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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 4Z SchH 2/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1032 Abs. 2 | |
ZPO § 1027 a.F. |
In dem gerichtlichen Verfahren
betreffend die Schiedssache wegen Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
erläßt der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie der Richter Kehrstephan und Dr. Pongratz ohne mündliche Verhandlung
am 8. Mai 2001
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens für Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Handelsvertrag der Parteien vom 1. Januar 1995 entstehen oder entstanden sind, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin als Unternehmerin übertrug dem Antragsteller als Handelsvertreter aufgrund eines von beiden Parteien unterzeichneten "Handelsvertreter-Vertrags" vom 1.1.1995 die Alleinvertretung für ihren gesamten Produktbereich.
In Ziffer VII des Vertrags vom 1.1.1995 ist bestimmt, dass sämtliche Streitigkeiten die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind.
Unter Berufung auf diese Schiedsgerichtsklausel teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.1.2001 mit, dass er beabsichtige, wegen einer aus dem Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeit Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin zu erheben.
Die Antragsgegnerin bestritt mit Schreiben vom 15.2.2001, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege.
Der Antragsteller beantragt:
Es wird festgestellt, dass gemäß Ziffer VII des Handelsvertretervertrags vom 1.1.1995 für sämtliche Streitigkeiten die aus oder im Zusammenhang mit diesem vertrag entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach altem Recht zu beurteilen sei. Nach der damaligen gesetzlichen Regelung entspreche die Klausel in Ziffer VII des Handelsvertretervertrags vom 1.1.1995 nicht der Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. lägen nicht vor, weil der Antragsteller nur Minderkaufmann sei.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1032 Abs. 2 ZPO und § 6a GZVJu n. F. Beide Parteien haben ihren Sitz in Bayern.
2. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens erweist sich jedoch als unbegründet, weil nicht bewiesen ist, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Der Antragsteller hat nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass die in Ziffer VII des Handelsvertretervertrags enthaltene Schiedsklausel den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor 1.1.1998, dem dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung des 10. Buches, der ZPO, geschlossen worden sind, beurteilt sich gemäß Art. 4 § 1 SchiedsVfG nach dem bis dahin geltenden Recht. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. die besondere Urkunde über den ausdrücklich und in Schriftform geschlossenen Schiedsvertrag außer den Abreden über den Schiedsvertrag keine weiteren Vereinbarungen enthalten darf und räumlich vom Hauptvertrag getrennt oder bei räumlicher Verbindung gesondert unterschrieben sein muss (Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 1027 a.F. Rn. 4). Dies ist bei dem vom Antragsteller vorgelegten Handelsvertretervertrag nicht der Fall. Der Vertrag enthält eine umfassende Regelung der zwischen den Parteien bestehenden (Gesamt-)Vertragsbeziehung. Die Schiedsklausel in Ziffer VII ist weder räumlich vom Hauptvertrag getrennt noch gesondert unterschrieben.
§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F. befreit allerdings Handelsschiedsverträge von den Formvorschriften des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Voraussetzung ist jedoch, dass auf beiden Seiten Vollkaufleute stehen und es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erwiesen.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB a.F. ist der Handelsvertreter Kaufmann kraft Gewerbebetriebs. Ob er Voll- (HGB a.F.) oder Minderkaufmann (§ 4 HGB a.F.) ist, richtet sich nach Art und/oder Umfang seiner Tätigkeit, d.h. ob diese eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder nicht. Die Antragsgegnerin bestreitet dies für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers und behauptet, der Umsatz des Antragstellers übersteige sicher nicht 300000 DM pro Jahr. Der insoweit beweispflichtige Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, die den Schluss zuließen, dass die Bewältigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter eine kaufmännische Einrichtung benötige. Unter diesen Umständen hat der Senat davon auszugehen, dass die Schiedsklausel in Ziffer VII des Handelsvertretervertrags vom 1.1.1995 formbedürftig ist und den Formerfordernissen des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. nicht entspricht, ein schiedsrichterliches Verfahren wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag mithin nicht zulässig ist.
3. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Streitwert: § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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