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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 4Z BR 56/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 30 Abs. 3
AuslG § 55 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 2
1. Im Abschiebungshaftverfahren ist der von der Verwaltungsbehörde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durchgeführte Widerruf einer unter falscher Identität erschlichenen Duldung zu beachten.

2. Die Berufung auf die erschlichene Duldung erweist sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich, wenn unter den in Wirklichkeit zutreffenden Personalien die Heimatbehörden des Betroffenen eine Rückübernahme zugesichert haben.


Gründe:

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines vietnamesischen Staatsangehörigen. Der von ihm unter seinem Namen gestellte Asylantrag wurde am 13.12.1993 und der von ihm unter seinem Aliasnamen gestellte zweite Asylantrag wurde am 21.7.1998 - jeweils rechtsbeständig - abgelehnt.

Mit Beschluss vom 16.7.2003 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft für höchstens zwei Monate an.

Die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 4.8.2003 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Die Inhaftierung sei unverhältnismäßig und widerspreche der ihm (unter seinem Aliasnamen) erteilten und zuletzt bis 4.11.2003 verlängerten Duldung. Ein Untertauchen sei nicht zu besorgen, da er durch einen erneut gestellten Asylantrag manifestiert habe, dass er sich in Zukunft entsprechend den Regeln des Ausländergesetzes verhalten werde.

Mit Rechtsmittelerwiderung vom 3.9.2003 weist die Ausländerbehörde auf ihren Bescheid vom selben Tag hin, mit dem sie die unter den Aliaspersonalien erteilte Duldung, da durch Vorspiegelung einer falschen Identität erschlichen, mit Wirkung ab 5.11.1998 zurücknimmt. Für den unter dem Namen V. abgelehnten Asylbewerber hatten die vietnamesischen Behörden bereits 1997 eine Rückübernahme zugesichert, eine für 24.3.1997 geplante Rückführung nach Vietnam scheiterte daran, dass der Betroffene unter falschen Personalien untertauchte.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG.

Auf eine durch Vorspiegelung einer falschen Identität erschlichene Duldung kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Die mit dem Aliasnamen des Betroffenen verbundene Duldung stellt kein Abschiebungshindernis dar, wobei es einer Entscheidung über die Frage, ob die Behörde die Duldung rückwirkend zurücknehmen kann, nicht bedarf, da der Bescheid vom 3.9.2003 zumindest Ex-nunc-Wirkung hat. Die Berufung des Betroffenen auf die durch Täuschung über seine Identität erschlichene Duldung erweist sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich.

Ein Asyl-Folgeantrag steht der Haftanordnung nicht entgegen (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Dass ein Folgeantrag nicht den begründeten Verdacht aufhebt, dass sich der Beschwerdeführer durch erneutes Untertauchen der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG), bedarf keiner weiteren Erörterung.

Ende der Entscheidung

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