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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: 4Z BR 50/02
Rechtsgebiete: FGG, AuslG


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1
FGG § 20a Abs. 1
AuslG § 57 Abs. 2
Zur Frage der Unzulässigkeit einer Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung allein im Kostenpunkt ( im Anschluss an BGHZ 131, 185, 187).
Gründe:

Die statthafte sofortige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG, 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG) ist unzulässig. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, ist der Behörde am 20.6.2002, somit vor Rechtsmitteleinlegung, bekannt geworden, dass der Betroffene bereits am 16.6.2002 in die Türkei ausgereist ist. Damit ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand - Anordnung von Abschiebungshaft - entfallen und die Hauptsache erledigt. Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig (BGH Beschluss vom 25.6.1998 InfAus1R 1998, 454; BayObLGZ 1997, 287). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5.12.2001 InfAuslR 2002, 132/138),.da im Fall der Ablehnung einer Haftanordnung, wie hier, es nicht zu einem Freiheitsverlust gekommen ist, der zu Gunsten des Betroffenen ein Rehabilitierungsinteresse indizieren und daher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft begründen kann. Es versteht sich von selbst, dass die Ablehnung eines Haftantrags nicht einem tief greifenden Grundrechtseingriff gleichzustellen ist.

Ein derartiges Feststellungsinteresse kann im vorliegenden Fall auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass das Landgericht in Unkenntnis der am Tag vor seiner Entscheidung erfolgten Ausreise noch - durch Zurückweisung der Erstbeschwerde - in der Hauptsache entschieden hat. Aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer die notwendigen Auslagen des Betroffenen auch dann dem Landkreis auferlegt hätte, wenn sie in der Hauptsache nur noch deren Erledigung festgestellt hätte. Die der Sachlage nicht mehr entsprechende Entscheidungsformel begründet neben der Kostenüberbürdung im Ergebnis keine zusätzliche Beschwer.

Eine Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung allein im Kostenpunkt ist ebenfalls unzulässig (§ 29 Abs. 4, § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG); eine analoge Anwendung des § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27.6.2002, 4Z BR 48/02 im Anschluss an BGHZ 131, 185/187 m. w. N.).

Mangels Beteiligung des Betroffenen am Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es für diese Instanz nicht einer Entscheidung nach § 16 Satz 1 FreihEntzG. Für Gerichtsgebühren gilt § 15 Abs. 2 FreihEntzG.

Ende der Entscheidung

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