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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 5 St RR 301/02
Rechtsgebiete: GG, MRK


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage des Verstoßes gegen das grundgesetzliche Beschleunigungsgebot.
Tatbestand:

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich als Angehöriger der Hauptabteilung der Firma H+W B AG - dort zuständig für die fachtechnische Betreuung aller Straßenbauabteilungen der Niederlassungen im In- und Ausland - anlässlich der Vergabe der Aufträge "H 0594/H 0593" (freihändige Vergabe; Auftragsdatum jeweils 25.1.1990; Schlussrechnungen vom 3.8.1992 bzw. 25.8.1993/16.1.1995) bzw. "H 0491/H 0497" (Submission 10.5.1989; Schlussrechnung 16.1.1995) der F. M. GmbH (FMG), die sich zu 100 % in öffentlicher Hand befindet, an rechtswidrigen Preisabsprachen beteiligt zu haben, durch die der FMG Schaden in Höhe von insgesamt mindestens 3,5 Mio. DM entstanden sei.

Die Staatsanwaltschaft leitete das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten am 24.7.1995 ein.

Vom 9.8. bis 15.9.1995 befand sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 7.8.1995 in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl war maßgeblich gestützt auf die Ergebnisse der Beschuldigtenvernehmungen der anderweitig verfolgten S. vom 13.7.1995, T. vom 29.6.1995 und B. vom 19.7.1995.

Der Angeklagte bestritt bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 9.8.1995, in der Zeit nach 1980 "jemals an Absprachegesprächen teilgenommen zu haben". Seit 1980 sei er aufgrund seiner Position "mit derartigen Dingen nicht befasst" gewesen (Bl.63 d.A.).

Bei seiner erneuten Vernehmung als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft am 18.8.1995 in Gegenwart seines damaligen Verteidigers ließ sich der Angeklagte u.a. wie folgt ein:

- Zu den Aufträgen "H 0491/H 0497": "Nach längerem intensivem Überlegen muss ich sagen, dass hier eine Absprache gelaufen ist" (Bl. 81 d.A.).

Zu den Aufträgen "H 0594/H 0593": "Ich habe diffus in Erinnerung, dass eine Absprache bei... diesem Auftrag gelaufen ist... " (Bl. 82 d.A.).

Detaillierte Angaben zu den Inhalten dieser Absprachen vermied er. Er räumte insoweit lediglich ein, Prokura für alle Niederlassungen seiner Firma und "schon Einfluss auf die konkrete Höhe des-(jeweiligen) Angebots" gehabt zu haben.

Zur weiteren Klärung des Sachstandes führten die Ermittlungsbehörden - zum Teil in parallel geführten Ermittlungsverfahren - in der Folge bis 29.5.1996 insgesamt 32 Vernehmungen von Zeugen bzw. weiteren in dieser Sache Beschuldigten durch, im Zeitraum September/Oktober 1997 weitere acht Vernehmungen.

Der Angeklagte selbst wurde am 29.9.1997 von der Staatsanwaltschaft über die Kriminalpolizei Erding aufgefordert Stellung zu nehmen, ob er die auf zwei übermittelten Lichtbildern abgelichteten Personen - damals Angehörige der Firma B. kenne. Eine Antwort der Verteidigung hierauf erfolgte erst mit Schreiben vom 20.11.1997 (Bd. II Bl. 182/184).

Im Kalenderjahr 1998 erfolgten weitere insgesamt neun Zeugen bzw. Beschuldigtenvernehmungen, davon acht in der Zeit vom 28.1. bis 19.5., eine weitere am 27.11.

Die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft und die Anklage zum Einzelrichter beim Amtsgericht datieren auf 8.3.2000. In ihrer Stellungnahme hierzu vom 23.5.2000 rügt die Verteidigung insbesondere, die Anklage vernachlässige u.a. den Umstand, dass es sich "um eine freihändige Vergabe gehandelt" habe. Außerdem sei "ein Rückschluss von unterstellt einkalkulierten absprachebedingten Preiserhöhungen auf einen Vermögensschaden nach der ständigen Rechtsprechung nicht möglich". Es werde daher beantragt werden, "durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die der Auftragsvergabe zugrunde liegenden Preise sich nicht von durch freie Ausschreibung zustande gekommenen Preisen unterschieden".

Am 30.5.2000 erging das den gleichen äußeren Sachverhalt betreffende Urteil des Landgerichts M. in der Parallelsache gegen L., zur Tatzeit wie der Angeklagte Angehöriger der Firma H+W (Az: 5 KLs 565 Js 410192/95; zwei Jahre Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je 300 DM wegen Betrugs in zwei Fällen).

Am 8.12.2000 eröffnete das Amtsgericht gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7.6.2000 das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf 24.1., 2.2. und 9.2.2001.

Bereits mit Schriftsatz vom 7.12.2000 rügte die Verteidigung diese - zuvor mit ihr abgesprochene - Terminierung als nicht sachgerecht, weil sie im Hinblick auf die (damals) anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Revisionssache L. der Prozessökonomie zuwiderlaufe, u.a. mit folgender Begründung:

"Voraussichtlich wird dann eine Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt sein, die auch für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung ist.... dass Preisabsprachen im Zusammenhang mit einer freihändigen Vergabe betrugsrechtlich irrelevant sind, weil sie keine Täuschungshandlung darstellen. Es wird dann allein darauf ankommen, ob die Selbstkostenfestpreise nach § 9 VO PRNr 1/72 unterschritten worden sind oder nicht."

Das Amtsgericht hob daraufhin den anberaumten Hauptverhandlungstermin auf.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache L. erging am 11.7.2001 (Az: 1 StR 576/06: Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet) und gelangte am 17.8.2001 zum Amtsgericht.

In ihrer Stellungnahme hierzu vom.28.9.2001 führte die Verteidigung u.a. aus, sie sei "nunmehr nach Aktenstudium und Besprechungen mit ... dem Angeklagten ... zu der Auffassung gelangt, dass das Verfahren L. keine Pilotfunktion für das vorliegende Verfahren" habe. Zu klären sei u.a., an welchen Absprachen und mit welchem Inhalt der Angeklagte teilgenommen habe. Schließlich beabsichtige die Verteidigung nachzuweisen, dass der FMG durch "Ausgleichszahlungen" kein Vermögensschaden entstanden sei.

In der Folge wurde neuer Hauptverhandlungstermin nach Absprache mit der Verteidigung bestimmt auf 9., 10., und 16.1.2002, der wegen Erkrankung des Verteidigers verlegt wurde auf 29.4., 2.5. und 6.5.2002(mit umfassender Zeugenladung).

Das Amtsgericht stellte das Verfahren gegen den Angeklagten wegen "drei sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs in Mittäterschaft" mit Prozessurteil vom 29.4.2002 ein, weil der Fortführung des Verfahrens eine rechtswidrige überlange Verfahrensdauer entgegenstehe.

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:

"Weder war eine Vielzahl unterschiedlichster Ermittlungshandlungen erforderlich, noch war zunächst etwa der Kreis der beteiligten Personen abzuklären. Vielmehr stand offenbar aufgrund der Vernehmung S. vom 13.7.1995 der wesentliche Sachverhalt... bereits fest".

"Soweit der Eröffnungsbeschluss erst am 8.12.2000 erlassen wurde, liegt dies im wesentlichen daran, dass zunächst Anklage zum Einzelrichter beim Amtsgericht erhoben wurde, obwohl etwa zur gleichen Zeit offensichtlich das Verfahren gegen... L. vor der 5.Strafkammer des Landgerichts M. anhängig war."

"Die anschließenden Terminsabsetzungen und/oder -verlegungen wurden in Absprache mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft aus verfahrensökonomischen Gründen getroffen".

Folglich liegt eine "erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots" vor, die "entsprechend den Anforderungen des BGH (insbesondere in BGH StV 2001, 89 und BGHSt 35, 137) nur noch durch die Annahme eines Verfahrenshindernisses kompensiert werden kann".

"Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung wäre nur dann eine mögliche Kompensation, wenn zumindest in absehbarer Zeit ein Schuldspruch ergehen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall", zumal die Feststellung etwaiger absprachebedingter Schäden "eine sachverständige Begutachtung der Kalkulation erfordert".

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Gründe:

Die Ausführungen des Amtsgerichts rechtfertigen in Verbindung mit dem Ergebnis der vom Senat von Amts wegen durchgeführten Prüfung der Verfahrensakten die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer und damit eines vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot gemäß Art.2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG und Art.6 Abs. 1 Satz 1 MRK, nicht aber die Einstellung des Verfahrens.

Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist, hängt von einer Abwägung der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall ab (BVerfG NJW 1995, J277).

Verbindliche Richtlinien hierfür können auch der Rechtsprechung des EGMR nicht entnommen werden. Diese kann allenfalls als Hilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen. Ihr kommt jedoch nicht der Rang von Verfassungsrecht zu (BVerfG NJW 1997, 2811/2812).

Zu berücksichtigen sind von vornherein nur Verfahrensverlängerungen, die durch Verzögerungen der Justizorgane verursacht worden sind. Vom Beschuldigten selbst bewirkte Verfahrensverzögerungen, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, wie hier u.a. durch das Aussageverhalten des Angeklagten und die Prozessstrategie der Verteidigung, sind in aller Regel nicht geeignet, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294/295; BayObLG wistra 2000, 477/478).

Abzustellen ist danach insbesondere auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294; wistra 2002, 428).

Selbst eine nach Maßgabe dieser Kriterien festzustellende rechtswidrige Verfahrensverzögerung vermag sich jedoch grundsätzlich nur bei der Strafzumessung auszuwirken, und zwar als selbständiger Strafmilderungsgrund neben dem langen Zeitabstand zwischen Tat und Urteil sowie der Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer. Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).

Ob ein festgestellter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot so gewichtig ist, dass eine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, ist demnach nicht nur von der bereits verstrichenen und noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie dem Umfang der Latenzzeiten abhängig, sondern auch vom Maß der Schuld des Angeklagten und des daraus resultierenden staatlichen Strafverfolgungsinteresses (vgl. insbesondere BVerfG NJW 1992, 2472/2473 und BGH StV 2001, 89/92, jeweils m. w. N.). Ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten kann daher in der Regel von vornherein ein aus der Verletzung des grundgesetzlichen Beschleunigungsgebots hergeleitetes Verfahrenshindernis jedenfalls nicht positiv festgestellt werden.

Schon deshalb kann das angefochtene Einstellungsurteil keinen Bestand haben, denn es entbehrt jeglicher Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten. Tatrichterliche Feststellungen zum Schuldumfang kann das Revisionsgericht aber nicht selbst treffen (BGH StV 2001, 89/93).

Im übrigen begegnet nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen überlanger Prozessdauer in vorliegender Sache bereits wegen des tatsächlich festzustellenden absoluten Umfangs der bisherigen Latenzzeiten sowie der bisherigen Prozessgesamtdauer, auch bei Beachtung des mutmaßlichen weiteren Zeitablaufs bis zu einer Sachentscheidung, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise in einem verfahren wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 15559 DM (Tatzeit 1972 - 78) bei einer Gesamtverfahrensdauer von zehn Jahren zwei Monaten und Latenzzeiten von insgesamt rund vier Jahren (NJW 1993, 3254) und in einer weiteren Steuerstrafsache mit einem Schadensumfang von "mehr als 400000 DM" selbst bei einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren acht Monaten und Latenzzeiten von insgesamt rund sieben Jahren (NJW 1984, 967) keinen Grund für die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot gesehen. Sogar in einer Ordnungswidrigkeitensache, "der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt", hat das Bundesverfassungsgericht bei einer Verfahrensdauer von fast neun Jahren und Latenzzeiten von insgesamt mindestens 4 1/2 Jahren den Schuldspruch als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt und lediglich den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung zur Berücksichtigung einer angemessenen Kompensation der überlangen Verfahrensdauer aufgehoben (NJW 1992, 2472).

Im vorliegenden Verfahren kommen nach Aktenlage bislang als Latenzzeiten zunächst im wesentlichen die Zeiträume von Ende Mai 1996 bis August 1997, von Ende Mai - Mitte November 1998 und von Ende November 1998 bis Anfang 2000 in Betracht.

Soweit darüber hinaus in der Zeit vor Anklageerhebung einzelne Kalendermonate nicht mit konkreten Ermittlungstätigkeiten belegt sind, ist dies den Strafverfolgungsbehörden nicht als rechtsstaatswidrige Verzögerung anzulasten, da die in den übrigen Phasen gewonnenen, aufgrund der Prozesstaktik des Angeklagten zu erhebenden umfangreichen Ermittlungsergebnisse, ausgewertet werden mussten und die Sache überdies damals - jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache L. - im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz von Preisabsprachen bei freihändiger Vergabe und - bei deren Bejahung unter dem Aspekt des § 263 StGB - zudem hinsichtlich der Schadensbemessung auch rechtlich schwierig war.

In der Zeit ab Anklageerhebung war es, wie auch von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 19.10.2000.angeregt, zunächst aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache L. abzuwarten. Zu der Zeit danach bis zur Hauptverhandlung am 29.4.2002 ist den Akten ebenfalls keine den Justizorganen anzulastende rechtswidrige Verfahrensverzögerung zu entnehmen. Hinzu kommt als weitere Latenzzeit allerdings die durch die rechtsfehlerhafte Verfahrenseinstellung verursachte Verzögerung seit Ende April 2002.

Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache L. und des dieser zugrunde liegenden Urteils des Landgerichts München I vom 30.5.2000 bedarf eine erstinstanzliche Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren bei künftig angemessener Prozessführung voraussichtlich nur weniger Verhandlungstage. Die Beweisaufnahme kann sich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs auch hinsichtlich der Mindestschadenshöhe auf die bereits angebotenen Zeugen beschränken; keinesfalls bedarf es des von der Verteidigung wiederholt beantragten "kalkulatorischen" Sachverständigengutachtens. Die mit der Anklage geltend gemachte Mindestschadenshöhe bemisst sich nämlich nach dieser Entscheidung auch bei freihändiger Auftragsvergabe mit Angebotsanfragen nach der Höhe der absprachebedingten Preisaufschläge und es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis den Wertvorstellungen des Marktes entsprach oder ob der vereinbarte Preis unter dem Selbstkostenfestpreis lag (BGH JR 2002, 389/390). Ein Sachurteil in erster Instanz erscheint deshalb bei angemessen straffer Prozessführung innerhalb weniger Monate nach Rückleitung der Akten erreichbar. Etwaige durch die Prozessstrategie des Angeklagten dennoch eintretende Verzögerungen und die damit für ihn verbundenen Erschwernisse hätte dieser selbst zu vertreten. Die Latenzzeiten in vorliegender Sache dürften sich deshalb letztendlich auf allenfalls etwa 4 Jahre belaufen, bei einer voraussichtlichen Gesamtverfahrensdauer bis zum Abschluss der ersten Instanz von knapp acht Jahren. Angesichts des Anklagevorwurfs des mehrfachen Betrugs mit einem Gesamtschaden von mindestens 3,5 Mio. DM, dessen Nachweis in der Hauptverhandlung innerhalb vertretbarer restlicher Verfahrensdauer nach Maßgabe des Ergebnisses der Parallelsache L. jedenfalls nicht fern liegt, verbot sich deshalb die Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die berücksichtigungsfähigen Latenzzeiten und die überlange Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung kompensiert werden können.

Ende der Entscheidung

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