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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2000
Aktenzeichen: 4Z AR 41/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 29a
Ansprüche aus Mietgarantien sind am Ort des Gerichtes einzuklagen, bei dem der Immobilienverkäufer seinen Firmensitz hat.
BayObLG

Beschluß

28.04.00

4Z AR 41/00

Der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie der Richter Hilger und Kaliebe

am 28. April 2000

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts

auf Gesuch der Klägerin

beschlossen:

Tenor:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Erfurt bestimmt.

Gründe:

I.

Mit Mahnbescheid vom 17.6.1998 macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) einen Betrag von 17373,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus wegen rückständigen Mietzinses geltend. Sie bezeichnet das Landgericht Würzburg als zuständiges Gericht für das streitige Verfahren. Nach dem Widerspruch des Antragsgegners zu 1) erweitert die Antragstellerin die Klage im Hinblick auf den Antragsgegner zu 2) als Gesamtschuldner.

Unter Hinweis auf die unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner beantragt die Antragstellerin, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Die Antragsgegner haben sich nicht geäußert.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO). Die Antragsgegner haben jeweils ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem bayerischen und einem außerbayerischen Oberlandesgerichtsbezirk.

2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.

a) Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 29a ZPO besteht nicht.

Zwar hat die Antragstellerin als Anspruchsgrund die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Wohnung Nr. 11 in Erfurt, aufgrund der Übernahme einer Mietgarantie gemäß dem notariellen Vertrag vom 23.11.1994 angegeben. Dem insoweit maßgebenden bisherigen Parteivortrag läßt sich jedoch entnehmen, daß der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum oder auf einer der Gebrauchsüberlassung vorausgehenden Vereinbarung (vgl. Palandt/Putzo BGB 59. Aufl. Vor § 535 Rn. 3 - 5) beruht. Vielmehr soll Ziffer 20 des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrages keine auf die Gebrauchsüberlassung abzielende Vereinbarung, sondern als Nebenpflicht des Kaufvertrages die Verpflichtung der Beklagten beinhalten, für einen Zeitraum der Nichtvermietung im bestimmten Umfang Ersatz für einen etwaigen Mietausfall zu leisten.

Diese Vereinbarung erfüllt somit nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem Mietverhältnis im Sinne von § 29a ZPO.

b) Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und werden als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt. Die Klage ist gegen beide Vertragspartner der Antragstellerin auf Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag erhoben (§ 59 ZPO).

3. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Erfurt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil im Bezirk dieses Gerichts einer der beiden Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und das streitige Objekt dort liegt.



Ende der Entscheidung

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