, nach der eine Genehmigung der zuständigen Behörde bedurfte, wer Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringen wollte, sowie die entsprechende Bußgeldvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 10 AbfG aufgehoben (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen Art. 2 Nr. 2 und 3), da zwischenzeitlich am 6.5.1994 die EG-AbfVerbrVO zur Anwendung gelangt war. Die Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung des § 326 Abs. 2 StGB verwies hinsichtlich der erforderlichen Genehmigung noch "insbesondere" auf diejenigen nach § 13 AbfG, die "speziell die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen betreffen" (vgl. LK/Steindorf StGB 11. Aufl. § 326 Rn. 124).

Die von der Verteidigung angezogene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (AbfPrax 1999, 186 ff.) hatte sich demgegenüber nur mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Verfügung zur Untersagung (der Abfallverbringung) im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs um eine belastende Maßnahme oder eine Versagung einer Vergünstigung handelte. Der dortige Hinweis auf die Auffassung des Generalanwaltes beim EuGH (vgl. EuGH Slg. 1994 I, 2859/2863) übersieht, daß dieser bei einer Verbringung von Abfällen zur Verwertung nur davon ausgeht, daß "keine ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist", vielmehr "eine stillschweigende Zustimmung der betroffenen Behörden vorgesehen" ist (EuGH Slg. S. 2864).

Die Entscheidung des EuGH (NVwZ 1998, 1169 ff.) befaßt sich nur mit der Frage, ob die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe auf die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen anwendbar sind, und stellt hierbei darauf ab, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe vorgesehen, daß ein freier Verkehr derartiger Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke ihrer Verwertung möglich sein muß, sofern der Transport nicht zu einer Gefährdung der Umwelt führt; er habe daher für den grenzüberschreitenden Transport dieser Abfälle ein flexibleres Verfahren geschaffen, dem die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und Nähe zuwiderliefen. Dies beinhaltet aber keine Antwort auf die Frage, ob das positive Ergebnis des Notifizierungsverfahrens einer Genehmigung im Sinne des § 326 Abs. 2 StGB gleichsteht.

Die Bejahung dieser Frage bedeutet auch nicht eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verstoßende Analogie. Derjenige, der zur Verwertung bestimmte Abfälle aus der Bundesrepublik in andere Mitgliedstaaten der EU verbringen will, muß sich mit den einschlägigen Vorschriften, insbesondere mit der EG-AbfVerbrVO, auseinandersetzen. Wie bereits oben ausgeführt, wird er dann in deren Art. 6 ff. auf die Begriffe der Genehmigung und Zustimmung stoßen, die ihrem Inhalt nach mit dem Tatbestandsmerkmal "erforderliche Genehmigung" übereinstimmen.

Da nach den Feststellungen des Landgerichts weder der Angeklagte noch sein Vater für die Lieferungen vom 23., 27. und 29.11.1995 das jeweils erforderliche Notifizierungsverfahren betrieben haben, konnte eine Genehmigung weder in der Gestalt schriftlicher Zustimmungen noch in der Gestalt stillschweigender Zustimmungen durch Fristablauf erfolgen. Soweit allerdings eine Verurteilung wegen der Lieferungen vom 30.12.1994 und 6.6.1995 nicht erfolgt ist, würde der Freispruch insoweit auch aus tatsächlichen Gründen keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, kann insoweit aber dennoch nicht bestehen bleiben, da sowohl die Anklage wie auch das amtsgerichtliche Urteil offenbar wegen der angenommenen Tateinheit (Klammerwirkung) mit dem Dauerdelikt des unerlaubten Betreibens einer Anlage auch von rechtlichem Zusammentreffen der einzelnen Verbringungsakte ausgegangen sind und bisher nicht feststeht, daß eine Verurteilung wegen unerlaubten Betreibens einer Anlage bzw. der Beteiligung hieran nicht in Betracht kommt und damit die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rn. 12). Wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten.

2. Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Betreibens einer Anlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. der Beihilfe hierzu vom Revisionsgericht zu überprüfen und wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch mit aufzuheben. Er würde überdies auch isoliert betrachtet durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, soweit jedenfalls eine Verurteilung für den Zeitraum ab Oktober 1995 (vgl. BU S. 7) nicht erfolgt ist, weil sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Zutreffend geht die Strafkammer zwar einerseits von einem Sonderdelikt, zu dem der Angeklagte nur Beihilfe geleistet haben kann, sowie von einem Verbotsirrtum aus, da auch der sog. aktiven Duldung durch den Landrat keine tatbestandsausschließende Wirkung zukommt, selbst wenn eine Genehmigung rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu LK/Steindorf StGB 11. Aufl. vor § 324 Rn. 44 bis 48). Die Annahme, der Angeklagte habe seinen Irrtum nicht vermeiden können, beruht aber auf einer unzureichenden Abwägung aller vom Landgericht hierfür festgestellten Umstände. Zum einen setzt sich die Strafkammer nicht damit auseinander, wie der Angeklagte die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Landrats gewertet hat, der einerseits weder den sofort vollziehbaren Stillegungsbescheid vom 26.1.1993 noch den Untersagungsbescheid vom 5.1.1995 aufgehoben hat, andererseits aber den Betrieb der Anlage dulden wollte. Ob mit der behördlichen internen Anweisung des Landrats, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, nur die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit gemeint war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da diese Anweisung dem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts nicht bekannt war. Von Bedeutung ist der Umstand, daß bereits nach dem Zeitungsartikel vom ...1993 der Landrat einen Leserbrief veröffentlicht hatte, in welchem er ausführte, daß entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die gegen den Vater des Angeklagten bereits Anklage erhoben hatte, der Zwischenlagerplatz für Abbruchholz benötigt werde. Ob der Zeitungsartikel und die Anklage gegen den Vater dem Angeklagten bekannt waren, läßt sich dem angefochtenen Urteil allerdings nicht entnehmen. Gleichfalls ordnet das Landgericht auch die Duldungsäußerungen des Landrats gegenüber dem Vater des Angeklagten zeitlich nicht genau ein - den Urteilsgründen läßt sich nur entnehmen, daß sie nach dem 5.1.1995 erfolgt sein müssen -, so daß sich theoretisch auch eine Inkongruenz zwischen der bis Februar 1995 erfolgten Räumung der Anlage und der Duldungserklärung ergeben kann. Hatte der Angeklagte aber Kenntnis davon, daß die Staatsanwaltschaft den Betrieb der Anlage als unerlaubt angesehen hatte, so durfte er sich zur Behebung etwaiger Zweifel hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Verhaltens nicht mehr mit der Erklärung des Landrats begnügen, da es sich dabei nicht mehr um eine unvoreingenommene, unbeteiligte Auskunftsperson handelte.

Ob der Freispruch deshalb Bestand haben könnte, weil die Haupttat, zu welcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben kann, nicht vorsätzlich begangen wurde (wie das Amtsgericht angenommen hat), kann der Senat mangels dahingehender Feststellungen des Landgerichts nicht beurteilen.

III.

Wegen der aufgezeigten Rechtsmängel. (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

IV.

Für das weitere Verfahren verweist der Senat zur Frage des Normadressaten des § 326 Abs. 2 StGB auf Fluck Art. 2 Buchst. g EG-AbfVerbrVO/Rn. 60 hin. Für den Fall, daß eine Verurteilung wegen Beteiligung am unerlaubten Betreiben einer Anlage nicht möglich sein sollte, entfällt die Klammerwirkung der Dauerstraftat des § 327 StGB, so daß etwaige Beihilfehandlungen zum ungenehmigten Verbringen von Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen und dann das Verbot der Schlechterstellung gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil zu beachten wäre.

Ende der Entscheidung

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