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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 4Z BR 016/04
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

AsylVfG § 71 Abs. 1
AsylVfG § 71 Abs. 8
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1
Zur Zulässigkeit von Abschiebungshaft, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asyl-Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (statt sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen).
Gründe:

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines pakistanischen Staatsangehörigen.

Mit Beschluss vom 8.1.2004 verlängerte das Amtsgericht längstens bis 8.4.2004 die gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit am 8.10.2003 angeordnete Abschiebungshaft.

Die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 9.2.2004 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der "Gegenvorstellung" vom 16.2.2004, die - wie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist klargestellt - als sofortige weitere Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht behandelt werden soll. Aus § 71 Abs. 8 AsylVfG folge, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft entgegenstehe. Im Bescheid vom 5.2.2004 habe das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, indem es den Asylfolgeantrag vom 27.8.2003 als offensichtlich unbegründet ablehnt, incidenter entschieden, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Der Beschluss vom 9.2.2004 sei daher rechtswidrig.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Amtsgericht und Landgericht haben zu Recht die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in Ziffer II der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses vom 9.2.2004 Bezug genommen, die der Senat sich zu Eigen macht. Illegale Einreisen mit Schleuserhilfe und die Vortäuschung falscher Personalien rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung eine Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG.

Entscheidungsformel und Gründe des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5.2.2004 in Verbindung mit § 71 Abs. 8 AsylVfG stehen - derzeit - dem weiteren Haftvollzug nicht entgegen. Es trifft zu, dass die Behörde (wohl mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Hailbronner, Stand Dez. 2000, § 71 Rn. 124 und BVerfG Beschluss vom 28.11.1995, EZAR 048 Nr. 23) sich nicht gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG darauf beschränkt hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen, sondern den Sachvortrag des Betroffenen auch nach § 51 und § 53 AuslG umfassend geprüft hat. Im Ergebnis hat es jedoch durch die Ablehnung des Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet auch die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Prüfung der Asylberechtigung des Betroffenen abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt in seinem Bescheid nicht bejaht. Auch eine diese Voraussetzungen bejahende verwaltungs-gerichtliche Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Solange nicht rechtskräftig feststeht, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bleibt - unter Beachtung der zeitlichen Beschränkungen in § 57 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 AuslG - die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft zulässig (Hailbronner aaO Rn. 123 a.E.).

Ende der Entscheidung

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