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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: 5 St RR 20/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 318 | |
StGB § 20 |
2. Die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist bei einer zulässigen Revision (Sachrüge) von Amts wegen zu prüfen.
BayObLG Beschluss
02.02.01
Tatbestand
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 12.10.1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 11.10.2000 als unbegründet.
Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Aus den Gründen:
1. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es keiner Entscheidung über die Verfahrensrüge bedarf.
Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch zu Unrecht für wirksam gehalten und deshalb keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat.
a) Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist (BGHSt 27, 70/72).
b) Die von dem Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ist nicht wirksam, weil das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand (BayObLGSt 1994, 253/254 und Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 318 Rn. 17 m. w. N.
c) Das Berufungsgericht führt aus, die Frage, ob die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt vollständig aufgehoben war, habe das Amtsgericht bereits geprüft und "konkludent" verneint. Dies trifft nicht zu. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht geprüft, es hat lediglich zu Gunsten des Angeklagten eine erhebliche Alkoholisierung angenommen und damit die Voraussetzungen des § 21 StGB im Sinne einer alkoholbedingten Enthemmung als nicht ausgeschlossen angesehen.
d) Bereits die im Berufungsurteil mitgeteilten Feststellungen des Amtsgerichts gaben Anlaß, die Frage der Schuldfähigkeit zu prüfen (Konsum erheblicher Wein- und Biermengen im Verlauf des Tattages; torkelnde Bewegungen; mißglückte, Heiterkeit auslösende Versuche des Angeklagten, sich selbst eine Zigarette zu drehen). Dies gilt umso mehr für die zusätzlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (Ahndungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 14.6.1990 und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr am 3.9.1993 [jeweils Tatzeiten] als Anzeichen eines mehrjährigen Alkoholmißbrauchs; erfolglose stationäre Therapieversuche; Kontakt zu den "Anonymen Alkoholikern"; drei Wochen "trocken" vor der Tatzeit.
2. Das Landgericht hätte daher nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgehen dürfen und das Urteil des Amtsgerichts umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit überprüfen müssen. Soweit die Schuldfähigkeit durch Alkoholmißbrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sein kann, ist das Tatgericht grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nachvollziehbar zu errechnen (BGH NStZ-RR 1997, 65), auch wenn es auf die Trinkmengenangaben des Angeklagten angewiesen ist (BGH StV 1998, 259). Dieser Berechnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn - wie hier - die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum sich sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen; in diesem Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH NSU-RR 1999, 297; 1998, 107; 1997, 226 und NStZ 1994, 334).
Ende der Entscheidung
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