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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: 4Z Sch 15/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1062 Abs. 1
§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthält eine abschließende und zwingende Zuständigkeitsregelung, weshalb in der Schiedsvereinbarung ein konkret bezeichnetes Oberlandesgericht bestimmt werden muß.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin erwirkte in dem in (33181) Fürstenberg geführten "Schiedsverfahren § 9948" am 16.12.2000 folgenden Schiedsspruch des "Schiedsgerichts Parkversorgung":

"Antragsgegner wird wie folgt verurteilt:

1. Zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Hauses... im Wohnpark 33181 Fürstenberg nebst Grundstück,

Parkplatz, allen Schlüssel und Chipkarten.

2. Zur Zahlung eines Kostenvorschusses von DM 4500,-, der entfällt, wenn die Herausgabe binnen zwei Kalendertagen nach Zustellung dieses Schiedsspruchs erfolgt ist.

3. Zur Zahlung von DM 950,- nebst 9,%% [nach Bl. 3 der Akten, letzter Absatz, und Bl. 15 richtig: 9,5 %] Zinsen ab (gemittelt) 16.8.00 nebst DM 12,20 Mahngebühren.

4. Zur Tragung aller auch zukünftigen Verfahrenskosten einschließlich der bereits angefallenen DM 300,-".

Dieser Schiedsspruch wurde am i7.4.2001 vom "Schiedsgericht Parkversorgung" in Düsseldorf wie folgt ergänzt:

"Als das für das gerichtliche Verfahren nach § 1062 ZPO (SchiedsVfG) zuständige Oberlandesgericht wird hiermit gemäß § 12 der maßgeblichen Schiedsgerichtsregeln vom Schiedsgericht das Oberlandesgericht Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg oder München bestimmt.

Maßgebend ist im Einzelfall das zuerst von einer der Parteien des Schiedsspruchs mit einem Antrag befasste Gericht."

Die Schiedsklägerin beantragte am 23.7.2001 unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 16.12.2000/17.4.2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht,

diesen Schiedsspruch "über die verbliebenen Ziffern 3 und 4 für vollstreckbar zu erklären",

hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Mit Verfügungen vom 25.7, 13.8. und 27.8.2001 wurde die Antragstellerin auf die rechtlichen Bedenken des Senats hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts hingewiesen.

Die Antragstellerin beharrt auf ihrer Auffassung, das Bayerische Oberste Landesgericht sei aufgrund des ergänzenden Schiedsspruchs vom 17.4.2001 für die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.12.2000 örtlich zuständig. Sie habe "regelkonform von ... ihrem ... Wahlrecht zur örtlichen Zuständigkeit Gebrauch gemacht ... ".

II.

Der Antrag der Schiedsklägerin ist wegen, örtlicher Unzuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts unzulässig.

Die örtliche Zuständigkeit für die von der Schiedsklägerin beantragte Vollstreckbarerklärung des am 16.12.2000 in (33181) Fürstenberg ergangenen und am 17.4.2001 in Düsseldorf ergänzten Schiedsspruchs des "Schiedsgerichts Parkversorgung" richtet sich gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 des SchiedsVfG vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) nach § 1062 Abs. 1 ZPO n.F.. Danach ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, das in der Schiedsvereinbarung der Parteien bezeichnet ist, oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Diese Vorschrift ist zwingend (Baurnbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. 1062 Rn. 1).

Keine dieser beiden - abschließend geregelten - gesetzlichen Anknüpfungsmöglichkeiten führt zur örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Mit der ersten Alternative in § 1062 Abs. 1 ZPO - Bezeichnung des zuständigen Gerichts in einer Schiedsvereinbarung - ist lediglich gemeint, dass die Parteien einverständlich das zuständige Gericht, und zwar ein konkretes Oberlandesgericht, festlegen können (Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1062 Rn. 16; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl.-Rn. 2 zum sinngemäß gleichlautenden § 1045 Abs. 1 Nr. 1 a.F., jeweils m. w. N.).

Die Schiedsvereinbarung der Parteien enthält keine Bezeichnung des örtlich zuständigen Gerichts.

Soweit in § 12 der "Schiedsgerichtsregeln" von der "Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Niederlegung des Schiedsspruchs und des sich daraus ergebenden Verfahrens" und von der Übertragung dieser Bestimmung auf das Schiedsgericht die Rede ist, kann dahinstehen, ob die Übertragung der Bezeichnung des zuständigen staatlichen Gerichts auf das Schiedsgericht noch als Bezeichnung "in der Schiedsvereinbarung" i. S. des § 1062 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, denn das Schiedsgericht hat hier eine derartige Bezeichnung auch im ergänzenden "Schiedsspruch" vom 17.4.2001 nicht vorgenommen (s. u.).

Die örtliche Zuständigkeit für die von der Schiedsklägerin beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.12.2000/17.4.2001 richtet sich deshalb gemäß § 1062 Abs. 1 Alternative 2 ZPO zwingend nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - 33181 Fürstenberg, Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (Münchner Kommentar Rn. 10 und Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. § 1062 Rn. 3).

Die von der Antragstellerin hiergegen geltend gemachten "Zielrichtungen des Gesetzgebers - s.a. BTDrs. 13/5274 und 13/9124" stützen nicht die von ihr vertretene gegenteilige Auffassung, sondern die Rechtsmeinung des erkennenden Senats. Der Gesetz gewordene Entwurf der Bundesregierung ging nämlich ausdrücklich "davon aus, dass [für die Bestimmung des örtlich zuständigen staatlichen Gerichts] diese beiden Anknüpfungspunkte des § 1045 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO (a.F.) genügen" und dass für weitere Anknüpfungsmöglichkeiten, auch für die nach § 1045 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., "kein Bedürfnis besteht" [BTDrs. 13/5274 S. 64; vgl. ferner die Stellungnahme des Bundesrates hierzu, BTDrs. 13/5274 S. 73 f., und zum Beratungsverfahren BTDrs. 13/9124 S. 43 f.].

Das Schiedsgericht kann demnach gemäß § 1062 ZPO n.F. - wie schon nach § 1045 ZPO a.F. - allenfalls mittelbar die örtliche Zuständigkeit des für die Vollstreckbarerklärung seines Schiedsspruchs zuständigen staatlichen Gerichts bestimmen, nämlich durch die ihm bei Fehlen einer Parteivereinbarung obliegende Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Alternative 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schlosser Rn. 2 f. und Wieczorek/ Schütze ZPO 3. Aufl. § 1045 a.F. Rn. 8 f., jeweils m. w. N.). Das Schiedsgericht ist aber nicht befugt, abweichend von der zwingenden Vorschrift in § 1062 ZPO den Parteien eine Auswahl nach der gesetzlichen Regelung durchweg örtlich unzuständiger Gerichte als zuständig vorzugeben mit der Maßgabe, dass innerhalb dieser Auswahl jede Partei durch einseitige Entscheidung somit unter erneuter Umgehung der zwingenden Regelung in § 1062 Abs. 1 ZPO - das letztlich konkret örtlich zuständige Oberlandesgericht bestimmen kann.

Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass in dieser unzulässigen Gerichtsstandsbestimmung im Ergänzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 17.4.2001 das Bayerische Oberste Landesgericht noch nicht einmal erwähnt ist, sondern stattdessen das nach § 1062 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a BayGZVJu von vornherein funktionell unzuständige Oberlandesgericht München.

Der Antrag der Schiedsklägerin war deshalb mangels örtlicher Zuständigkeit des Bayerischen obersten Landesgerichts von Anfang an unzulässig.

Die Anhörung der Antragsgegnerin war deshalb nicht veranlasst (Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1063 Rn. 3 m. w. N.).

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Durchführung eines von vornherein unzulässigen Verfahrens. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihren Antrag zu schaffen. Deren Fehlen und die damit verbundene Konsequenz der Verwerfung ihres Antrags hat ihr der Senat zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs in drei Schreiben gemäß den Verfügungen vom 25.7., 13.8. und 27.8.2001 mitgeteilt.

Der Antrag der Schiedsklägerin war deshalb bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium mit der Kostenfolge gemäß § 91 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 546 Abs. 2 Satz 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof liegen nicht vor, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat (vgl. Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 546 Rn. 31 f.) noch eine Divergenz im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich ist (§ 1065 ZPO); eine förmliche Zurückweisung des Zulassungsantrags der Schiedsklägerin war nicht veranlasst (Zöller/Gummer aaO Rn. 41).

Ende der Entscheidung

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