Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 5 St RR 72/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 283b
Zur Frage des fehlenden tatsächlichen Zusammenhangs des Buchdelikts mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse.
Tatbestand:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.12.1981 wurde die Firma A. GmbH mit Sitz in M. gegründet. Das Stammkapital betrug zunächst 50000,00 DM und wurde von vier Gesellschaftern gehalten, darunter dem Angeklagten. Mit Beschluss vom 15.10.1992 wurde das Stammkapital auf 180000,00 DM erhöht. Gesellschafter waren nunmehr der Angeklagte mit 120600,00 DM sowie die Firma P. GmbH mit 59400,00 DM.

Im Dezember 1993 wurde das Stammkapital auf 230000,00 DM erhöht, wobei der Angeklagte einziger Gesellschafter war. Der Angeklagte war zunächst einziger Geschäftsführer der am 5.3.1982 ins Handelsregister eingetragenen Firma A. GmbH. Zum 9.3.1997 gab er aus gesundheitlichen Gründen die Geschäftsführertätigkeit auf, sodass nunmehr Herr W. zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Zum 31.12.1996 wies die Firma A., GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 352329,88 DM auf. Es wurde ferner ein Bilanzverlust von 582329,88 DM ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 706970,94 DM.

Am 23.10.1998 kam es zu einem Gespräch zwischen Herrn W. und der Steuerberaterin der Firma A. GmbH über die Erstellung der Bilanz für 1997. Erst am 8.3.1999 wurde die Bilanz für 1997 erstellt, obwohl diese, wie der Angeklagte wusste, nach § 264 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB spätestens zum 1.7.1998 hätte vorliegen müssen.

Zum 31.12.1997 wies die Bilanz nunmehr schon einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 525787,56 DM aus. Bei einem Jahresfehlbetrag für 1997 in Höhe von 173457,68 DM und einem Verlustvortrag aus den Vorjahren in Höhe von 582329,88 DM ergab sich zum 31.12. ein Bilanzverlust in Höhe von 755787,56 DM. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten stiegen auf 214472,38 DM und die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen auf 599670,86 DM, wobei hier die Restlaufzeit unter einem Jahr lag.

Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresfehlbetrag von minus 173457,68 DM gegenüber 375389,37 DM im Vorjahr aus.

Mit Schreiben vom 8.2.1999 verpflichtete sich der Angeklagte gegenüber der Firma A. GmbH, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zum 31.12.1997 in Höhe von 527787,56 DM persönlich zu übernehmen.

Etwa am 27.1.2000 wurde die Bilanz für 1998 erstellt, wobei die Kosten sich auf etwa 2500,00 DM beliefen. Die Bilanz zum 31.12.1998 weist einen neuerlichen Verlust in Höhe von 172376,40 DM aus, sodass sich unter Berücksichtigung des Verlustvortrages in Höhe von 75578 7,56 DM ein Gesamtverlust in Höhe von 1179.890,63 DM ergibt.

Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag stieg zum 31.12.1998 auf 928163,90 DM an.

Obwohl dem Zeugen W. zum 30.6.1999 gekündigt worden war, war er auch anschließend für die Firma tätig und stellte am 21.9.1999 Konkursantrag, nachdem die Firma AI. eine Forderung über 420000,00 DM gegen die Firma A. GmbH geltend machte.

Zum 30.9.1999 stellte die Firma A. GmbH endgültig den Geschäftsbetrieb ein.

Am 21.12.1999 wurde der Insolvenzantrag zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 29.12.1999 erfolgte die Liquidation. Der Angeklagte wurde als Liquidator bestellt und Herr W. als Geschäftsführer abberufen. Am 19.1.2000 wurde in das Handelsregister antragsgemäß eingetragen, dass die Firma A. GmbH aufgelöst ist und der Angeklagte zum Liquidator bestellt ist.

Im Frühjahr 2000 befriedigte der Angeklagte aufgrund der persönlichen Haftung die Banken aus seinem Privatvermögen. Auch die Arbeitnehmer wurden bis zuletzt bezahlt. Zum 1.7.2000 hätte die Bilanz für 1999 erstellt werden müssen. Dies aber ist nicht geschehen, wobei die Kosten sich auf maximal 2500,00 DM belaufen hätten. Hingegen verzichtete das Finanzamt auf die Aufstellung der Steuerbilanzen. Mit Schreiben vom 14.2.2001 stellte der Verteidiger des Angeklagten namens und im Auftrag der Firma A. GmbH den Antrag, das Insolvenzverfahren über diese zu eröffnen. Das Amtsgericht M. erteilte daher am 15.3.2001 dem Rechtsanwalt F. den Auftrag, ein Insolvenzgutachten zu erstatten. Dieses Gutachten wurde am 4.4.2001 erstattet. Es kommt zu dem Schluss, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, wenn nicht ein Vorschuss in Höhe von 4000,00 DM einbezahlt wird, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende frei verfügbare Masse nicht vorhanden ist.

Aus einer vom Angeklagten erstellten Vermögensübersicht vom 13.3.2001 ergibt sich, dass die Firma A. GmbH zum damaligen Zeitpunkt Schulden hatte, insbesondere die Forderung der Firma S. über 5127,20 DM, aber kein Vermögen und keine realisierbaren Forderungen.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 30.7.2002 wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 EUR.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen a' 20 EUR verurteilt wurde; die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil wurde verworfen.

Die Revision des Angeklagten war begründet.

Gründe:

1. Nach den Urteilsfeststellungen ist ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Angeklagten angelasteten Buchdelikt und der für eine strafrechtliche Ahndung erforderlichen objektiven Strafbarkeitsbedingung "dass der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist" (§ 283b Abs. 3, § 283 Abs. 6 StGB) auszuschließen.

Es trifft zwar zu, dass keine kausale Verknüpfung zwischen der unterlassenen Bilanzerstellung und der Ablehnung des Konkurses mangels Masse erforderlich ist. In der Rechtsprechung ist aber das grundsätzliche Erfordernis eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Buchdelikt und objektiver Strafbarkeitsbedingung anerkannt. Danach müssen im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs wenigstens noch "irgendwelche Auswirkungen" vorhanden sein, die sich als gefahrenerhöhende Folge der Verfehlung darstellen, etwa Zeitverlust durch Nachholung der Bilanzierung zwecks Dokumentation gegenüber Insolvenzverwalter und Gläubigern oder mangelndes rechtzeitiges Erkennen der bedrohlichen Geschäftslage wegen der Versäumnisse (vgl. hierzu LK/Tiedemann StGB 11. Aufl. § 283b Rn. 14 ff., Schönke/Schröder/Stree/Heine StGB 26. Aufl. § 283b Rn. 7, jeweils m. w. N.).

Wenn dagegen ein tatsächlicher Zusammenhang mit der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse auszuschließen ist, so ist eine Tathandlung im Sinn des § 283b Abs. 1 und 2 StGB aus dem Strafbereich auszuscheiden.

So liegt der Fall hier.

Die unterlassene Bilanzerstellung für das Jahr 1999, die gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB bis spätestens 30.6.2000 hätte erfolgen müssen, hat erkennbar keine Steigerung der finanziellen Krise der GmbH mehr bewirken können. Nach den Urteilsfeststellungen war die GmbH spätestens seit dem Jahr 1996, in welchem die GmbH zum 31.12.1996 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 352329,88 DM sowie einen Bilanzverlust von 582329,88 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 706970,94 DM aufwies, konkursreif. Dieser Zustand verschlimmerte sich in den folgenden Jahren noch. Zum 31.12.1998 stieg der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf 928163,90 DM und der Gesamtverlust auf 1179890,63 DM. Bereits am 21.9.1999 war vom Geschäftsführer der GmbH Konkursantrag gestellt worden, der am 21.12.1999 zurückgenommen wurde. Zum 30.9.1999 stellte die Firma den Geschäftsbetrieb ein und mit Beschluss vom 29.12.1999 erfolgte die Liquidation.

Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie die unterlassene Aufstellung des Jahresabschlusses für 1999 während der ersten Jahreshälfte 2000 die bereits als aussichtslos feststehende Krisensituation hätte weiter verstärken und insbesondere auch den am 23.4.2001 mangels Masse abgewiesenen späteren Antrag der GmbH vom 14.2.2001 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zusätzlich hätte negativ beeinflussen können.

Von ausschlaggebender Bedeutung ist vor allem folgender Gesichtspunkt:

Die Strafbarkeit der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB hat nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund darin, dass eine ordnungsgemäße Buchführung durch Selbstinformation des Unternehmers diesen von wirtschaftlich nicht tragbaren Geschäftsaktivitäten abhalten soll, bei Zahlungsschwierigkeiten oder einer Zahlungseinstellung eine gerechte Befriedigung der Gläubiger ermöglicht und auf diese Weise dem Gläubigerschutz dient (LK/Tiedemann § 283b Rn. 1 m. w. N.).

Diese gesetzgeberischen Intentionen wurden vorliegend durch die unterlassene Bilanzierung nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte wusste schon Jahre vor der ihm in diesem Verfahren angelasteten Buchführungspflichtverletzung, dass seine Firma - vulgo - "praktisch pleite" war. Einer Jahresbilanz zur Selbstinformation bedurfte es daher nicht. Er hatte sich nach den Urteilsfeststellungen in den Jahren ab 1997 jeweils der GmbH gegenüber verpflichtet, die nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge persönlich zu übernehmen. Für Ansprüche der Hypobank gegen die GmbH übernahm er eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Mit Ausnahme einer von ihm bis heute bestrittenen Forderung eines Gläubigers aus einem Mietvertrag gegen die GmbH in Höhe von 5127,20 DM wurden nach den Feststellungen des Landgerichts die Forderungen sämtlicher Gläubiger der GmbH entsprechend der abgegebenen Schuldübernahme aus persönlichen Mitteln des Angeklagten befriedigt.

Eine Verletzung der Gläubigerinteressen und ein tatsächlicher Zusammenhang der unterbliebenen Bilanzierung für das Jahr 1999 mit der Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse am 23.4.2001 sind somit auszuschließen.

2. Die Revision führt daher zur Aufhebung des land- und amtsgerichtlichen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil Feststellungen, die zu einer Bejahung des tatsächlichen Zusammenhangs zwischen dem Buchdelikt und der objektiven Strafbarkeitsbedingung führen könnten, nicht mehr zu erwarten sind. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anlass, das Verhalten des Angeklagten unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen.

Ende der Entscheidung

Zurück