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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 5 St RR 167/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 47 | |
StGB § 242 | |
StGB § 248a |
Tatbestand:
Am 12.7.2001 gegen 15.20 Uhr steckte die Angeklagte in den Verkaufsräumen der Firma S. in N. zwei Fläschchen Nagellack im Gesamtwert von 31,26 DM in ihr Kleid in der Absicht, diesen Nagellack ohne Bezahlung zu behalten und einer ihrer Schwestern als Geschenk mitzubringen. Nachdem die Angeklagte ihrer vorgefassten Absicht entsprechend den Kassenbereich passiert hatte, ohne den Nagellack vorzuzeigen und zu bezahlen, wurde sie vor Verlassen des S.-Marktes vom dortigen Ladendetektiv angesprochen und festgehalten. Darauf ließ die Angeklagte die zwei Fläschchen Nagellack zu Boden fallen und flüchtete. Sie wurde noch am selben Tag durch die Polizei angetroffen und festgenommen.
Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war zur Tatzeit wegen depressiver Störungen nicht ausschließbar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben.
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte am 18.2.2002 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu zwei Monaten Freiheitsstrafe. Das Landgericht verwarf die Berufung der Angeklagten am 2.4.2003 mit der Maßgabe als unbegründet, dass die erkannte Freiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 5.2.2003 als Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Monate festgesetzt wurde.
Die Revision der Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Der Senat folgt den zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in deren Antrag vom 4.6.2003.
Diesen ist lediglich ergänzend anzufügen:
Entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2002, Az. 2 Ss 138/02 (NJW 2002, 3188) und OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.10.2001, Az. 1 Ss 52/01 (NStZ-RR 2002, 75) ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder aus dem aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot schuldangemessenen Strafens noch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt. Auch bei Straftaten mit geringer Schadenshöhe ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Täter mehrfach und zudem einschlägig vorbestraft ist [BVerfG, Beschluss vom 9.6.1994, Az. 2 BvR 710/94 (betrifft Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen Zechbetrugs in Höhe von 13,60 DM und Diebstahls von Waren im Wert von 1,40 DM) m. w. N., insbesondere bzgl. BVerfGE 50, 205/215 f.].
Nach den Feststellungen der Strafkammer enthält das Bundeszentralregister bezüglich der Angeklagten folgende Einträge:
1. 28.6.1991: Diebstahl in zwei Fällen, 24 Tagessätze Geldstrafe;
2. 20.4.1994: Diebstahl, 30 Tagessätze Geldstrafe;
3. 26.10.1995: Diebstahl, zwei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung; Strafaussetzung widerrufen; Strafvollstreckung erledigt am 25.12.1999;
4. 5.8.1996: Diebstahl geringwertiger Sachen; zwei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung; Strafaussetzung widerrufen; Strafvollstreckung erledigt am 5.2.2000;
5. 18.2.1998: Gemeinschaftlicher Diebstahl; vier Monate Freiheitsstrafe;
6. 26.10.1998: Diebstahl geringwertiger Sachen, Diebstahl, versuchter Diebstahl und Verstoß gegen das BtMG: ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe;
7. 21.6.1999, rechtskräftig seit 12.8.1999: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus Ziffer 5 und 6: ein Jahr zwei Monate Gesamtfreiheitsstrafe; Strafrest durch Beschluss vom 28.4.2000 zur Bewährung ausgesetzt bis 19.6.2003.
Nachdem die Angeklagte in vorliegender Sache am 18.2.2002 wegen eines am 12.7.2001 zum Nachteil der Firma S., N. begangenen Diebstahls von Waren im Gesamtwert von 31,26 DM zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, beging sie am 30.4.2002 erneut einen Ladendiebstahl (Warenwert 5,49 EUR), dessentwegen sie vom Amtsgericht am 5.2.2003, rechtskräftig seit 13.2.2003, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 10 EUR verurteilt wurde.
Die Angeklagte beging den verfahrensgegenständlichen Diebstahl demnach trotz sechs vorausgegangener einschlägiger Verurteilungen, davon vier zu Freiheitsstrafen, die auch überwiegend vollstreckt wurden, und trotz laufender einschlägiger Bewährung, nachdem sie zuvor bereits zwei einschlägige Bewährungen nicht durchgestanden hatte. Sie beging darüber hinaus selbst während des vorliegenden Verfahrens erneut einen Diebstahl, gerade rund zweieinhalb Monate nach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung zu immerhin zwei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Die hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Angeklagten sachverständig beratene Strafkammer hat deshalb zu Recht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB für unerlässlich erachtet; der angefochtene Rechtsfolgenausspruch begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken.
Ende der Entscheidung
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