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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 4Z Sch 22/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1040 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2
Zu den Voraussetzungen einer Präklusion der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.
Gründe:

I.

1. Die Antragstellerin will aus dem zu ihren Gunsten ergangenen, vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch vollstrecken. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung beantragt, das Schiedsverfahren sei unzulässig gewesen, weil sie den eine Schiedsklausel enthaltenden Vertrag vom 5.5.1996 nicht mit der Antragstellerin geschlossen habe; die Antragstellerin sei folglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus jenem Vertrag auch nicht aktiv legitimiert gewesen.

2. Im Jahr 1996 kam es zur Geschäftsanbahnung zwischen saudiarabischen Unternehmern und der Antragsgegnerin. Mit dem am 5.5.1996 in Augsburg unterzeichneten Vertrag übernahm die Antragsgegnerin die Verpflichtung, an eine in Gründung befindliche saudiarabische Gesellschaft Maschinen, Geräte, Baupläne und Know-how (einschließlich Schulung und Einweisung von Personal) für eine komplette Produktionsstätte zur Herstellung chirurgischer Fäden zu liefern. In Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit; alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben sollten, seien ausschließlich durch ein in Augsburg zu bildendes Schiedsgericht in einem mit der UN-CITRAL-Regelung übereinstimmenden Verfahren zu entscheiden.

3. Für die an der Produktionsstätte interessierten saudiarabischen Unternehmer unterzeichneten diesen Vertrag zwei Geschäftsleute als Vertreter einer "The Saudi Manufacturing Surgical Sutures & Medical Appliances, Saudi Arabien". Die für die Errichtung der Produktionsstätte erforderliche Industrielizenz erteilte das saudiarabische Industrieministerium am 9.7.1996 den vorgenannten Geschäftsleuten zusammen mit zwei weiteren Partnern für eine in Riad als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründende "The International Company for Manufacturing Surgical Sutures and Medical Appliances". Unter dem 25.3.1997 bestätigte das Handelsregisteramt in Riad, dass dort an diesem Tag in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der letztgenannten Bezeichnung eine Firma und als deren Geschäftsführer die vier in der Industrielizenz genannten Personen ins Handelsregister eingetragen worden seien. Gegen Akkreditivzahlung lieferte die Antragsgegnerin um die Jahreswende 1996/97 die im Vertrag vom 5.5.1996 vereinbarte Industrieausrüstung nach Saudiarabien. Zu deren Inbetriebnahme kam es nicht; auf Rückabwicklung des Vertrags vom 5.5.1996 gerichtete Schadensersatzansprüche machte die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht gegen die Antragsgegnerin mit Erfolg geltend.

4. Die Antragstellerin macht sich, was Zulässigkeit und Begründetheit der Schiedsklage anbelangt, die Auffassung des Schiedsgerichts zu Eigen; sie hält den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten für unbegründet; die Antragsgegnerin sei mit der Rüge, zwischen den Parteien bestehe keine Schiedsvereinbarung, mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO präkludiert. Sie beantragt,

den Schiedsspruch vom 8.8.2003 für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

5. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und den Schiedsspruch vom 8.8.2003 aufzuheben.

Mit der Rüge des Fehlens einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens sei sie nicht ausgeschlossen, da das Schiedsgericht - trotz Geltendmachung dieser Rüge seit Einleitung der schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung und insbesondere in der Klageerwiderung vom 8.11.2002 - nicht einen Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlassen habe; die vor dem Schiedsgericht als Klägerin aufgetretene und im vorliegenden Verfahren als Antragstellerin auftretende Gesellschaft sei nicht die Gesellschaft, mit der sie am 5.5.1996 den eine Schiedsklausel enthaltenden Industrielieferungsvertrag geschlossen hatte.

6. Mit Beschluss vom 25.11.2003 hat der Senat die zunächst getrennt geführten Verfahren (Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs) verbunden und rechtliche Hinweise gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs vom 8.8.2003, der Schriftsätze der Antragstellerin vom 8.10., 28.10., 11.12. und 12.12.2003, der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 10.9., 6.11., 17.12. und 22.12.2003 sowie der von den Parteien vorgelegten Anlagen verwiesen.

II.

1. Sowohl der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 8.8.2003 als auch der Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung sind zulässig; begründet ist nur der letztgenannte. Der Senat ist für diese Entscheidung zuständig, da der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens, Augsburg, in seinem Bezirk liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 6a GZVJu).

2. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, da die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Aufhebungsgrund nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c dieses Paragraphen geltend gemacht hat. Mit der Rüge der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens (wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung zwischen den Verfahrensparteien) ist sie nicht nach § 1040 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, denn sie hat diese Rüge mit der Klagebeantwortung vor dem Schiedsgericht, somit rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO), vorgebracht und das Schiedsgericht hat nicht von der ihm in § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens durch Zwischenentscheid zu befinden, Gebrauch gemacht. Eine Präklusion durch unterlassene Anfechtung eines Zwischenentscheids innerhalb der Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO konnte somit nicht eintreten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt dem Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 2.1.2003 (Anl. zu Bl. 54 GA) die Eigenschaft eines Zwischenentscheids, da dieses Schreiben von den beisitzenden Schiedsrichtern nicht mit unterzeichnet ist (s. § 1054 Abs. 1 ZPO) und auch inhaltlich keinen Entscheidungscharakter hat; es handelt sich um eine übliche prozessleitende Maßnahme eines Gerichtsvorsitzenden mit rechtlichen Hinweisen, die ausdrücklich "auf Grund vorläufiger rechtlicher Bewertung" erteilt wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 23.5.2003 hat sich die Antragsgegnerin nicht rügelos zur Hauptsache eingelassen, denn mit dem dort gestellten Antrag auf Klageabweisung (Seite 2 des schiedsgerichtlichen Protokolls, Anl. zu Bl. 52/53 GA) hat sie auf die Klagebeantwortung vom 8.11.2002 (Anl. Ag 3) Bezug genommen, mit der eine Klageabweisung vorrangig als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet begehrt wurde.

3. Der auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 8.8.2003 gerichtete Antrag der Schiedsbeklagten ist unbegründet, denn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ZPO liegt nicht vor. Die in Ziffer 7.3 des Vertrags vom 5.5.1996 enthaltene Schiedsvereinbarung ist im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien wirksam. Diese Frage ist nach der im Vertrag getroffenen Rechtswahl nach materiellem deutschen Recht zu beurteilen. Ebenso wie das Schiedsgericht gelangt der Senat auf Grund des in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien und des Inhalts der von ihnen vorgelegten Urkunden, insbesondere des Vertrags vom 5.5.1996, zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin bereits vor Erhebung der Schiedsklage Trägerin der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag - und somit auch der in dessen Ziffer 7.3 geregelten Rechte und Verpflichtungen - geworden war (§ 157 BGB). Die arabischen Verhandlungspartner der Antragsgegnerin unterzeichneten den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern namens einer noch im Gründungsstadium befindlichen, mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht existenten Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG); für die Übergangszeit übernahmen sie als - spätestens seit 9.7.1996 (Datum der Industrielizenz) vierköpfige - Personengesellschaft, d.h. als Vorgesellschaft der noch ins Leben zu rufenden Kapitalgesellschaft, die Trägerschaft für die im Vertrag vom 5.5.1996 festgelegten Rechte und Verpflichtungen. Aus diesem Konzept folgt, dass die Trägerschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen sollte (§ 158 Abs. 1 BGB), sobald alle Voraussetzungen für deren Existenz erfüllt waren; diese Voraussetzungen traten am 25.3.1997 mit der Eintragung ins Handelsregister ein (vgl. BGHZ 80, 129 und 80,182; Michalski, GmbH-Gesetz, München 2002, § 11 Rn. 70, 125 m.w.N.); die an diesem Tag von der Registerbehörde in Riad ausgestellte Bescheinigung belegt, dass die in ihr namentlich genannten vier Gründungsgeschäftsführer alle nach saudiarabischem Recht geforderten Förmlichkeiten erfüllt hatten. Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt. Eine in der Gründungsphase vorgenommene Änderung in der Bezeichnung der Gesellschaft, die die von der Antragsgegnerin zu liefernde Produktionsstätte betreiben sollte, berührt dieses Ergebnis nicht. Aus der Industrielizenz vom 9.7.1996 in Verbindung mit der von der Antragstellerin als Anlage 31 vorgelegten Negativbescheinigung des Handelsregisteramtes in Riad vom 28.1.2003 folgt zur Überzeugung des Senats, dass die im Vertrag vom 5.5.1996 verwendete Gesellschaftsbezeichnung ("The Saudi Manufacturing Surgical Sutures and Medical Appliances Company") noch im Gründungsstadium modifiziert wurde und dass die von Anfang an geplante Kapitalgesellschaft nicht unter dieser Bezeichnung, sondern mit dem am 25.3.1997 registrierten Namen ins Leben gerufen wurde. Für diese Beurteilung spricht auch die von den vier Gründungsgeschäftsführern und Gründungsgesellschaftern am 14.7.2001 gemeinsam abgegebene Erklärung (Anlage 11: "... that the Saudi... Company... has been renamed before registering it ..."). Die bereits im Vertrag vom 5.5.1996 angegebene Postanschrift ist für die am 25.3.1997 registrierte, mit dem Namen der Antragstellerin am Geschäftsverkehr teilnehmende Kapitalgesellschaft beibehalten worden.

4. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 8.8.2003 ist hingegen begründet. Durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Ablichtung sind die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Neben dem unter Ziffer 3 behandelten Aufhebungsgrund sind weitere, eine Versagung der Vollstreckbarerklärung rechtfertigende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.

5. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.

7. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.



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