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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 4Z Sch 2/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1059 Abs. 2
ZPO § 1062
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1062 Abs. 5
ZPO § 1060
ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 1059
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 1042 Abs. 2 a. F.
ZPO § 1041 a. F.
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 1064 Abs. 2
ZPO § 1065
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4Z Sch 2/00

Bayerisches Oberstes Landesgericht

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

erläßt der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie der Richter Kehrstephan und Hilger

ohne mündliche Verhandlung

am 12. April 2000

folgenden

Beschuss:

Tenor:

I. Der Schiedsspruch des... Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 676 669,16 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p. a. ab dem 22. September 1997 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen, und des Anspruchs zu 3), durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, der Antragstellerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 109 527 DM sowie Anwaltshonorare in Höhe von 26 436 DM und sonstige Kosten in Höhe von 6 525 DM zu erstatten, für vorläufig vollstreckbar erklärt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.

III. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer wird auf 819 157,16 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin machte im schiedsrichterlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Vergütungsansprüche für Bauleistungen geltend, die von der Antragstellerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 14.11.1995 geschlossenen Vertrags für ein Wasserkraftwerk in Pakistan erbracht wurden.

Am 25.6.1999 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, dessen Ziffern 1 und 3 wie folgt lauten:

1.

Die Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 676.669,16 zu zahlen, zusammen mit Zinsen auf diesen Betrag zum Satz von 5 % per annum ab dem 22. September 1997 bis zum Tage der vollen Zahlungsleistung.

3.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens, die von dem Internationalen Schiedsgerichtshofs mit US$ 140.400,- veranschlagt worden sind, in Höhe von DM 109.527,- zu erstatten. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 26.436,- an Anwaltshonoraren und einen Betrag in Höhe von DM 6.525,- für sonstige Kosten zu erstatten.

Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 25.6.1999 in den Ziffern 1 und 3 für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie hält zwar Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht für gegeben. Sie beruft sich jedoch auf aufrechenbare Gegenforderungen in Höhe von 2 125 805 DM wegen angeblicher Schlechterfüllung geschuldeter Bauleistungen (Fertigung und Lieferung von Stahlbauteilen), die die Antragstellerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 8.2.1996 geschlossenen Vertrags für das Abflußsystem eines Stausees in Kalifornien zu erbringen hatte.

Wegen dieser Gegenansprüche habe die Antragsgegnerin bereits im Schiedsklageverfahren die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt und wegen der übersteigenden Beträge Widerklage erhoben. Das Schiedsgericht habe jedoch seine Befugnis zur Entscheidung über die Gegenforderungen mit der Begründung verneint, daß der Vertrag vom 8.2.1996 über das Bauprojekt in Kalifornien im Gegensatz zu dem Vertrag vom 14.11.1995.über das Projekt in Pakistan keine Schiedsabrede enthalte, vielmehr von den Parteien insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart worden sei.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 6a n. F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.

2. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine beglaubigte Abschrift des in englischer Sprache abgefaßten Schiedsspruchs sowie eine deutsche Übersetzung vorgelegt worden (§ 1064 Abs. 1 ZPO, § 184 GVG).

3. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war stattzugeben.

Die Vollstreckbarerklärung des Antrags richtet sich nach § 1060 ZPO. Es handelt sich nach dem maßgeblichen Territorialprinzip (§ 1025 ZPO) um einen inländischen Schiedsspruch, da der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt.

Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung zur Folge hätten, liegen nicht vor. Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die von demjenigen geltend zu machen sind, der hieraus einen Anspruch oder Einwand herleitet, wurden nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin weist sogar ausdrücklich darauf hin, daß kein Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO vorliegt. Auch von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

4. Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die in der Summe die Klageforderung übersteigen, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig.

a) Zwar können nach bisheriger Rechtsprechung und Lehre gegenüber inländischen und, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ausländischen Schiedssprüchen innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst vorgebracht werden, wenn es sich um Einwendungen handelt, auf die eine Vollstreckungsabwehrklage gestützt werden könnte - mithin auch die rechtsvernichtende Einwendung der Aufrechnung - und wenn, was ebenfalls vorausgesetzt wird, über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohnehin mündlich verhandelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es nicht sinnvoll wäre und zu einer unnötigen Häufung von Verfahren führen würde, wenn über die materiell-rechtlichen Einwendungen nicht schon bei der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden werden würde und der Antragsgegner wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müßte. In diesen Fällen soll für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage sogar das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (statt vieler: BGH NJW 1961, 1067; 1963, 538 m. w. N.).

Allerdings ist in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen in der Weise begrenzt, daß die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Zeitpunkt entstanden sein dürfen, in dem sie vor dem Schiedsgericht noch hätten vorgebracht werden können. Hinsichtlich des Aufrechnungseinwands kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die Aufrechnung erklärt wird, sondern ab wann die Aufrechnungslage bestanden hat (BGH aaO).

Wenn jedoch der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet hat, dieses aber, ob zu Recht oder zu Unrecht, über die Aufrechnungsforderung nicht entschieden hat, weil es sich insoweit für eine Entscheidung nicht für zuständig hielt, so soll die Aufrechnung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung auch noch mit einer vor dem Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens entstandenen Forderung möglich sein (BGH NJW 1963, 583; 1965, 1138; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Abschnitt V, Kap. 27 Rn. 12 - 17; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1060 Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen wäre es der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt, mit den behaupteten Gegenansprüchen im Vollstreckbarerklärungsverfahren aufzurechnen, weil sie bereits vor dem Schiedsgericht den Aufrechnungseinwand geltend gemacht hat, das Schiedsgericht jedoch eine Entscheidung hierüber in Ermangelung einer für die Gegenforderungen von den Parteien getroffenen Schiedsabrede versagt hat.

b) Mit dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 durch das Schiedsverfahrensgesetz vom 22.12.1997 hat sich die Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen grundlegend geändert. Dies hat zur Folge, daß derartige Einwendungen grundsätzlich unbeachtlich sind.

aa) Auch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) waren nach dem Wortlaut des Gesetzes materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst nicht vorgesehen. In § 1042 Abs. 2 ZPO a. F. ist nur bestimmt, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, wenn einer der in § 1041 ZPO a. F. bezeichneten Aufhebungsgründe, die inhaltlich weitgehend mit den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO n. F. übereinstimmen, vorliegt.

Die Zulässigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch wurde erst von der Rechtsprechung und Lehre im Wege der Rechtsfortbildung bejaht. Dies erschien angesichts der damaligen Rechtssituation sinnvoll. Zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung waren nämlich ausschließlich die Amtsoder Landgerichte berufen (§§ 1045, 1046 ZPO a. F.). Diese Gerichte, denen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich die erstinstanzlichen Entscheidungen obliegen, waren und sind als Prozeßgerichte des ersten Rechtszugs auch für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage des Schiedsbeklagten zuständig, wenn er sich innerhalb der Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch zur Wehr setzen will. Im Fall der von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorausgesetzten mündlichen Verhandlung hatten Amts- oder Landgerichte ebenso durch Endurteil zu entscheiden (§ 1042a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F.), gegen welches nach den allgemeinen Regeln Berufung und Revision eingelegt werden konnte. Die gleiche Entscheidungsform, nämlich Endurteil, und die gleichen Rechtsmittel waren und sind auch für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage vorgesehen. Prozeßökonomisch war es daher unzweckmäßig, dem Antragsgegner zuzumuten, die Vollstreckbarerklärung hinzunehmen, und ihn wegen seiner Einwendungen auf einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO zu verweisen, der gegebenenfalls in einem Parallelprozeß vor dem gleichen Gericht hätte geführt werden müssen und dessen Entscheidung mit den gleichen Rechtsmitteln hätte bekämpft werden können wie das im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergangene Endurteil.

bb) Nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts hat sich die prozessuale Ausgangslage jedoch grundlegend verändert. Waren früher die Amts- und Landgerichte für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständig, obliegt nunmehr gemäß § 1062 ZPO die Entscheidung ausschließlich den Oberlandesgerichten bzw. in Bayern dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Eine mündliche Verhandlung ist nur geboten, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Die Oberlandesgerichte bzw. das Oberste Landesgericht entscheiden über den Antrag auch bei in Betracht kommenden Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß (§ 1063 Abs. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluß sieht das Gesetz kein zu einer weiteren Tatsacheninstanz führendes Rechtsmittel, sondern nur noch die unter eingeschränkten Voraussetzungen statthafte, revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor, die lediglich zu einer Prüfung der Entscheidung auf Rechtsverletzungen führt. Dies hat zur Folge, daß bei Zulässigkeit materieller Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Obergerichte, die nach dem Gerichtsaufbau, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur als Rechtsmittelgerichte entscheiden, erstinstanzlich mit materiellen Einwendungen befaßt werden würden, die in der Regel - wie auch der vorliegende Fall einer nach Grund und Höhe bestrittenen Aufrechnungsforderung zeigt - mit umfangreichen und zeitraubenden gerichtlichen Beweiserhebungen verbunden sind. Die über den Gegenanspruch getroffene Entscheidung wäre einer weiteren tatrichterlichen Überprüfung nicht zugänglich, was gegenüber dem früheren Rechtszustand den Verlust einer Tatsacheninstanz bedeutete

cc) Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts war u. a. eine grundlegende Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens, und zwar sowohl im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens als auch einer Entlastung der staatlichen Gerichte (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, NJW-Schriftenreihe, 3. Aufl. S. 228).

Aus diesem Grund wurde das "zeitraubende und schwerfällige Vollstreckbarerklärungsverfahren" vom Gesetzgeber in ein Beschlußverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umgestaltet (BT-Drucks 13/5274 S. 62/63). Die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte, die Einführung eines einheitlichen Beschlußverfahrens sowie der weitgehende Ausschluß von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen sollen dem Rechnung tragen (Schütze aaO).

Diese gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens würde unterlaufen, wenn nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts die Zulässigkeit von materiellen Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dann noch bejaht werden würde, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu der vorstehend beschriebenen Verkürzung des Rechtsschutzes für den Schiedsbeklagten und zu der systemwidrigen Ausweitung des neuen Beschlußverfahrens führte. Nach den eingetretenen Änderungen im gerichtlichen Verfahrensgang, der Entscheidungszuständigkeit und der eingeschränkten Anfechtbarkeit ist daher die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht mehr anwendbar. Die Vollstreckbarerklärung kann grundsätzlich nur noch versagt werden, wenn - wie es § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorsieht - kein Aufhebungsgrund i. S. des § 1059 Abs. 2 ZPO besteht. Bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst bleiben daher grundsätzlich der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten.

5. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.

7. Wert der Beschwer für die Antragsgegnerin: § 1065, § 546 Abs. 2, §§ 2, 3, 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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